Der Kläger habe F.________ jeweils in den geraden Wochen sowie am Mittwoch ab Schulschluss bis 19.00 Uhr zu betreuen, die Beklagte habe F.________ jeweils in den ungeraden Wochen zu betreuen. Der Wohnsitz des Kindes sei beim Kläger festzulegen. Der Kläger habe die Betreuung von F.________ an den katholischen Feiertagen Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen und Maria Empfängnis zu übernehmen. An den übrigen Feiertagen habe jede Partei die Betreuung von F.________ abwechselnd zur Hälfte zu übernehmen. An Weihnachten habe die Beklagte die Betreuung von F.________ jeweils am 24. Dezember zu übernehmen, der Kläger am 25. Dezember.