{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-38_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=85", "Checksum": "2d895083ecf947b3b92ac882dd165275"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Insbesondere bei Liegenschaften ist auf die Entschädigung auch die Übernahme einer solidarisch eingegangenen Schuldverpflichtung durch den Ehegatten anzurechnen, der die Zuteilung verlangt, so dass der andere Ehegatte aus seiner Schuldpflicht entlassen wird. Eine solche Schuldübernahme setzt die Zustimmung des Gläubigers voraus (Art.\n176 OR; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_600/2010 vom 5. Januar 2011 E. 4.1). Das Bundesgericht hat zudem festgelegt, dass ein Zuweisungsanspruch nur unter der Voraussetzung\ngutgeheissen werden kann, wenn bei zusätzlichem Vorliegen eines überwiegenden Interesses die volle Entschädigung an den anderen Ehegatten geleistet wird. Dies gilt selbst dann,\nwenn die Liegenschaft dem die Zuweisung verlangenden Ehegatten und den Kindern als Familienwohnung dient (BGE 119 II 197, E.2; Entscheid des Bundesgerichts vom 4. März 2002,\n5C.325/2001 = Pra 11/2002, Nr. 188; Rey, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts von 2002, ZBJV, Band 140, 2004, S. 405 f.). Insbesondere kann relevant sein, dass\nder die Zuweisung verlangende Ehegatte eine Bestätigung der Bank beibringt, dass er als\nalleiniger Schuldner akzeptiert und der andere Ehegatte aus der Haft für die Hypothekarschuld entlassen werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.298/2006 vom 21. Februar 2007).\n\n6.2.1 Zunächst verlangt der Kläger die Zuweisung von diversen im Miteigentum stehenden beweglichen Sachen zu Alleineigentum. Eventualiter sei eine interne Versteigerung durchzuführen.\nDie Beklagte stellt betreffend die vom Kläger verlangten Gegenstände keine eigenen Anträge\nauf Zuweisung.\n\n6.2.2 Eine Zuweisung an einen Ehegatten gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB ohne Parteibegehren und\ngleichsam von Amtes wegen darf das Gericht nicht anordnen (BGE 119 II 197 E. 2 S. 198).\nKönnen sich die Miteigentümer – wie hier – nicht darüber einigen, wie die Aufhebung des\nMiteigentums erfolgen soll, sieht Art. 651 Abs. 2 ZGB vor, dass nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres\nSeite 20/44\n\nWertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert wird. Das Gericht entscheidet über die Teilungsart aufgrund sämtlicher Sachumstände des konkreten Einzelfalls nach Billigkeit. Es ist frei, das Miteigentum an der Sache durch deren körperliche Teilung oder durch Versteigerung aufzuheben (BGE 100 II 187 E. 2e S. 192 f.; Urteil\n5C.212/1992 vom 12. März 1993 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2012 vom 27. Mai\n2013 E. 7.3–7.4). Auch der Entscheid, ob die Aufhebung des Miteigentums an einer Sache\nauf dem Wege der öffentlichen Versteigerung oder der privaten Versteigerung zwischen den\nMiteigentümern zu erfolgen hat, betrifft eine Ermessensfrage. Handelt es sich bei den Miteigentümern um Familienmitglieder, die sich über die Zuweisung der Sache nicht einigen können, deren Übergang an Aussenstehende aber eigentlich nicht wünschen, so kommt zunächst nur die Versteigerung unter ihnen in Frage. Geht es ausschliesslich um den grösstmöglichen Gewinn kann auch sofort die öffentliche Versteigerung angeordnet werden\n(BGE 80 II 369 E. 4 S. 376; Urteil 5A_600/2010 vom 5. Januar 2011 E. 4.1). Haben die Miteigentümer keine Vereinbarung getroffen und keine übereinstimmenden Anträge hinsichtlich\nder Teilungsart gestellt, so ist das Gericht im Rahmen von Art. 651 Abs. 2 ZGB in seinem Ermessen frei und an Parteianträge nicht gebunden (zit. Urteil 5C.212/1992 E. 2; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 7.3 –7.4).\n\n6.2.3 Der Kläger verlangt die Zuweisung folgender Gegenstände zu Alleineigentum:\n\n− IKEA PAX Schränke (sechs Eckschränke, elf Doppelschränke)\n− Kellergestell Metall\n− Weihnachtsdekoration (über hundert Kugeln, plus Figuren)\n− Externe Weihnachtsdekoration (für draussen)\n− Externer Handtuchheizkörper (externe Heizung Umziehraum UG)\n− Stehlampen (3 Stück)\n− Gartengeräte (Rasenmäher, Laubbläser, Schaufeln, etc.)\n− Küchenartikel (Unterdruck Gerät, Weingläser)\n− Kinderzimmerausrüstung (Bett mit Rutsche, Gestell, Kisten)\n− Ganglampen (ca. sechs bis acht Stück)\n− Treppenlampen (drei Stück)\n− Grosse hängende Treppenlampe\n− Sonnenschirm gross (mit Steinplatten)\n\n6.2.4 Die Beklagte ist mit der Zuweisung folgender Gegenstände an den Kläger ausdrücklich einverstanden (act. 53 Rz 75):\n\n− Hälfte der Kugeln der Weihnachtsdekoration\n− Externe Weihnachtsdekoration (leuchtende Rentiere mit Schlitten)\n− Externe Handtuchheizkörper\n− Schwarze Stehlampe\n− Rasenmäher\n− Unterdruckgerät\n− Sonnenschirm gross (mit Steinplatten)\nSeite 21/44\n\n6.2.5 Eine Entschädigung macht die Beklagte hierfür nicht geltend bzw. bezifferte diese nicht, weshalb diese Gegenstände gemäss vorstehender E. 6.2.4 aufgrund der Dispositionsmaxime\ndem Kläger entschädigungslos zuzuteilen sind.\n\n"}