{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-38_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=85", "Checksum": "2d895083ecf947b3b92ac882dd165275"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Das vorhandene Gesellschaftsvermögen dient in erster Linie der Tilgung gemeinschaftlicher Schulden und dem Ersatz von Auslagen und Aufwendungen (Art. 549 OR; sog. äussere Liquidation). Sodann sind die Einlagen der Gesellschafter – in Kapital, Sachwerten oder Dienstleistungen – dem Werte nach, berechnet auf den Zeitpunkt des Einbringens, zurückzuerstatten\n(Art. 548 OR; sog. innere Liquidation). Ein verbleibender Überschuss ist als Gewinn, ein allfälliger Fehlbetrag, der auch die Einlagen übersteigen kann, als Verlust im Sinne\nvon Art. 533 OR jedem Gesellschafter als Liquidationsanteil zuzuteilen, d.h. mangels ander er\nVereinbarung hälftig zu teilen. Mit der Verteilung des Gewinns bzw. Verlusts ist die Liquidation der einfachen Gesellschaft abgeschlossen. Anschliessend sind die Liquidationserlöse\nbei jedem Ehegatten güterrechtlich zuzuweisen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts\n5A_656/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.1). Für die Zuteilung des Liquidationserlöses sind\nnur die Einlagen der Parteien massgebend. Der Erlös ist derjenigen Masse des Ehegatten\nzuzuordnen, welche den Beitrag geleistet hat.\n\nWie erwähnt beträgt der für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebliche Verkehrswert der Liegenschaft CHF 1'335'000.00 (act. 30). Abzüglich der Hypothek im Betrag von\nCHF 1'100'000.00 beträgt der Nettowert somit CHF 235'000.00, d.h. je CHF 117'500.00 (Position 1).\n\nSodann sind – wie erwähnt – die Einlagen der Gesellschafter dem Werte nach, berechnet auf\nden Zeitpunkt des Einbringens, zurückzuerstatten (Art. 548 OR; sog. innere Liquidation). Gemäss Grundstückkaufvertrag vom 23. Juli 2009 wurde die Liegenschaft für einen Preis von\nCHF 1'247'000.00 erworben (act. 24/33). Ursprünglich leisteten die Parteien eine Einlage aus\nEigenkapital von je CHF 125'000.00, d.h. insgesamt CHF 250'000.00 (vgl. act. 24/33). Die\nspäteren Investitionen (Innenausbau, zusätzlicher Parkplatz, Küche und Schreinerarbeiten)\nvon über rund CHF 130'000.00 (vgl. act. 24 Rz 65–67) wurden unstreitig durch zusätzlich\naufgenommene Kredite bezahlt. Zuletzt betrug die von der R.________AG den Parteien gewährte Hypothek CHF 1'100'000.00 (act. 1/20; act. 1/21). Damit kann bereits an dieser Stelle\nfesthalten werden, dass bei einem heutigen Verkehrswert von CHF 1'335'000.00 nach Abzug\nder ursprünglichen Einlagen kein Gewinn mehr zu verteilen ist.\n\nDie rechnerisch zurückzuerstattenden ursprünglichen Einlagen von je CHF 117'500.00 sind\nnachfolgend güterrechtlich der Errungenschaft oder dem Eigengut zuzuweisen (s. unten\nE. 7.3).\n\n7.1.2 Die Vermögenspositionen Nrn. 1 – 8 sind ausgewiesen. Der Kläger verfügte am Stichtag\nüber zwei Säule-3a-Konten. Auf dem Säule 3a-Konto bei der P.________ (Konto\nNr. .________) befanden sich CHF 57'510.20, auf jenem der R.________AG (Konto Nr.\n.________) CHF 34'288.65 (act. 1/26 und act. 1/27). Weiter verfügte der Kläger über drei\nKonten bei der W.________AG. Auf dem E-Sparkonto Nr. .________ befanden sich am\nStichtag CHF 271.30 (act. 1/39). Auf den EUR-E-Sparkonto Nr. .________ lagen\nSeite 31/44\n\nEUR 7'181.54 und auf dem Privatkonto Nr. .________ waren es EUR 200.00 (act. 1/39). Der\nfür die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebliche Wert von CHF 8'186.95 und\nCHF 228.00 ergibt sich durch Umrechnung des betreffenden Guthabens in Schweizer Franken per 25. April 2019 (Kurs gemäss www.fxtop.com: EUR 1 = CHF 1.14). Das Guthaben auf\ndem Privatkonto bei der P.________ (Konto Nr. .________) betrug CHF 1'230.00 (act. 1/40).\nAuf die Geltendmachung eines Anrechnungswerts für das Fahrzeug des Klägers verzichtete\ndie Beklagte im Rahmen der Bezifferung an der Hauptverhandlung (vgl. act. 73 S. 10). Der\nKläger verfügte per 23. Juni 2016 zudem über ein Konto in Frankreich bei der X.________\nmit der Nr. .________ (act. 46/125 und 126). Am Stichtag befanden sich auf dem Konto\nEUR 10'096.56. Der für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebliche Wert von\nCHF 11'510.10 ergibt sich durch Umrechnung des betreffenden Guthabens in Schweizer\nFranken per 25. April 2019 (Kurs gemäss www.fxtop.com: EUR 1 = CHF 1.14).\n\n7.1.3 Die beklagtischen Vermögenswerte Nr. 12 – 16 sind unbestritten und ausgewiesen\n(vgl. act. 28 S. 26; act. 28 /73–81; act. 46 S. 38; act. 28/73–80). Hinzu kommt unstreitig\n(vgl. act. 46 Rz 89; act. 53 Rz 89) der Anteil am Erneuerungsfond von insgesamt\nCHF 2'394.81. Dass die Zahlung dieses Betrags erst nach dem güterrechtlichen Stichtag\nbzw. mit Eigengut erfolgt sei, blieb unbelegt (vgl. act. 28/90).\n\n"}