{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-38_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=85", "Checksum": "2d895083ecf947b3b92ac882dd165275"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Auch bei diesem Betrag handelt es sich um Eigengut des Klägers.\n\n7.3.5 Der Kläger verfügte per Eheschluss zudem über ein Konto bei der X.________\n(Nr. .________) in Frankreich. Per Eheschluss betrug das Guthaben EUR 9'128.15\n(act. 46/125 und 126). Bis zur Auflösung des Güterstands generierte dieses Konto unstreitig\nZinsen in der Höhe von EUR 2'995.79, welche auf das Konto flossen. Die Erträge des Eigengutes sind Errungenschaft, weshalb es sich bei den generierten Zinsen um Errungenschaft\nhandelt. Gestützt auf die erwähnte natürliche Vermutung ist davon auszugehen, dass die Bezüge von diesem Konto von unstreitig insgesamt EUR 2'287.90 – als laufende Bedürfnisse –\nvorab von der Errungenschaft bezahlt wurden. Bis zum ersten Bezug von EUR 1'000.00 betrugen die Zinseinkünfte insgesamt EUR 675.45, weshalb EUR 324.55 an Eigengut bezogen\nwurden. Weiter ist davon auszugehen, dass die im Jahr 2015 bezogenen restlichen\nEUR 1'287.90 für Ferien durch die einzige Einzahlung – vermutungsweise Errungenschaft –\nvon EUR 1'500.00 bezogen wurden. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass sich das\nursprüngliche Eigengut reduziert um EUR 324.55 auf EUR 8'803.60 beläuft. Der für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebliche Wert des Eigenguts von CHF 10'036.10\nergibt sich durch Umrechnung des betreffenden Guthabens in Schweizer Franken per\n25. April 2019 (Kurs gemäss www.fxtop.com: EUR 1 = CHF 1.14).\n\n7.3.6 Die Beklagte macht ausserdem Eigengut in der Höhe von CHF 6'365.00 geltend. Sie habe\ndiesen Betrag nach der Hochzeit am 19. Dezember 2008 vom Privatkonto der P.________\nNr. .________ auf ihr 3. Säule-Konto bei der P.________ (Nr. .________) geleistet (act. 53\nRz 144). Der Kläger bestreitet, dass diese Überweisung aus Eigengutsmittel erfolgte (act. 56\nS. 7). In den Akten befinden sich zwei Kontoauszüge über das betreffende Konto -Nr.\n.________. Daraus geht hervor, dass sich per Heiratsdatum CHF 21'297.50 auf dem Konto\nbefanden (act. 28/86b). Auszüge der Monate Juli bis Oktober 2008 liegen jedoch nicht im\nRecht, so dass unklar ist, welche Transaktionen über das Konto getätigt wurden, zuma l auf\ndieses Konto unstreitig auch Lohnzahlungen eingegangen sind. Es ist lediglich nachgewiesen, dass das Guthaben per 30. November 2008 CHF 13'118.35 betrug (act. 53/143). Folglich ist nicht belegt, dass die am 19. Dezember 2008 überwiesenen CHF 6'365.00 aus Eigengut stammen.\n\n7.4 Zusammengefasst beträgt die Errungenschaft des Klägers per Auflösung des Güterstands\ndamit CHF 64'950.90 (= CHF 230'725.20 ./. CHF 117'500.00 ./. CHF 38'238.20 ./.\nCHF 10'036.10). Die Errungenschaft der Beklagten beträgt demgegenüber CHF 305'482.65.\nDie Hälfte des Vorschlags des Klägers ergibt CHF 32'475.45, die Hälfte des Vorschlags der\nBeklagten gerundet CHF 152'741.35. Dementsprechend hat die Beklagte den Kläger mit\nCHF 120'265.90 an ihrem Vorschlag zu beteiligen.\nSeite 37/44\n\n8. Schliesslich ist über die Teilung der beruflichen Vorsorge zu befinden.\n\n8.1 Der Kläger beantragt die hälftige Teilung der Pensionskassenguthaben. Die Beklagte beantragt in erster Linie, auf eine hälftige Teilung sei zu verzichten.\n\n8.1.1 Zur Begründung stützt sich die Beklagte auf Art. 124d ZGB und macht geltend, sie verfüge\nüber ein zu teilendes Guthaben von CHF 228'390.95, der Kläger über ein solches von\nCHF 166'589.60. Angesichts des Altersunterschiedes von sieben Jahren sei auf den Ausgleich dieser Pensionskassenguthaben und damit die resultierende Überweisung von\nCHF 30'900.50 zu verzichten. Gestützt auf den Altersunterschied sei ihr ein solcher Übertrag\nnicht zuzumuten, zumal der Kläger acht Jahre länger als sie berufstätig sein werde (act. 73\nS. 13).\n\n8.1.2 Der Kläger führt demgegenüber aus, der bescheidene Altersunterschied der Parteien erfülle\ndie gesetzliche Voraussetzung für eine Ausnahme vom Grundsatz der hälftigen Teilung nicht.\nDie Beklagte erziele ein höheres Einkommen als er. Mit ihren nach der hälftigen Teilung vorhandenen Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge sowie ihren künftigen Einzahlungen\nseien ihre künftigen Vorsorgebedürfnisse abgedeckt (act. 46 Rz 166).\n\n8.1.3 Ist aufgrund einer Abwägung der Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten e in Ausgleich aus\nMitteln der beruflichen Vorsorge nicht zumutbar, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem\nberechtigten Ehegatten eine Kapitalabfindung (Art. 124d ZGB). Zunächst ist festzuhalten,\ndass diese Bestimmung keine Grundlage für die Kürzung des Anspruchs des Berechtigten\nbietet. Es geht einzig um die Form des Ausgleichs: aus freiem Kapital statt aus Mitteln der\nberuflichen Vorsorge (vgl. Jungo/Grütter, Neunte Schweizer Familienrechtstage, Arbeitskreis 1: Der neue Vorsorgeausgleich bei Scheidung, 2018, S. 83). Im Übrigen ist dem Kläger\nzuzustimmen, dass die Beklagte deutlich mehr verdient als er und in Zukunft ein entsprechend höheres, monatliches Vorsorgeguthaben äufnen kann. Auch vor diesem Hintergrund\nist daher eine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung nicht angezeigt.\n\n"}