{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-38_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=85", "Checksum": "2d895083ecf947b3b92ac882dd165275"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Kommt hinzu, dass von Marktpreisen,\nwelche über den Kanton Zug oder die Region V.________ verteilt bezahlt werden, nicht geschlossen werden kann, dass sich die Preise an der betreffenden Lage in K.________ erheblich erhöht hätten. Dass sich der nach der angewendeten Methode ermittelte Wert seit März\n2017 wesentlich verändert hätte, ist damit auch nicht dargetan, und es besteht vorliegend\nkein Grund zur Annahme, dass die Schätzung in erheblichem Masse unrichtig geworden ist\n(vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 214 ZGB N 10).\n\n6.3.9 Somit ist der Beklagten die eheliche Liegenschaft zu einem Verkehrswert von\nCHF 1'335'000.00 zu Alleineigentum zuzuweisen und das zuständige Grundbuchamt anzuweisen, die Übertragung vorzunehmen.\n\n6.4 Gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB regeln die Ehegatten ihre gegenseitigen Schulden. Art. 205\nAbs. 3 ZGB betrifft die Schulden, also spiegelbildlich auch die Forderungen unter den Ehegatten. Dazu gehören nicht nur die Forderungen und Schulden gegenüber Dritten, sondern\nauch jene gegenüber dem anderen Ehegatten. Sie gehören zu den Aktiven bzw. zu den Passiven des jeweiligen Ehegatten und fallen in eine der beiden Gütermassen (Jungo, Handkommentar Privatrecht, 3. A. 2016 Art. 205 ZGB N 11).\n\n6.4.1 Der Kläger verlangt von der Beklagten die Bezahlung von CHF 11'549.00 als Rückerstattung\nfür die Zahlungen an die Steuerbehörden, die der Kläger für die gemeinsamen Steuerschulden während den Jahren 2009 bis 2013 proportional zu den Einnahmen der Parteien zu viel\ngeleistet habe (act. 24 Rz 37; vgl. auch act. 46 Rz 93). Zum Beleg reicht der Kläger eine Vereinbarung betreffend die Steuerschuld im Jahr 2008 ein (act. 1/41). Die Beklagte bestreitet,\ndass im Innenverhältnis eine proportionale Bezahlung der Steuerschulden vereinbart war\n(act. 53 Rz 93).\n\n6.4.2 Im Aussenverhältnis war diese Steuerschuld solidarisch geschuldet. Zu prüfen und vom Kläger zu beweisen ist, dass im Innenverhältnis keine hälftige Teilung, sondern die proportionale\nTragung der Kosten im behaupteten Sinne vereinbart war (vgl. Art. 8 ZGB).\n\nAus dem vom Kläger eingereichten Dokument geht hervor, dass die Parteien die Steuern des\nJahres 2008 proportional zum Gesamteinkommen bezahlten (act. 24/62). In den Jahren 2009\nbis 2013 bezahlten die Parteien die Steuern unstreitig je zur Hälfte (vgl. act. 45 Frage 28.7).\nEine Vereinbarung, wie jene betreffend die Steuern des Jahres 2008, befindet sich für die\nJahre 2009 bis 2013 nicht in den Akten. Auch liegt kein Beleg im Recht, wonach der Kläger\nsich gegen eine hälftige Beteiligung ausgesprochen hätte. Der Umstand, welcher auch aus\nder vom Kläger eingereichten Tabelle hervorgeht (act. 1/41), dass die Parteien die Kosten\njeweils hälftig übernommen haben, spricht zudem gegen eine solche Vereinbarung im Innenverhältnis. Sonstige Belege einer Vereinbarung für die Jahre 2009 bis 2013 liegen nicht im\nRecht. Vom eingereichten Beleg des Jahres 2008 kann somit nicht automatisch geschlossen\nwerden, dass diese Aufteilung auch für die Jahre 2009 bis 2013 vereinbart worden war.\nSeite 28/44\n\n6.4.3 Mangels Beleg einer für die Jahre 2009 bis 2013 bestehenden Vereinbarung der Parteien,\ndie Steuerschulden proportional aufzuteilen, ist die Forderung des Klägers damit abzuweisen.\n\n7. In einem zweiten Schritt ist im Rahmen der güterrechtlichen Auseinander setzung der Vorschlag unter Berücksichtigung allfälliger Mehrwertanteile zu berechnen. Innerhalb des Vermögens des gleichen Rechtsträgers, d.h. innerhalb des Frauen- und des Mannesguts, bestehen je zwei Gütermassen, nämlich die Errungenschaft und das Eigengut. Die Errungenschaft\nbesteht gemäss Art. 197 Abs. 1 ZGB aus den Vermögenswerten, die ein Ehegatte während\nder Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. Sie umfasst namentlich seinen Arbeitserwerb\n(Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) und Ersatzanschaffungen für Errungenschaft (Art. 197 Abs. 2\nZiff. 5 ZGB). Eigengut sind von Gesetzes wegen u.a. die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder die ihm später durch Erbgang oder sonst\nwie unentgeltlich zufallen (Art. 198 ZGB).\n\n"}