{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-38_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=85", "Checksum": "2d895083ecf947b3b92ac882dd165275"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Urteil des Bundesgerichts 5A_14/2014 vom 15. April 2014 E. 2.2). Bei Scheidung der Ehe wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist, vorliegend auf den 23. Juni\n2016. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung relevant sind mithin grundsätzlich nur jene\nVermögenswerte und Schulden, die per Datum der Auflösung des Güterstands, d.h. 23. Juni\n2016, zu den Gütermassen des Klägers oder der Beklagten gehört haben. Nach der Auflösung des Güterstandes entsteht – und zwar auf der Aktiv- und der Passivseite – keine Errungenschaft mehr, die unter den Ehegatten zu teilen wäre (vgl. BGE 135 III 241 E. 4.1).\n\nMassgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Für Vermögenswerte,\ndie zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie\nveräussert worden sind (Art. 214 Abs. 2 ZGB).\n\nWas vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet\nden Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt (Art. 210 Abs.\n1 ZGB). Jeder Ehegatte hat Anspruch auf sein Eigengut sowie die Hälfte des Vorschlags der\nErrungenschaft des anderen (Art. 215 Abs. 1 ZGB).\n\n7.1 Nachfolgend sind gestützt auf die Vorbringen der Parteien und die Akten die jeweiligen Vorschläge zu berechnen. Nach der sog. indirekten Berechnungsweise wird der Vorschlag der\njeweiligen Errungenschaft ermittelt, indem bei den Parteien jeweils das Eigengut – soweit per\nAuflösung des Güterstands belegt – vom Gesamtvermögen subtrahiert wird (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. A.\n2018, Anhang IV, S. 637). In einem ersten Schritt sind die am 23. Juni 2016 bestehenden tatsächlichen und rein rechnerischen Aktiven und Passiven beider Ehegatten aufzuführen,\nSeite 29/44\n\nanschliessend ist das Eigengut der Parteien auszuscheiden. Unter Berücksichtigung der\nnachfolgenden Erwägungen verfügten die Parteien per 23. Juni 2016 und zum Wert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. per Urteilszeitpunkt in Schweizer Franken rechnerisch über folgende Aktiven und Passiven:\n\nNr. Vermögenswert Vermögen Mann (in CHF) Vermögen Frau (in CHF)\n\n1 Liegenschaft I.________\n117'500.00 117'500.00\n(Nettowert)\n2 R.________AG Säule 3a-Konto,\n34'288.65\n.________\n3 P.________ Säule 3a-Konto,\n57'510.20\n.________\n4 PK W.________AG, Konto (EUR)\n228.00\nNr. .________\n5 E-Sparkonto W.________AG,\n8'186.95\nKonto (EUR), Nr. .________\n6 E-Sparkonto W.________AG,\n271.30\nKonto Nr. .________\n7 P.________, Privatkonto\n1'230.00\nNr. .________\n8 X.________, Frankreich, Konto Nr.\n11'510.10\n.________\n\n9 P.________, Privatkonto\n20'456.51\nNr. .________\n10 PK W.________AG,\n0.40\nNr. .________\n11 E-Sparkonto W.________AG,\n72'954.60\nKonto Nr. .________\n12 Privatkonto Q.________ 27'476.16\n13 R.________AG Sparkonto,\n7'200.67\nNr. .________\n14 R.________AG Sparkonto,\n2'001.10\nNr. .________\n15 P.________, Säule 3a\n21'362.80\nNr. .________\n16 R.________AG, Säule 3a\n34'135.60\nNr. .________\n17 Anteil Erneuerungsfonds\n2'394.81\nI.________\n\n"}