wie folgt zu betreuen: − Jeweils jedes zweite Wochenende von Freitag nach Krippe/Schule bzw. ab 17.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr. − Jeweils am Montag ab 07.00 Uhr bis abends 19.00 Uhr und am Mittwoch von 07.00 Uhr bis abends 19.00 Uhr. Das Betreuungswochenende des Vaters verlängere sich, sofern ein schulfreier Tag an ein Betreuungswochenende des Vaters angrenze vom Vorabend nach Krippenende/Schulende bzw. ab 17.00 Uhr bis zum Ende des Feiertages 19.00 Uhr. 6. Der Vater sei zu berechtigen und zu verpflichten, den Sohn F.________ jeweils in der ersten Hälfte der Schulferien und am 25. Dezember zu betreuen.