{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-38_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=85", "Checksum": "2d895083ecf947b3b92ac882dd165275"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2008 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe\n\n von je CHF 117'500.00 nachfolgend güterrechtlich der Errungenschaft oder dem Eigengut\nzuzuweisen.\n\n7.3.2 Der Kläger verfügte zum Zeitpunkt der Eheschliessung am tt.mm.2008 über folgende Vermögenswerte:\n\nVermögenswert Betrag (in CHF)\nP.________ Säule 3a-Konto Nr. .________ 38'238.20 (act. 24/73)\nP.________ Wohn-Sparplan, Konto Nr. .________ 70'121.25 (act. 24/76)\nP.________ Sparkonto Nr. .________ 124'097.90 (act. 24/77)\nP.________ Privatkonto Nr. .________ 34'686.79 (act. 24/78)\n\nTotal 267'144.14\n\nAus den eingereichten Belegen geht hervor, dass der Kläger am 17. Juni 2008 vom Konto\nNr. .________ das gesamte Kontoguthaben von CHF 70'121.25 auf sein Sparkonto bei der\nP.________, Konto-Nr. .________, überwies (act. 24/76 und act. 24/77). Nach der Gutschrift\nder CHF 70'121.25 belief sich der Saldo des Sparkontos auf CHF 194'219.15 (act. 24/77).\nGleichentags erfolgte eine Gutschrift im Betrag von CHF 6'000.00 vom Privatkonto des Klägers bei der P.________, Konto-Nr. .________ (vgl. act. 24/78 S. 3). Damit befand sich auf\ndem Sparkonto ein Guthaben von insgesamt CHF 200'219.15, welches Eigengut darstellte.\nAnschliessend investierte der Kläger CHF 200'000.00 in eine Festgeldanlage (act. 24/77).\nDie Festgeldanlage wurde dem Kläger am 15. September 2008 zurück bezahlt. Von diesem\nEigengutsvermögen überwies der Kläger am 9. Dezember 2008 zunächst CHF 141'950.40\nauf sein Privatkonto bei der P.________ Nr. .________ und kurz darauf am 11. Dezember\n2008 CHF 140'000.00 auf das W.________AG-Konto Nr. .________ (vgl. act. 24/82 S. 2).\nVom letztgenannten Konto überwies der Kläger anschliessend CHF 18'000.00 auf das\nW.________AG-Konto .________. Darauf befanden sich bereits CHF 30'000.00, welche am\n11. November 2008 ebenfalls aus dem W.________AG-Konto Nr. .________ übertragen\nwurden, und zwar aus dem Eigenguts-Konto des Klägers bei der P.________ Nr. .________\n(act. 24/80 S. 2). Wie erwähnt, befanden sich darauf bei Eheschluss bereits CHF 34'686.79.\nWeitere CHF 20'000.00 überwies der Kläger aus dem Rückzahlungsbetrag der Festgeldanlage auf dieses Konto. Aufgrund der erwähnten natürlichen Vermutung bei der (leichten) Vermischung des Bankkontos ist damit davon auszugehen, dass die auf das W.________AG-\nKonto Nr. .________ übertragenen CHF 30'000.00 Eigengut des Klägers darstellten.\n\nVon den insgesamt CHF 48'000.00 (d.h. CHF 30'000.00 und CHF 18'000.00) auf dem\nW.________AG-Konto Nr. .________ übertrug der Kläger am 8. Juli 2009 CHF 46'165.30 zurück auf das W.________AG-Konto Nr. .________ (act. 24/82 S. 4). Wie nachfolgend ersichtlich, wurde dieses Eigengut anschliessend zur Finanzierung der Liegenschaft verwendet.\n\nVon dem am 11. Dezember 2008 auf das W.________AG-Konto Nr. .________ übertragenen Eigengut von CHF 140'000.00 (vgl. act. 24/82 S. 2), überwies der Kläger gleichentags\nCHF 47'000.00 auf das W.________AG-Konto .________ (act. 24/82 S. 2). Von diesem Geld\n– also aus Eigengut – leistete der Kläger die Anzahlung für die eheliche Liegenschaft über\nCHF 25'000.00 (vgl. act. 24/88 S. 1). Anschliessend übertrug der Kläger weitere\nSeite 34/44\n\nCHF 10'000.00 aus dem W.________AG-Konto Nr. .________ (act. 24/88). Der Betrag von\ninsgesamt CHF 31'032.95 wurde am 8. Juli 2009 vom W.________AG-Konto .________ zurück auf das W.________AG-Konto Nr. .________ übertragen. Wie nachfolgend ersichtlich,\nwurde dieses Eigengut anschliessend zur Finanzierung der Liegenschaft verwendet.\n\nVon dem am 11. Dezember 2008 auf das W.________AG-Konto Nr. .________ übertragenen Eigengut von CHF 140'000.00 (vgl. act. 24/82 S. 2), überwies der Kläger gleichentags\nweitere CHF 23'000.00 auf das W.________AG-Konto .________ (act. 24/86 S. 1).\nCHF 25'000.00 wurden bereits zuvor am 3. Dezember 2018 vom W.________AG-Konto Nr.\n.________ übertragen. Das Geld stammte ursprünglich aus dem Konto der P.________ Nr.\n.________ (act. 24/81) und wurde neben dem darauf befindlichen Eigengut nochmals mit\nCHF 20'000.00 aus der Festgeldanlage gespiesen. Bei dem am 8. Juli 2009 vom\nW.________AG-Konto .________ auf das W.________AG-Konto Nr. .________ zurückübertragene Guthaben von CHF 22'801.75 handelt es sich daher um Eigengut.\n\nNach der Rückübertragung der genannten Eigengutsbeträge auf das W.________AG-Konto\nNr. .________, d.h. der CHF 46'165.30, CHF 31'032.95 und CHF 22'801.75, überwies der\nKläger am 9. Juli 2009 CHF 100'000.00 auf das R.________AG Baukreditkonto Nr.\n.________ (act. 24/90). Diese CHF 100'000.00 flossen am 23. Juli 2009 an Y.________, den\nVerkäufer der ehelichen Liegenschaft.\n\nNach dem Gesagten ist erstellt, dass der Kläger ursprünglich Eigengut im Umfang von\nCHF 125'000.00 in die eheliche Liegenschaft investiert hat und der per Auflösung des Güterstands bestehende Nettowert von CHF 117'500.00 somit Eigengut des Klägers darstellt.\n\n7.3.3 Auch die Beklagte macht geltend, ihre Einlage von CHF 125'000.00 aus Eigengut geleistet zu\nhaben (act. 28 Rz 61), was der Kläger bestreitet. Die Beklagte hat Vermögenswerte im Betrag von CHF 141'957.95 in die Ehe gebracht (act. 53 Rz 139).\n\n"}