{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-38_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=85", "Checksum": "2d895083ecf947b3b92ac882dd165275"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Insgesamt halten sich Obsiegen und Unterliegen in etwa die Waage, weshalb die Prozesskosten nach dem Ausgang des\nVerfahrens hälftig zu teilen sind. Die Gerichtskosten sind somit je hälftig zu tragen und die\nParteikosten wettzuschlagen.\n\n9.2 Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist zu beachten, dass im vorliegenden Scheidungsprozess güterrechtliche Ansprüche von mehr als CHF 100'000.00 geltend gemacht wurden.\nDiesfalls kommen gemäss § 13 Abs. 3 KoV OG die Ansätze von § 11 Abs. 1 KoV OG zur Anwendung, weshalb sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert richtet. Der Streitwert richtet\nsich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage. Erfolgt nachträglich eine Erweiterung der Klage, so hat dies eine Erhöhung des Streitwerts zur Folge (van de\nGraaf, in: Oberhammer et al., Kurzkommentar ZPO, 2. A. 2014, Art. 91 ZPO N 10). Gleichsam bestimmen sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei der unbezifferten Forderungsklage nach dem nachträglich (höher) bezifferten, definitiven Streitwert (Dorschner, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 85 ZPO N 15 m.H.). Gestützt auf die Anträge an der Hauptverhandlung ist für das Güterrecht von einem Streitwert von CHF 200'176.85 auszugehen (=\nCHF 188'627.85 + CHF 11'549.00). Hinzu kommt der Wert der geltend gemachten Unterhaltsleistungen. Gemäss Art. 92 Abs. 1 ZPO gilt als Wert wiederkehrender Nutzungen oder\nLeistungen – wozu auch Unterhaltsbeiträge gehören (vgl. § 11 Abs. 3 KoV OG) – der Kapitalwert. Der Kläger beantragte für F.________ ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids [Annahme: Ende Juni 2019] bis am 31. Oktober 2019 CHF 800.00, vom 1. November 2019 bis\n31. Oktober 2021 CHF 1'000.00 und ab dem 1. November 2021 monatlich bis zur angemessenen Erstausbildung CHF 1'200.00. Bei schlichter Addition der Unterhaltsbeiträge ist von\neinem Streitwert von rund CHF 142'400.00 auszugehen (4 Mte. x CHF 800.00 + 24 Mte. x\nCHF 1000.00 + 96 Mte. x CHF 1'200.00 [Annahme: 20. Altersjahr F.________ am 30. Oktober 2029]; vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Zug EV 2016 120 vom 3. Februar 2017 E. 5.2;\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 14 001 vom 8. April 2014 E. 1). Unter\nBerücksichtigung der Ausgleichsforderung für den Miteigentumsanteil an der ehelichen Liegenschaft von CHF 117'500.00 ergibt dies einen Streitwert von total rund\nCHF 460'000.00. Bei diesem Streitwert beträgt die ordentliche Entscheidgebühr gerundet\nCHF 23'000.00 (vgl. 11 Abs. 1 KoV OG). Hinzu kommen die Kosten des Beweisverfahrens\nvon CHF 5'349.60 für die Begutachtung der ehelichen Liegenschaft (vgl. die Rechnungen der\nJ.________ GmbH vom 7. März 2017 [act. 30/1: CHF 3'600.00] und vom 28. April 2017\n[act. 37: CHF 1'749.60]). Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der\nParteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Person nachgefordert\n(Art. 111 Abs. 1 ZPO).\nSeite 40/44\n\nEntscheid\n\n1. Die von den Parteien am tt.mm.2008 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe\nwird geschieden.\n\n2.1 Der aus der Ehe hervorgegangene Sohn F.________, geb. tt.mm.2009, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen.\n\nEntsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Kindes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort\nim Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die\nAusübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und\ndem Kind hat.\n\n2.2 F.________ wird unter der gemeinsamen Obhut der Eltern belassen. Er hat seinen Wohnsitz\nbeim Vater.\n\n2.3 Die Eltern übernehmen die Betreuung von F.________ in einem Verhältnis von rund 60 %\n(Vater) und rund 40 % (Mutter) wie folgt:\n\nDer Vater betreut F.________ am Montag, am Mittwoch und von Freitag bis Samstagmorgen. Die Mutter betreut F.________ am Dienstag und am Donnerstag. An den Wochenenden\nbetreuen beide Elternteile F.________ alternierend, wobei F.________ am Montagmorgen\nvon demjenigen Elternteil betreut wird, von welchem er am Wochenende betreut worden ist.\n\nDer Vater betreut F.________ zudem an den katholischen Feiertagen Fronleichnam, Maria\nHimmelfahrt, Allerheiligen und Maria Empfängnis. Beide Elternteile betreuen F.________ an\nden übrigen Feiertagen abwechselnd zur Hälfte und sprechen sich darüber frühzeitig ab. An\nWeihnachten betreut die Mutter F.________ jeweils am 24. Dezember, während der Vater\nF.________ am 25. Dezember betreut. An Ostern übernehmen die Mutter in den geraden\nJahren und der Vater in den ungeraden Jahren die Betreuung von F.________ von Karfreitag\nbis Ostermontag.\n\n"}