Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von CHF 104'118.00 zu bezahlen gegen Übernahme der Liegenschaft, zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. 17. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten folgende Möbel zu übergeben: − Weisser PC-Monitor − 2 Gartenstühle und ein kleiner Gartentisch − Tragbares Cheminée − Kärcher Staubsauer − Weisser zweitüriger Schrank 18. a) Auf das Splitting der Pensionskasse bzw. Freizügigkeitsguthaben sei zu verzichten. 18. b) Eventualiter: Die Pensionskasse der Beklagten sei gerichtlic h anzuweisen, gestützt auf Art. 122 ZGB i.V.m.