{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-38_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=85", "Checksum": "2d895083ecf947b3b92ac882dd165275"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2008 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:10", "Checksum": "444700f33d671a8b51eeef7dc8e21ce4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2008 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe\n\n6.2.6 Unbestritten blieb, dass der Kläger bereits drei Ikea Doppelschränke mitgenommen hat\n(act. 53 Rz 75). Ebenfalls blieb unbestritten, dass der Kläger auch eine weisse Stehlampe\nbereits mitgenommen hat (act. 53 Rz 75). Die Beklagte bestätigte an der Parteibefragung,\ndass – wie der Kläger vorbringt – sich noch eine dritte Stehlampe in der Liegenschaft befindet (act. 45 Frage 26). Unbestritten blieb schliesslich, dass alle anderen Küchenutensilien –\nmit Ausnahme des Unterdruckgeräts – bereits geteilt wurden. Nach dem Gesagten verbleiben folgende streitigen Gegenstände, bei welchen sich die Parteien nicht einigen konnten\n(vgl. act. 53 Rz 75):\n\n− sechs Eckschränke, acht Doppelschränke\n− Kellergestell Metall\n− Rest der Weihnachtsdekoration (Kugeln und Figuren)\n− Eine Stehlampe\n− Laubbläser\n− Schaufeln\n− Kinderzimmerausrüstung (Bett mit Rutsche, Gestell, Kisten)\n− Ganglampen (ca. sechs bis acht Stück)\n− Treppenlampen (drei Stück)\n− Grosse hängende Treppenlampe\n\nDer Kläger macht in den Rechtsschriften pauschal geltend, er habe ein überwiegendes Interesse an den strittigen Gegenständen, ohne jedoch zu erläutern, worin dieses Interesse besteht (act. 24 Rz 32; act. 46 Rz 75). Zum Beweis offerierte der Kläger die Parteibefragung\n(act. 24 Rz 32). Auch an der Parteibefragung führte der Kläger lediglich pauschal aus, er\nwolle diese im Miteigentum stehenden Gegenstände zurück erhalten (act. 45 Frage 25). Damit fehlt es bereits mangels ausreichender Substanzierung am Nachweis eines überwiegenden Interesses. Die Beklagte stellt keinen Antrag auf Zuweisung dieser Gegenstände zu Alleineigentum. Mangels eines nachgewiesenen, überwiegenden Interesses des Klägers sind\ndiese Gegenstände nicht dem Kläger zuzuweisen, sondern – wie der Kläger eventualiter beantragt – unter den Miteigentümern zu versteigern.\n\n6.3 Weiter verlangen die Parteien die Zuweisung der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft I.________.\n\n6.3.1 Die Frage, ob Art. 205 Abs. 2 ZGB auf Gesamteigentum (bei einer einfachen Gesellschaft\nunter den Ehegatten) ebenfalls Anwendung findet, ist in der Lehre umstritten (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2.2 m.H. zum Streit in der Lehre). Das\nBundesgericht liess diese Frage bisher offen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_283/2011\nvom 29. August 2011 E. 2.2). Vorliegend verlangen beide Ehegatten im Rahmen der Dispositionsmaxime übereinstimmend und damit einvernehmlich die Anwendung von Art. 205 Abs. 2\nZGB auf die im Gesamteigentum stehende Liegenschaft. Somit kann die Beantwortung der\nerwähnten Streitfrage zur Anwendbarkeit von Art. 205 Abs. 2 ZGB vorliegend offen gelassen\nwerden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2.2 in fine).\nSeite 22/44\n\n6.3.2 Der Kläger führt zusammenfassend und im Wesentlichen ins Feld, dass vom Auszug des\nKlägers in der ehelichen Konfliktsituation im Jahr 2014 nicht darauf geschlossen werden\nkönne, dass er damit sein Desinteresse am Haus kund getan hätte. Er habe sich einzig und\nalleine vernünftig gezeigt und auf ein langwieriges Eheschutzverfahren auf Zuteilung der\nehelichen Liegenschaft zu Nutzen und Gebrauch verzichtet, welches auch F.________ geschadet hätte (vgl. act. 46 Rz 81). Mit der Zuteilung der Liegenschaft an den Kläger werde\nsichergestellt, dass F.________ so viel Zeit wie möglich in diesem Haus verbringen könne.\nDenn während der Betreuungszeit des Klägers halte sich F.________ beim Kläger zu Hause\nund nicht in der modularen Tagesschule auf. Mehr als die Beklagte betreue der Kläger\nF.________ persönlich. Damit F.________ möglichst viel Zeit in der ehelichen Liegenschaft\nverbringen könne, sei diese demzufolge dem Kläger ungeteilt in das Alleineigentum zuzuweisen (act. 46 Rz 77). Auch die Eltern des Klägers seien bereit, F.________ in der ehelichen\nLiegenschaft zu betreuen (act. 46 Rz 77). Hinzu komme, dass das Haus dem Kläger besser\ndiene, weil es ihm aus Platzgründen erlaube, mit seiner Partnerin und deren Kinder zusammen zu leben, womit auch F.________ noch verstärkt in einem Familienverbund aufwachsen\nkönne (act. 46 Rz 79; act. 71 S. 8). Die erwachsene Tochter der Partnerin werde nicht mehr\nlange zu Hause wohnen. Sie beende im Sommer 2018 ihre Berufslehre und gehe auf Reisen.\nFür drei Kinder habe es in der ehelichen Liegenschaft genug Platz. Im Quartier würden mehrere Familien mit drei Kindern in Häusern leben, welche gleich gebaut seien. Eines der\nSchlafzimmer im Obergeschoss sei 23m2 gross und könne problemlos in zwei Zimmer unterteilt werden (act. 56 S. 4).\n\nDer Kläger sei bereit, die Beklagte für die Übertragung ihres Anteils an der ehelichen Liegenschaft voll zum Verkehrswert zu entschädigen (act. 46 Rz 83).\n\n"}