{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-38_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=85", "Checksum": "2d895083ecf947b3b92ac882dd165275"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Mit F.________ lebe sie in diesem Haus seit tt.mm.2014 alleine. Der Kläger sei\nausgezogen, um ein neues Leben anzufangen. Er habe sich nicht mehr für die gemeinsame\nLiegenschaft interessiert. Der Kläger habe nach der Trennung im Jahr 2014 in den Folgejahren auch nie an einer Hauseigentümerversammlung teilgenommen (act. 53 Rz 82). Alle Kosten seien vorher gemeinsam getragen worden (act. 53 Rz 77); heute trage sie alle Kosten für\ndas Haus alleine (act. 53 Rz 82). F.________ besuche die öffentliche Schule in K.________\nund er wolle mit seiner Mutter zusammen in dieser Liegenschaft wohnen bleiben.\nF.________ führe heute ein Leben bei der Mutter in der ehelichen Liegenschaft und beim Vater, wobei er dort zwischen der Grossmutter, der Lebenspartnerin des Vaters und seinem Vater selber wechsle. Die Grosseltern würden F.________ bei sich zu Hause und nicht in der\nehelichen Liegenschaft betreuen. Dies werde sich auch nicht ändern, auch vor dem Hintergrund ihres fortgeschrittenen Alters. F.________ brauche eine Basis für ein bleibendes Zuhause. F.________ sei auch nicht bereit umzuziehen und insbesondere Gefahr zu laufen,\ndass er mit seinem Vater zusammen dieses Haus wieder verlassen müsse. F.________ finde\ndort sein angestammtes Zimmer und seinen Platz. Ein Umbau der Liegenschaft nach den\nBedürfnissen des Klägers und der Familie seiner Partnerin sei zudem nicht ohne Weiteres\nSeite 23/44\n\nmöglich. Die Partnerin des Klägers sei im Übrigen gesundheitlich nicht in der Lage, einen\nHaushalt mit vier Kindern, drei eigenen und F.________, in der ehelichen Liegenschaft zu\nführen. Das Haus sei für eine so grosse Familie auch zu klein. Die eheliche Liegenschaft\nweise nach einem Innen-Umbau nicht wirklich 5 ½-Zimmer auf. Es habe im Erdgeschoss ein\nWohnzimmer, im ersten Obergeschoss zwei Schlafzimmer und ein Gästezimmer, wobei das\nGästezimmer gerade mal 2.56m x 2.84m aufweise und damit nicht einmal 9m2, sodass es\nnicht als eigentliches Kinderzimmer geeignet sei. Im Dachgeschoss gebe es einen Vorraum,\nder nur mit einer dünnen, nicht abschliessenden und nicht schallisolierten Schiebetüre getrennt sei vom Schlafzimmer, und im Schlafzimmer hätten ein Doppelbett und zwei Nachttische Platz, womit klar sei, dass nicht genügend Kinderzimmer für eine Familie mit drei oder\nvier Kindern vorhanden seien. Der Keller sei nicht beheizt und könne nicht als Wohnfläche\ngenutzt werden. Damit sei festzuhalten, dass eine Patchwork -Familie mit drei jüngeren Kindern und einer jungen Erwachsenen in dieser Liegenschaft gar keinen Platz finden werde.\nDie Partnerin des Klägers habe denn auch vor dem letzten Umzug im Februar 2019 eine 6 -\nZimmer-Dachmaisonettewohnung an der O.________ bewohnt, die für eine fünf- bis sechsköpfige Familie gedacht sei. Schliesslich sei die Beklagte auch finanziell in der Lage, die Liegenschaft zu übernehmen (act. 53 Rz 83). Sie habe mithin ein geschütztes Interesse, diese\nLiegenschaft zu Alleineigentum zu übernehmen (act. 73).\n\n6.3.4 Die Interessen der Parteien an der ehelichen Liegenschaft sind nachfolgend gegeneinander\nabzuwägen.\n\nGestützt auf die eingereichten Belege kann festgestellt werden, dass beide Parteien per Urteilszeitpunkt finanziell in der Lage sind, die im Gesamteigentum stehende eheliche Liegenschaft zum Schätzwert von CHF 1'335'000.00 zu übernehmen. Der Kläger reichte hierzu eine\nunbefristet gültige Finanzierungszusage der P.________ ein, welche bestätigt, eine Hypothek von bis zu CHF 1'100'000.00 zur Verfügung stellen zu können (act. 46/121). Auch die\nBeklagte reichte eine Bestätigung der Q.________ vom 19. Oktober 2018 ein, in welcher die\nBank ausführt, dass sie nach Abschluss der Scheidung und Übertragung der Liegenschaft\nins Alleineigentum der Beklagten die Finanzierung der R.________AG ablösen und damit\nden Kläger aus der Schuldpflicht entlassen würden (act. 68/160).\n\nBeide Parteien machen als Interesse an der Zuweisung in erster Linie geltend, in der ehelichen Liegenschaft wohnen zu wollen. Unstreitig wohnt die Beklagte mit F.________ seit dem\nAuszug des Klägers im Jahr 2014 in der ehelichen Liegenschaft. Während dieser Zeit kümmerte sich die Beklagte grundsätzlich um die Liegenschaft und ging beispielsweise an die\nStockwerkeigentümerversammlungen. Heute trägt sie auch die Kosten der Liegenschaft alleine.\n\nDer Kläger zog nach der Trennung für zwei Jahre nach E.________ und kehrte anschliessend nach K.________ zurück. Bis vor Kurzem wohnte er gemeinsam mit seiner heutigen\nPartnerin und deren Familie in einer 6-Zimmer-Maisonettewohnung am O.________. Aktuell,\nnämlich im Februar 2019, zog der Kläger mit seiner Partnerin und deren Familie in eine neue\nWohnung in K.________, wobei die Adresse und die Grösse der Wohnung unbekannt sind.\nWie die Beklagte bringt auch der Kläger vor, in der ehelichen Liegenschaft wohnen zu wollen, und zwar mit seiner Partnerin, deren Familie und F.________.\nSeite 24/44\n\n"}