{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-38_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=85", "Checksum": "2d895083ecf947b3b92ac882dd165275"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Dieser sei von einem höheren Landwert\nvon CHF 2'000.00/m2 ausgegangen (act. 34).\n\nDer Kläger beklagt zwar, dass J.________ einen tieferen Landwert eingesetzt hat, macht\naber keine konkreten Einwände gegen den eingesetzten Schätzwert von CHF 1'703.00/m2\ngeltend, sondern hält diesen Wert im Vergleich zum Privatgutachten zu tief, ohne sich mit\ndem Gutachten von J.________ konkret auseinanderzusetzen. J.________ wendet die Lageklassenmethode transparent und nachvollziehbar an. Zudem ist gerichtsnotorisch, dass\nJ.________ vom Kantonsgericht Zug regelmässig für Schätzungen im Kanton Zug beauftragt\nwird und er damit auch über zahlreiche Vergleichswerte verfügt.\n\nWeiter macht der Kläger geltend, der von J.________ ermittelte Verkehrswert entspreche\nfaktisch dem im Jahr 2009 bezahlten Kaufpreis, was aufgrund der zweifellos erfolgten Preissteigerung und des guten Zustands des Objekts nicht nachvollziehbar sei. Ein – mit Ausnahme des kleinen Swimmingpools – vergleichsbares Objekt mit Baujahr 2009 sei derzeit für\nCHF 1'975'000.00 zum Verkauf ausgeschrieben.\n\nDiesbezüglich führt J.________ in seinem Antwortschreiben vom 28. April 2017 (act. 36) zunächst richtigerweise aus, dass ein ausgeschriebener Verkaufspreis nichts mit einem reellen\nVerkehrswert zu tun habe. Dabei ist auch zu beachten, dass überhöhte Liebhaberpreise unbeachtlich bleiben (BGE 75 II 280 E. 3). Weiter stellt J.________ ebenfalls zu Recht fest,\nSeite 26/44\n\ndass die vom Kläger im Schreiben vom 10. April 2017 zitierte Liegenschaft nicht an vergleichbarer Lage steht, sondern in G.________ (Überbauung T.________ / Aussicht in die\nBerge / Nähe zum Zugersee / gehobene Umgebung). Somit geht auch dieser Einwand des\nKlägers ins Leere. Aufgrund dieser Erwägungen ändert auch die vom Kläger mit Schreiben\nvom 2. November 2017 eingereichte Verkaufsdokumentation für ein Objekt an der\nU.________ nichts an der Gültigkeit des Gutachtens (act. 51/1). Aus dem ausgeschriebenen\nPreis von CHF 1,78 Mio. für ein Objekt im gleichen Quartier lässt sich nämlich nicht ableiten,\ndass der vom Gutachter bestimmte Verkehrswert für die eheliche Liegenschaft falsch wäre.\nWie schon erwähnt, wird J.________ vom Kantonsgericht Zug regelmässig für Schätzungen\nim Kanton Zug beauftragt, und er verfügt somit auch über zahlreiche Vergleichswerte, was\nLiegenschaftsverkehrswerte im Kanton Zug und angrenzenden Kantonen betrifft.\n\nBetreffend die Bausubstanz macht der Kläger schliesslich geltend, das Verkehrswertgutachten vom 5. Januar 2016 habe den Zustand der Liegenschaft als gut bezeichnet, mit Ausnahme der Feuchtigkeit im Untergeschoss. Das Gutachten vom 6. März 2017 bemängle\ndemgegenüber, dass die vorhandenen Wärme-, Tritt- und Luftschalldämmwerte nicht mehr\nden heutigen Anforderungen entsprechen würden (act. 34 S 2 f.). Dazu führte J.________\naus, es sei offensichtlich, dass sich die Bauvorschriften, bzw. das Regelwerk dazu , für Neubauten, Renovationsobjekte, usw. permanent verändern und anpassen würden (act. 36 S. 2).\nMit anderen Worten stellte J.________ im Gutachten keine (zusätzlichen) Mängel an der\nBausubstanz fest, sondern lediglich, dass sich die entsprechenden Anforderungen verschärft\nhätten. Es handelt sich somit vielmehr um eine Feststellung der veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen und nicht um eine Feststellung von Mängeln an der Bausubstanz, weshalb\nder Kläger auch aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableite n kann.\n\nZwar hält der Kläger den ermittelten Verkehrswert für zu tief, vermag aber nicht konkret aufzuzeigen, weshalb triftige Gründe vorliegen würden, aufgrund welcher von der Verkehrswertschätzung abgewichen werden müsste. Vielmehr erscheint die von J.________ vorgenommene Schätzung transparent und nachvollziehbar, insbesondere auch in methodischer Hinsicht.\n\n6.3.8 Der Kläger brachte an der Hauptverhandlung schliesslich vor, dass die Schätzung bereits\nlange zurückliege, weshalb es sich rechtfertige, ein Obergutachten über den Verkehrswert\nder Liegenschaft einzuholen (vgl. act. 73 S. 8). Aus dem an der Hauptverhandlun g eingereichten Bericht der P.________ gehe hervor, dass Einfamilienhäuser im Kanton Zug seit\nMärz 2017 erneut erheblich im Preis und damit im Verkehrswert gestiegen seien. Seit dem\nJahr 2008 seien die Preise um ca. 25 % bis 30 % angestiegen. Durchschnittliche Einfamilienhäuser im Kanton Zug würden zu einem Preis von zwei Millionen oder mehr verkauft. Dass\ndie (neuwertige) Liegenschaft der Parteien lediglich einen Verkehrswert von\nCHF 1'335'000.00 habe, sei in Anbetracht dieser Preise schlicht nicht möglich (act. 73 S. 5).\n\nWie erwähnt, bestehen keine triftigen Gründe von der Schätzung des Gutachters abzuweichen. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Schätzung der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorausgeht. Zwar trifft es zu, dass die Preise für Einfamilienhäuser gemäss der\nInfografik \"Regionale Preisentwicklung: Einfamilienhäuser\" der Broschüre \"Immobilienmarkt\n2018\" der P.________ einen erheblichen Preisanstieg seit dem Jahr 2008 erfahren habe\n(vgl. act. 71/151). Aus der Infografik geht jedoch auch hervor, dass der Preisindex zwischen\nSeite 27/44\n\n"}