4. Die Beklagte habe dem Kläger an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes F.________ einen monatlichen, vorauszahlbaren und ab Verfall zu 5 % verzinslichen Unterhaltsbeitrag zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen wie folgt zu bezahlen: − Bis am 31. Oktober 2019: CHF 800.00; − Ab 1. November 2019 bis 31. Oktober 2021: CHF 1'000.00; − Ab 1. November 2021 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung: CHF 1'200.00. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. Eventualiter (für den Fall der alternierenden Obhut):