{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-38_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=85", "Checksum": "2d895083ecf947b3b92ac882dd165275"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Für drei Kinder – also F.________ und die zwei minderjährigen Töchter seiner Lebenspartnerin – habe es in der ehelichen Liegenschaft genug Platz\n(act. 56 S. 4).\n\nEine Bestätigung des Klägers, dass die erwachsene Tochter im Sommer 2018 tatsächlich\nausgezogen ist, blieb aus. Mithin ist davon auszugehen, dass die erwachsene Tochter der\nweiterhin im gemeinsamen Haushalt des Klägers und seiner Partnerin lebt und somit offen\nist, ob es für den Kläger, seine Partnerin, deren drei Kinder und F.________ Platz hätte.\n\nSelbst wenn der Kläger, seine Partnerin und deren Kinder tatsächlich in die eheliche Liegenschaft einziehen wollten, überwiegt das Interesse der Beklagten an der strittigen Liegenschaft. Zwar ist aus dem Auszug des Klägers im Jahr 2014 nicht zu schliessen, dass er sein\nInteresse an der Liegenschaft aufgegeben hat. Seit dem Auszug war es jedoch die Beklagte,\nwelche nicht nur in der Liegenschaft wohnte, sondern sich unstreitig vor Einleitung des\nScheidungsverfahrens um die administrativen Belange kümmerte (z.B. Teilnahme an Stockwerkeigentümerversammlungen) und inzwischen die Kosten der ehelichen Liegenschaft alleine trägt. Trotz Anstellungen im Kanton Zürich blieb die Beklagte in K.________ wohnhaft\nund kümmerte sich um die eheliche Liegenschaft, was ein im Vergleich zum Kläger stärkeres\n– und unabhängig der Scheidung bestehendes – Interesse belegt. Der Kläger macht zwar\ngeltend, dass die Beklagte umziehen möchte, konkrete Anhaltspunkte hierfür bestehen jedoch keine. Die Beklagte arbeitet seit Jahren in N.________ und wohnt in K.________, weshalb vorliegend nicht davon auszugehen ist, dass die Beklagte infolge der neuen Anstellung\nbei der M.________AG umziehen wird. Zudem hat auch F.________ bestätigt, dass er die\njetzige Wohnsituation als ideal empfindet. Er wurde an der Kinderanhörung zu dieser Thematik befragt und sagte dabei aus, er wolle gemeinsam mit seiner Mutter in der Liegenschaft\nwohnen bleiben. Ausserdem fügte er an, seine Mutter wäre ansonsten sehr traurig (act. 11).\nAus der Befragung ging klar hervor, dass sich F.________ bei seiner Mutter in der ehelichen\nLiegenschaft zuhause fühlt und an der derzeitigen Situation nichts ändern möchte.\n\nDie Argumente des Klägers zum Wohl von F.________ überzeugen demgegenüber nicht. Ob\nF.________ in einem Familienverbund aufwachsen kann oder nicht, hängt nicht davon ab, ob\ndies in der ehelichen Liegenschaft oder in einer anderen Wohnung geschieht. So oder anders würde dies der Kläger ermöglichen. Auch ist nicht nachvollziehbar, welchen positiven\nEinfluss die rein rechnerisch überwiegende physische Präsenz von F.________ in der ehelichen Liegenschaft auf sein Wohl haben könnte. Betreffend das Kindeswohl ist vorliegend\nvielmehr auf die Äusserungen von F.________ selbst abzustellen. Zwar geht aus der Befragung nicht hervor, dass ihn ein Auszug der Beklagten in irgendeiner Form belasten würde; er\nscheint die derzeitige Wohnsituation mit seiner Mutter in der ehelichen Liegenschaft jedoch\nals ideal zu empfinden.\n\n6.3.5 Nach dem Gesagten hat die Beklagte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ein überwiegendes Interesse an der Zuteilung der ehelichen Liegenschaft in ihr Gesamteigentum.\nSeite 25/44\n\n6.3.6 Weist der Richter die Liegenschaft einem der Ehegatten zu, stellt er für die Festsetzung der\ndem anderen Ehegatten zustehenden Entschädigung auf den Verkehrswert der Liegenschaft\nab (Urteil des Bundesgerichts 5A_600/2010 vom 5. Januar 2011 E. 4.1; für das Gesamteigentum: Urteil des Bundesgerichts 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2).\n\nWie alle Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung\n(vgl. Art. 157 ZPO). Kriterien der Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund\nausreichend begründet. In Sachfragen weicht der Richter jedoch nur aus triftigen Gründen\nvon einer gerichtlichen Expertise ab. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich\nstellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der\nübrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die\nSchlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit\neines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (vgl. Art. 188 ZPO; BGE 138 III 193 E. 4.3.1;\nUrteil des Bundesgerichts 4A_505/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 5P.39/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.2 und 6.1; je m.H.; Guyan, Basler Kommentar,\n3. A. 2017, Art. 157 ZPO N 6b).\n\n6.3.7 Wie im Sachverhalt erwähnt, reichte J.________ seine Verkehrswertschätzung am\n7. März 2017 dem Gericht ein und ermittelte einen Gesamtwert der ehelichen Liegenschaft\nI.________ von CHF 1'335'000.00 (act. 30).\n\n"}