_, seien dem Kläger zu alleinigem Eigentum zuzuweisen, dies unter Leistung einer Entschädigung von CHF 117'500.00 an die Beklagte. Der Kläger habe sämtliche auf den Grundstücken lastende Hypothekarschulden zu übernehmen. Der Kläger habe die finanzierende Bank anzuweisen, die Hypotheken auf ihn alleine zu übertragen und die Beklagte aus der Solidarhaftung zu entlassen. Dem Kläger sei nach Durchführung des Beweisverfahrens Gelegenheit zu geben, die an die Beklagte zu leistende Entschädigung zu bereinigen. 7.3 Die Beklagte habe dem Kläger CHF 11'549.00 zu bezahlen. Seite 4/44