4. An der Einigungsverhandlung vom 25. Oktober 2016 wurde festgestellt, dass der Scheidungsgrund gegeben ist. Eine Einigung über die Nebenfolgen konnte nicht erzielt werden (act. 14). Mangels Einigung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 Frist zur Einreichung einer begründeten Klage angesetzt (act. 15). 5. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2016 ordnete der Referent ein Verkehrswertgutachten der ehelichen Liegenschaft I.________ an (GS BA.________, GS BB.________, Nr. BC.________, GS BD.________, GS BE.________; alle Grundbuch G.________; act. Seite 6/44