{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-38_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=85", "Checksum": "2d895083ecf947b3b92ac882dd165275"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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A. 2018, Art. 205 ZGB N 1).\n\n6.1 Die Rücknahme der Vermögenswerte in den Alleinbesitz des Eigentümers erfolgt in natura,\nalso zu dem (Mehr- oder Minder-)Wert, den die Sache im Zeitpunkt der Rückgabe hat. Weigert sich der Besitzer, einen Vermögenswert dem besser berechtigten Ehegatten zurückzugeben, so ist insbesondere mit der Vindikationsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB) vorzugehen.\nDiese Klagen können von Bundesrechts wegen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zusammen mit güterrechtlichen Rechtsbegehren verbunden werden (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Bern 1992, Art. 205 ZGB N 10; Jungo, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 205 ZGB N 1 m.H.). Der klagende\nEigentümer muss sein Eigentum behaupten und beweisen (vgl. Art. 8 ZGB; Wiegand, Basler\nKommentar, 5. A. 2015, Art. 641 ZGB N 44). Dem Kläger obliegt sodann die Beweislast für\nden Besitz der Beklagten (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, 1981, Art. 641 ZGB N 69).\n\n6.1.1 Der Kläger behauptet Alleineigentum an den folgenden im Rechtsbegehren genannten Gegenständen (act. 24 Rz 30):\n\n− Sein Ehering in Weissgold von Bulgari\n− Clubtisch (Glas), dreiteilig\n− Lampe Esstisch LED (drei Spots)\n− Esstisch (Granit, schwarz)\n− Grill, gross (inkl. Zubehör)\n− Power Plate (inkl. Zubehör)\n− Sofahöcker deSede (weiss, viereckig)\n− Grosse Pflanze mit Topf\n− Samsung TV schwarz\n− Xbox 360 (inkl. Zubehör und Harddisk)\n\n6.1.2 Die Beklagte bestreitet, dass sich der Ehering des Klägers in ihrem Besitz befindet. Mit der\nHerausgabe der restlichen Gegenstände ist die Beklagte einverstanden, weshalb diese auf\nerstes Verlangen herauszugeben sind (act. 28 Rz 28; act. 53 Rz 73). Der Kläger offeriert\nkeine tauglichen Beweismittel zum Beleg, dass die Beklagte im Besitz seines Eheringes ist.\nDieser Nachweis wurde nicht erbracht, weshalb als Folge der Beweislosigkeit davon auszugehen ist, dass sich der Ehering nicht im Besitz der Beklagten befindet und der damit verbundene Herausgabeantrag somit abzuweisen ist.\n\n6.1.3 Die Beklagte verlangt ebenfalls die Herausgabe diverser Gegenstände (Weisser PC-Monitor,\n2 Gartenstühle und ein kleiner Gartentisch, tragbares Cheminée, Kärcher Staubsauger und\nweisser zweitüriger Schrank), ohne jedoch das alleinige Eigentum oder ein überwiegendes\nInteresse daran zu begründen. Es lassen sich hierzu keine Ausführungen finden. Der Kläger\nbeantragt sinngemäss die Abweisung dieses Begehrens. Es wäre an der Beklagten gewesen, ein behauptetes Alleineigentum oder – bei Miteigentum – ein überwiegendes Interesse\nSeite 19/44\n\nan diesen Gegenständen zu behaupten und zu beweisen. Mangels Behauptung und Beweis\nist das Herausgabebegehren der Beklagten deshalb abzuweisen.\n\n6.2 Weiter streiten sich die Parteien um die Zuweisung diverser im gemeinschaftlichen Eigen tum\nder Parteien stehenden Sachen. Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein\nEhegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB neben\nden übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gege n\nEntschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. Ein überwiegendes Interesse gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB ist im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte, aus welchen Gründen auch immer, eine besonders enge Beziehung zur streitigen Sache nachweist. Das Gericht hat aufgrund der konkreten Sachlage eine Interessenabwägung\nvorzunehmen und seine Entscheidung nach Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB; BGE 119 II 197\nE. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgericht 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3 ).\n\nInsbesondere für die Zuweisung von Liegenschaften sind Umstände wie berufliche, gewerbliche, gesundheitliche oder auch reine Affektionsinteressen zu berücksichtigen. Von Bedeutung kann sein, dass ein Ehegatte die Kinder betreut (vgl. BGE 119 II 197 E. 2).\n\n"}