{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-38_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=85", "Checksum": "2d895083ecf947b3b92ac882dd165275"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden unentgeltliche Zuwendungen, die\nein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) sowie Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte\nwährend der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des\nandern zu schmälern (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Wer güterrechtliche Ansprüche daraus ableitet, dass der andere Ehegatte bestimmte Vermögenswerte besitzt und versteckt, muss das\nsubstanziert behaupten und beweisen (Art. 8 ZGB; Art. 200 Abs. 1 ZGB). Das blosse Verschwinden von Vermögen auf einem Bankkonto eines Ehegatten genügt nicht. Vielmehr ist\nnicht nur nachzuweisen, dass dem Ehegatten der entsprechende Vermögenswert zu einem bestimmten Zeitpunkt gehört hat, sondern auch, was damit geschehen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_51/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_714/2009 vom\n16. Dezember 2009 E. 4.2).\n\n7.2.1 In der Klageantwort machte die Beklagte diesbezüglich geltend, dass der Kläger F.________\nvon seinem Vermögen rund CHF 45'000.00 auf Kinderkonti bei der W.________AG überwiesen habe. Es habe sich um eheliches Vermögen gehandelt, welches nicht de klariert worden\nsei (act. 28 Rz 68.5). Der Kläger entgegnete in der Replik, das auf den Konti von F.________\ngehaltene Vermögen des Klägers sei per güterrechtlichem Stichtag nicht mehr vorhanden\ngewesen. Der Kläger habe die rund CHF 45'000.00 für den Kauf seines heutigen Autos verwendet (act. 46 Rz 161). In der Duplik vermutete die Beklagte, der Kläger habe das Geld\nnicht für den Kauf des Fahrzeugs verwendet, sondern kurz vor dem güterrechtlichen Stichtag\nbezogen. Der Kläger habe sein Auto Ende 2013 gekauft, weshalb zu vermuten sei, dass\ndiese Konti noch Ende 2014 und Ende 2015 einen Saldo aufgewiesen hätten (act. 53 Rz\n158).\nSeite 32/44\n\n7.2.2 An der Parteibefragung führte der Kläger aus, er habe diese Konti während der Phase eröffnet, in welcher die Ehegatten die Zinsen optimiert hätten. Er habe dann das Konto eröffnet,\nsein Geld dort hinterlegt, Zinsen angehäuft und das Geld wieder abgehoben zwecks Autokauf (act. 45 Frage 35.1).\n\n7.2.3 Aus den edierten Kontoauszügen geht hervor, dass der Kläger am 9. Dezember 2009\nCHF 25'000.00 auf das W.________AG-Konto Nr. .________ lautend auf F.________ einzahlte und somit auf dessen Kinderkonto übertrug. Von diesem Konto von F.________ überwies der Kläger am 29. August 2014 CHF 14'555.25 zurück auf sein W.________AG-Konto\nNr. .________. CHF 10'000.00 überwies der Kläger auf ein anderes Konto von F.________\n(W.________AG-Konto Nr. .________). Der Saldo des W.________AG-Konto2 Nr.\n.________ betrug per 29. August 2014 CHF 0.00. Der heutige Kontostand von CHF 184.85\nbesteht allein in den geäufneten Zinsen (vgl. act. 67/3).\n\n7.2.4 Ebenfalls am 9. Dezember 2009 übertrug der Kläger CHF 15'000.00 auf das\nW.________AG-Konto Nr. .________ lautend auf F.________. Vom Konto von F.________\nüberwies der Kläger wiederum am 29. August 2014 CHF 12'122.49 auf sein persönliches\nW.________AG-Konto Nr. .________. CHF 3'000.00 übertrug der Kläger gleichentags auf\nein weiteres Kinderkonto von F.________ bei der W.________AG mit der Konto-Nr\n.________. Der Saldo des Kontos Nr. .________ betrug per 29. August 2014 CHF 0.00. Der\nheutige Kontostand von CHF 112.35 besteht allein in den geäufneten Zinsen ( vgl. act. 67/4).\n\n7.2.5 Ob der Kläger die am 29. August 2014 auf seine W.________AG-Konto Nr. .________ und\nNr. .________ übertragenen Guthaben – wie von ihm behauptet – für den Kauf seines heutigen Autos verwendet hat, kann offen bleiben. Jedenfalls handelt es sich um Konten, welche\nder Kläger per Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung, d.h. per 23. Juni 2016,\noffengelegt hat. Folglich sind diese Gelder – sofern sie nicht in den Autokauf investiert wurden – in der vorliegenden güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt. Anders wäre\nder Fall allenfalls zu beurteilen, wenn der Kläger diese Vermögenswerte vor der Beklagten\nverheimlicht hätte, was die Beklagte jedoch nicht geltend macht. Die Voraussetzungen einer\nHinzurechnung i.S.v. Art. 208 ZGB wurden von der Beklagten mit anderen Worten nicht dargetan.\n\n7.3 Vom Gesamtvermögen der Parteien ist in einem nächsten Schritt das Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes auszuscheiden\n(vgl. Art. 207 Abs. 1 ZGB). Wie erwähnt gilt alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis\ndes Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB).\n\nBei vermischtem Errungenschafts- und Eigengutsvermögen auf einem Bankkonto gilt die widerlegbare Vermutung, dass alltägliche Aufwendungen mittels Errungenschaft und aussergewöhnliche Investitionen mittels Eigengut bezahlt werden (Urteil des Bundesgerichts\n5A_892/2014 vom 18. Mai 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1; Jakob, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, a.a.O., Art. 200\nZGB N 6).\n\n7.3.1 Beide Parteien machen geltend, ihre Einlage in die eheliche Liegenschaft aus Eigengut geleistet zu haben. Folglich sind die rechnerisch zurückzuerstattenden ursprünglichen Einlagen\nSeite 33/44\n\n"}