11. Ausserordentliche Kosten, wie Zahnkorrekturen, Sehhilfen und schulische Fördermassnahmen seien, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderweitig gedeckt sind, von den Ehegatten nach vorgängiger Absprache je zur Hälfte zu übernehmen. 12. Jeder Elternteil sei zu verpflichten, die Kosten für das Kind F.________, die während den Ferien bei ihm anfallen, seien es die Kosten für den Ferienhort oder Ferienaufenthalt bzw. Ausflüge, etc. selber zu tragen. 13. Es sei festzustellen, dass gegenseitige Unterhaltszahlungen gestützt auf Art. 125 ZGB nicht geschuldet seien. 14. Der Kinderunterhalt sei praxisgemäss zu indexieren.