(ausgenommen Pyjama und Hausschuhe) zu bezahlen. Reichen die von den Parteien einbezahlten Beträge zur Deckung der anfallenden Fixkosten nicht aus, so seien die Parteien zu verpflichten, Nachzahlungen im Verhältnis 1:4 zu leisten (Kläger 1, Beklagte 4). 5. Ausserordentliche Kinderkosten (wie Sehhilfen, Zahnkorrekturen, schulische Förderungsmassnahmen, Schüleraustauschprogramme usw.) seien nach vorgängiger Absprache und nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen von den Parteien je hälftig zu tragen, soweit nicht Dritte für die Kosten aufkommen. 6. Auf die Zusprechung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages sei zu verzichten.