Kläger 1. Die am tt.mm.2008 vor dem Zivilstandesamt E.________ geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn F.________, geb. tt.mm.2009, sei den Parteien gemeinsam zu belassen. 3. Der gemeinsame Sohn F.________ sei in die Obhut des Klägers zu geben. Der Beklagten sei ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. Eventualiter: Der gemeinsame Sohn F.________ sei den Parteien in alternierende Obhut zu geben. Der Betreuungsantell des Klägers habe 60 % zu betragen, jener der Beklagten 40 %. Der Kläger habe F._____