{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-38_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=85", "Checksum": "2d895083ecf947b3b92ac882dd165275"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Juli 2009 von der P.________ in zwei Tranchen von\nCHF 20'000.00 und von CHF 25'000.00 auf das Baukonto übertragen und von dort am\n23. Juli 2009 an Y.________ weitergeleitet worden sei. Die weitere Zahlung von\nCHF 55'000.00, welche sie am 10. Juli 2009 auf das Baukonto bei der R.________AG überwiesen habe, sei zuvor am 1. Oktober, 3. November und 4. Dezember 2008 vom Sparkonto\nNr. .________ auf das Konto bei der Z.________ übertragen worden. Die Anzahlung der Beklagten von CHF 25'000.00 sei am 15. April 2009 erfolgt, wie der Buchungsanzeige der\nP.________ zu entnehmen sei (vgl. act. 53 Rz 129–141).\nSeite 35/44\n\nDie Duplik wurde dem Kläger am Freitag, 17. November 2017 zur Kenntnis weitergeleitet und\ntraf am Montag, 20. November 2017 bei der Rechtsvertreterin des Klägers ein (vgl. act. 53).\nMit Eingabe vom 30. November 2017 nahm der Kläger somit fristgerecht zu den Dupliknoven\nStellung. Die Beklagte beweise nicht, dass Guthaben vom Sparkonto .________ bei der\nP.________ auf das Baukonto übertragen und von dort an Y.________ weitergeleitet worden\nsei. Dies werde ausdrücklich bestritten. Die Beklagte beweise auch nicht, dass es Zahlungen\nvom Sparkonto .________ bei der P.________ auf ein Konto bei der Z.________ gegeben\nhabe. Auch dies werde bestritten. Bestritten werde sodann, dass die Zahlung in Höhe von\nCHF 55'000.00 vom 10. Juli 2009 von der Beklagten stamme. Diese Behauptung sei nicht\nbewiesen. Ebenso sei nicht annähernd bewiesen, dass es sich bei der Geldzahlung von der\nZ.________ um Mittel gehandelt habe, welche vom Sparkonto .________ bei der\nP.________ gestammt hätten. Die Beklagte beweise demnach nicht, dass sie Eigengutmittel\nin den Kauf der ehelichen Liegenschaft investiert habe (act. 56 S. 6).\n\nDer klägerischen Auffassung ist zuzustimmen. Aus den eingereichten Kontobelegen geht\nhervor, dass die Beklagte den Saldo von CHF 70'554.50 am 2. Juli 2008 vom Wohn-Spar-\nplan-Konto der P.________ Nr. .________ auf das Sparkonto mit der Konto-Nr. .________\nbei der P.________ übertragen hat (act. 53/136 und 137). Auf diesem Konto befand sich bereits Eigengut im Betrag von CHF 49'569.20 (act. 53/137). Von diesem Eigengut befand sich\nper 31. Dezember 2008 ein Betrag von CHF 101'136.45 auf dem Konto (act. 53/137). Ein\nAuszug des Sparkontos mit der Konto-Nr. .________ für das Jahr 2009 befindet sich jedoch\nnicht in den Akten. Es ist somit aus den Akten nicht ersichtlich, welche Transaktionen im Jahr\n2009 getätigt wurden. Zum Beweis, dass dieses Eigengut im Juli 2009 in die Liegenschaft\ninvestiert wurde, reicht die Beklagte lediglich zwei Gutschriftsanzeigen der R.________AG\nins Recht. Zwar geht daraus hervor, dass CHF 20'000.00 und CHF 25'000.00 auf das Baukreditkonto bei der R.________AG flossen. Von welchem Konto dieses Geld übertragen\nwurde, geht daraus jedoch nicht hervor. Es ist lediglich die \"P.________\" als auftraggebende\nBank bezeichnet. Es ist möglich, dass die CHF 20'000.00 und die CHF 25'000.00 aus dem\nEigengut auf dem Sparkonto mit der Konto-Nr. .________ übertragen wurden. Der Beweis,\ndass diese Beträge von diesem Konto stammen, ist mit den Gutschriftanzeigen jedoch nicht\nerbracht. Das Gleiche trifft auf die behauptete Überweisung von CHF 55'000.00 aus dem\nZ.________-Konto zu. Aus dem Kontoauszug des Sparkontos der P.________ mit der\nKonto-Nr. .________ geht hervor, dass die Beklagte am 1. Oktober, 3. November und 4. Dezember 2008 Überweisungen von insgesamt CHF 60'000.00 getätigt hat. Handschriftlich ist\nvermerkt, dass diese Zahlungen \"an Z.________\" erfolgt sind. Entsprechende Kontoauszüge\ndes Z.________-Kontos wurden jedoch nicht eingereicht. Der vermutlich von der Beklagten\nhinzugefügte handschriftliche Zusatz \"an Z.________\" beweist nicht, dass die Zahlungen tatsächlich auf dem Z.________-Konto gutgeschrieben wurden. Schliesslich legt die Beklagte\nebenfalls eine Gutschriftsanzeige der R.________AG über CHF 55'000.00 ein und behauptet, dieser Betrag stamme aus ihrem Z.________-Konto. Aus der Gutschriftsanzeige geht jedoch lediglich hervor, dass dieser Betrag von der Z.________ als auftragsgebende Bank\nüberwiesen wurde. Auch hier ist es gut möglich, dass die CHF 60'000.00 tatsächlich auf das\nZ.________-Konto der Beklagten flossen und von dort in die eheliche Liegenschaft. Wie bei\nden Zahlungen über CHF 20'000.00 und CHF 25'000.00 liegt jedoch kein Kontoauszug der\nZ.________ des Jahres 2009 im Recht, weshalb der Eigengutsbeweis der Beklagten misslingt. Betreffend die Anzahlung brachte die Beklagte lediglich vor, dass diese am 15. April\nSeite 36/44\n\n2009 erfolgt sei, ohne näher auszuführen, woher das Geld stammte (act. 53 Rz 129). Mithin\nist auch betreffend die Anzahlung von Errungenschaft auszugehen.\n\n"}