Der Kinderunterhalt sei praxisgemäss zu indexieren. 15. Die ehelichen Liegenschaften GS BA.________, GS BB.________, GS BD.________, GS BE.________, alle Grundbuch G.________, seien unter Auflösung der einfachen Gesellschaft ins Alleineigentum der Beklagten zu übertragen gegen Übernahme sämtlicher auf den Grundstücken lastenden Hypothekarschulden. 16. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von CHF 104'118.00 zu bezahlen gegen Übernahme der Liegenschaft, zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils.