Der Kläger habe monatlich CHF 100.00 auf dieses Konto zu bezahlen, die Beklagte monatlich CHF 400.00. Zudem sind die Kinder- und Ausbildungszulagen auf dieses Konto einzuzahlen. Mit dem gemeinsamen Konto seien die anfallenden Fixkosten des Kindes für die Krankenkassen, die Abonnemente des öffentlichen Verkehrs, den Musikschulunterricht, die Miete oder der Kauf von Musikinstrumenten, der Sportunterricht, die Miete oder der Kauf von Sportartikeln und Sportbekleidung, Velo und andere Fortbewegungsmittel, Vereinsbeiträge, Jahresabonnemente für Freizeitinstitutionen (z.B. Tierpark, Verkehrshaus etc.), die Schulgebühren (exkl.