___ jeweils in der ersten Hälfte der Schulferien und am 25. Dezember zu betreuen. 7. Die AHV-Erziehungsgutschriften seien den Parteien je zur Hälfte anzurechnen. 8. Es sei festzustellen, dass jeder Elternteil diejenigen Kosten für das Kind F.________, die während der Zeit, die es beim betreuenden Elternteil verbringe, je selber zu tragen habe. 9. Der Vater sei zu verpflichten, mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an den Unterhalt des Kindes F._____