{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-38_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=85", "Checksum": "2d895083ecf947b3b92ac882dd165275"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2008 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:10", "Checksum": "444700f33d671a8b51eeef7dc8e21ce4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2008 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe\n\n8.2 Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen\n(Art. 122 ZGB).\n\n8.2.1 Das seit dem 1. Januar 2017 geltende neue Vorsorgerecht gilt auch für Verfahren, welche\nbeim Inkrafttreten des neuen Rechts bereits hängig waren. Gemäss Art. 7d SchlT ZGB ist\ndas neue Recht für die berufliche Vorsorge bei Scheidung anwendbar, sobald es in Kraft getreten ist (Abs. 1). Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19.\nJuni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet auch das neue Recht Anwendung (Abs. 2). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2017 vom 20. März 2018 ist\nder Wortlaut von Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB klar und nicht interpretationsbedürftig (E. 10.2.2:\n\"Le texte clair de l'art. 7d al. 2 Tit. fin. CC ne souffre pas d'interprétation\"). Ergeht ein kantonaler Entscheid über die berufliche Vorsorge nach dem 1. Januar 2017, sind d ie in Kraft getretenen Bestimmungen über die berufliche Vorsorge massgebend. Sie sehen den Ausgleich\nder während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche (Art. 122 Abs. 1 ZGB) vor. Entsprechend kommt das Bundesgericht im\nSeite 38/44\n\neinleitend erwähnten Entscheid zum Schluss, dass nur die bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens, d.h. im erwähnten Bundesgerichtsentscheid bis 20. Dezember 2010, erworbenen Austrittsleistungen zu teilen seien. Das Bundesgericht bestätigte diese Auslegung\nvon Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB in den Urteilen 5A_710/2017 vom 30. April 2018 E. 5.2 und\n5A_623/2017 vom 14. Mai 2018 E. 7.1.2. Im erstgenannten Urteil nahm das Bundesgericht\nüberdies ausdrücklich Bezug auf die abweichende Lehrmeinung, wonach für laufende Verfahren der 1. Januar 2017 als Stichtag massgeblich sei, und verwarf diese Auffassung (Urteil\n5A_710/2017 vom 30. April 2018 E. 5.2).\n\nGestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sind vorliegend die während der Ehe bis\nzum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge auszugleichen. Massgeblicher Stichtag ist somit der 23. Juni 2016.\n\n8.2.2 Während der Dauer der Ehe hat der Kläger per 23. Juni 2016 bei der Pensionskasse\nAA.________ ein Pensionskassenguthaben von CHF 166'589.60 angespart\n(= CHF 246'023.90 ./. CHF 79'434.30; act. 67/7). Die Beklagte hat während der Ehe bis zur\nEinleitung des Scheidungsverfahrens gemäss Beleg der AB.________ ein Vorsorgeguthaben\nvon CHF 228'390.95 geäufnet (act. 68/161). Nach dem Wechsel zur M.________AG im Dezember 2018 ist die Beklagte aktuell bei der AC.________ angegliedert (act. 75).\n\n8.3 Nach dem Grundsatz der hälftigen Teilung resultiert ein Anspruch des Klägers von gerundet\nCHF 30'900.70. Die Pensionskasse der Beklagten ist somit gerichtlich anzuweisen, gestützt\nauf Art. 122 ZGB i.V.m. Art. 280 ZPO den Betrag von CHF 30'900.70 auf die Pensionskasse\ndes Klägers bei der H.________ zu übertragen.\n\n8.4 Die zu übertragende Summe ist vom Stichtag für die Teilung – d.h. ab Rechtshängigkeit des\nScheidungsverfahrens am 23. Juni 2016 – bis zur Überweisung durchgehend zu verzinsen,\nund zwar mit dem BVG-Mindestzins oder dem reglementarisch festgelegten höheren Zins\n(BGE 129 V 251 E. 3 und E. 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2017 vom\n10. Oktober 2017 E. 4; BSV, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 147 vom 19. April 2018, Rz 987; Vetterli/Cantieni, in: Büchler/Jakob, Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2018,\nArt. 123 ZGB N 8).\n\n9. Die Prozesskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1\nZPO). Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der\nKlage die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die\nProzesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung\nnach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen, kann das Gericht von den\nVerteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen\n(Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO).\n\n9.1 Im vorliegenden Prozess obsiegt bzw. unterliegt keine Partei vollumfänglich. Beim Scheidungspunkt und bei der elterlichen Sorge bestanden von Beginn weg übereinstimmende Anträge. Beim Antrag zur (gemeinsamen) Obhut über den Sohn F.________ obsiegt die Beklagte. Der Kläger obsiegt demgegenüber grundsätzlich beim Antrag auf Bezahlung von Kinderunterhalt, da F.________ überwiegend seiner Betreuungsverantwortung unterliegt. Im\nSeite 39/44\n\n"}