7.4 Die Beklagte habe dem Kläger aus Güterrecht CHF 188'627.85 zu bezahlen. 7.5 Dem Kläger sei nach Durchführung des Beweisverfahrens die Gelegenheit zur Bereinigung seiner Forderung aus Güterrecht sowie seiner güterrechtlichen Anträge zu geben. 8. Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens geäufneten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien seien nach Art. 122 ZGB je hälftig aufzuteilen und auszugleichen. 9. Die Anträge der Beklagten seien abzuweisen, sofern sie nicht mit jenen des Klägers übereinstimmen. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beklagten.