Eventualiter (für den Fall der alternierenden Obhut): Jede Partei habe die während des Zusammenlebens mit dem Kind anfallenden Kosten für Wohnen, Einrichtung (samt Unterhalt der Einrichtung und der Wohnung), Essen, Ferien, Körperhygieneprodukte, Pyjama und Hausschuhe (ausgenommen Finken für die Schule), Büromaterial, Fremdbetreuungskosten usw. zu übernehmen. Von den Parteien sei ein gemeinsames Konto zu eröffnen. Der Kläger habe das gemeinsame Konto zu verwalten, wobei er die Beklagte mit monatlichen Auszügen über den Geldfluss zu informieren habe. Der Kläger habe monatlich CHF 100.00 auf dieses Konto zu bezahlen, die Beklagte monatlich CHF 400.00.