Rechtskraft des Scheidungsurteils auf erstes Verlangen auszuhändigen. 7.2 Die in Bezug auf die Grundstücke Nr. BA.________, Nr. BB.________, Nr. BC.________, Nr. BD.________, Nr. BE.________, alle GB G.________, bestehende einfache Gesellschaft der Parteien sei aufzulösen und die sich im Gesamteigentum der Parteien befindlichen Grundstücke Nr. BA.________, Nr. BB.________, Nr. BC.________, Nr. BD.________, Nr. BE.________, alle GB G.________, seien dem Kläger zu alleinigem Eigentum zuzuweisen, dies unter Leistung einer Entschädigung von CHF 117'500.00 an die Beklagte.