{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-38_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=85", "Checksum": "2d895083ecf947b3b92ac882dd165275"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2008 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe\n\n Beide Elternteile betreuen F.________ schliesslich während den Schulferien je zur Hälfte,\nwobei die Betreuung vom Vater während der ersten Hälfte und von der Mut ter während der\nzweiten Hälfte der jeweiligen Schulferien wahrgenommen wird.\n\nVorbehältlich der nachfolgenden Dispositiv-Ziffern 2.6 und 2.7 erfolgt die Betreuung jeweils\nauf eigene Kosten.\n\nAbweichende Vereinbarungen zwischen den Eltern betreffend die Betreuung von\nF.________ bleiben vorbehalten.\n\n2.4 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden den Parteien je zur Hälfte angerechnet.\nSeite 41/44\n\n2.5 Die Mutter wird mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids verpflichtet, an den\nUnterhalt des Kindes F.________ mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens\nbis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatliche Beiträge von\nCHF 472.00 zuzüglich allfälliger Familienzulage zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den\nErsten des Monats.\n\nDieser Unterhaltsbeitrag ist wie folgt aufgeschlüsselt:\n\na) Barunterhalt: CHF 472.00 zzgl. Familienzulage von derzeit CHF 200.00\nb) Betreuungsunterhalt: CHF 0.00\n\nDieser Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand April 2019 = 102.4 Punkte (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte).\nEr ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2021, dem Indexstand November\ndes Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden.\n\nDie Anpassung erfolgt nach folgender Formel:\n\nNeuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index\n102.4\n\nDer Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als s ein Einkommen\nnicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teuerung entsprechend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er\ndiesen der Unterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist.\n\n2.6 Der Vater wird verpflichtet, die regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie Krankenkasse,\nGesundheitskosten, Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und -ausrüs-\ntung, namentlich für Golf, Ski und Fussball, ausserschulische Betreuung wie Tagesschule,\nSchulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy, Taschengeld etc.) zu bezahlen.\n\n2.7 Allfällige ausserordentliche Kosten betreffend das Kind F.________ (wie z.B. Zahnkorrekturen, Sehhilfen, schulische Förderungsmassnahmen etc.) sind, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, von den Parteien nach vorgängiger Absprache je zur Hälfte zu bezahlen.\n\n3.1 Das Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug wird angewiesen, die im Gesamteigentum der Ehegatten stehende eheliche Liegenschaft I.________ (Grundstücke GS\nNr. BA.________, Nr. BB.________, Nr. BC.________, Nr. BD.________ und\nNr. BE.________; alle GB G.________) auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsentscheids mit allen darauf lastenden Rechten und Pflichten ins Alleineigentum der Beklagten zu übertragen. Die daraus entstehenden Kosten und Gebühren sind den Parteien je zur\nHälfte aufzuerlegen.\n\n3.2 Die Beklagte wird verpflichtet, die R.________AG zu ersuchen, den Kläger ab Rechtskraft\ndes Scheidungsentscheids aus der Solidarhaftung betreffend die Hypothekarschuld im\nSeite 42/44\n\nBetrag von insgesamt CHF 1'100'000.00 auf der in Dispositiv-Ziffer 3.1 genannten Liegenschaft zu entlassen.\n\n3.3 Die Beklagte wird ausserdem verpflichtet, dem Kläger für die Zuweisung der Liegenschaft\neine Entschädigung von CHF 117'500.00 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsentscheids.\n\n3.4 Die Beklagte wird zusätzlich zu der in Dispositiv-Ziffer 3.3 genannten Entschädigung verpflichtet, dem Kläger zur Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von\nCHF 120'265.90 innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsentscheids zu bezahlen.\n\n3.5 Die Beklagte wird weiter verpflichtet, dem Kläger auf erstes Verlangen folgende Gegenstände entschädigungslos herauszugeben:\n\n− Clubtisch (Glas), dreiteilig\n− Lampe Esstisch LED (drei Spots)\n− Esstisch (Granit, schwarz)\n− Grill, gross (inkl. Zubehör)\n− Power Plate (inkl. Zubehör)\n− Sofahöcker deSede (weiss, viereckig)\n− Grosse Pflanze mit Topf\n− Samsung TV schwarz\n− Xbox 360 (inkl. Zubehör und Harddisk)\n− Hälfte der Kugeln der Weihnachtsdekoration;\n− Externe Weihnachtsdekoration (leuchtende Rentiere mit Schlitten)\n− Externe Handtuchheizkörper\n− Schwarze Stehlampe\n− Rasenmäher\n− Unterdruckgerät\n− Sonnenschirm gross (mit Steinplatten)\n\n3.6 Das Miteigentum an folgenden Gegenständen wird aufgehoben und es wird angeordnet,\ndass diese Gegenstände unter den Parteien versteigert werden:\n\n− sechs Eckschränke, acht Doppelschränke\n− Kellergestell Metall\n− Rest der Weihnachtsdekoration (Kugeln und Figuren)\n− Eine Stehlampe\n− Laubbläser\n− Schaufeln\n− Kinderzimmerausrüstung (Bett mit Rutsche, Gestell, Kisten)\n− Ganglampen (ca. sechs bis acht Stück)\n− Treppenlampen (drei Stück)\n− Grosse hängende Treppenlampe\n\n"}