{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-38_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=85", "Checksum": "2d895083ecf947b3b92ac882dd165275"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Befindet sich das Kind in alternierender Obhut, kann jedoch grundsätzlich jeder\nElternteil maximal die Hälfte des gesetzlichen Höchstbetrages der nachgewiesenen Kosten für die Kinderdrittbetreuung in Abzug bringen. Es besteht die Möglichkeit, dass die Eltern eine andere Aufteilung beantragen, begründen und nachweisen (vgl. Steuerbuch des\nKantons Zug Kapitel 20.10.4.4). Leistet der Steuerpflichtige – vorliegend die Beklagte –\nUnterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder (§ 30 Bst. c StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. c\nDBG), kann diese grundsätzlich keinen zusätzlichen Kinderabzug geltend machen\n(vgl. Steuerbuch des Kantons Zug Kapitel 22.4.5). Demgegenüber dürfte der Kläger als\nüberwiegend betreuender Elternteil zu seiner Entlastung berechtigt sein, einen Kinderabzug (max. CHF 6'500.00 [Art. 35 Abs. 1 Bst. a DGB] bzw. mind. 12'000.00 [§ 33 Abs. 1\nZiff. 2 StG] pro Kind und Jahr) zu tätigen, weshalb es sich vorliegend aufgrund der Höhe\nder Unterhaltsbeiträge mangels relevanten Einflusses auf die Steuerlast nicht rechtfertigt,\neinen separaten Anteil Steuern als Bedarfsposition von F.________ zu berücksichtigen.\n\n5.5 Vom Bedarf von F.________ ist dessen Kinder- oder Ausbildungszulage abzuziehen, denn\ndiese Leistungen, die ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmt sind, werden\nnach der Rechtsprechung nicht zum Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils hinzugezählt, sondern sind bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs\ndes Kindes vorweg in Abzug zu bringen (BGE 137 III 57 E. 4.2.3). Nach Abzug von CHF\n200.00 beträgt der zu deckende Bedarf damit CHF 1'186.55 pro Monat.\nSeite 17/44\n\nDa die Beklagte wirtschaftlich leistungsfähiger ist und der Kläger die überwiegende Betreuungsverantwortung für F.________ übernimmt, rechtfertigt sich gemäss dem Antrag des Klägers die Beklagten zur Übernahme von 60 % des Bedarfs zu verpflichten, d.h. gerundet monatlich CHF 712.00.\n\nWürde die Beklagte dem Kläger diesen Betrag überweisen, würde sie ihm damit CHF 360.00\nan den Grundbetrag bezahlen (60 % von CHF 600.00). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass\nbei der Beklagten aufgrund der rund 40%-igen Betreuung von F.________ substantielle eigene Kosten anfallen und sie den Grundbetrag im Umfang von rund CHF 240.00 (40 % von\nCHF 600.00) mitträgt (z.B. für Nahrung, Alltagskleidung und Wäsche (einschliesslich deren\nInstandhaltung), Kulturelles, Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles etc.). Bei einer Überweisung von CHF 360.00 würde sie\nmitsamt ihrer Kosten von CHF 240.00 finanziell den gesamten Grundbetrag tragen. Damit die\nBeklagte rechnerisch nur 60 % des Grundbetrags trägt, hat sie dem Kläger lediglich\nCHF 120.00 – anstatt CHF 360.00 – zu überweisen (= CHF 360.00 ./. CHF 240.00). Abzüglich der bei der Beklagten anfallenden Kosten von CHF 240.00 hat sie dem Kläger somit einen Unterhaltsbetrag von monatlich CHF 472.00 zu leisten (CHF 712.00 ./. CHF 240.00).\n\nNach dem Gesagten hat die Beklagte dem Kläger somit monatliche Barunterhaltsbeiträge\nvon gerundet CHF 472.00 (zzgl. allfälliger Familienzulage) zu bezahlen.\n\n5.6 Der Vater ist damit verpflichtet, die regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie Krankenkasse, Gesundheitskosten, Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und -\nausrüstung, namentlich für Golf, Ski und Fussball, ausserschulische Betreuung wie Tagesschule, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy, Taschengeld etc.) zu bezahlen.\n\n5.7 Allfällige ausserordentliche Kosten betreffend das Kind F.________ (wie z.B. Zahnkorrekturen, Sehhilfen, schulische Förderungsmassnahmen etc.) sind, soweit diese nicht dur ch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, von den Parteien nach vorgängiger Absprache je zur Hälfte zu übernehmen.\n\n6. Im nächsten Schritt ist die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten vorzunehmen.\n\nBei Scheidung der Ehe wird der zwischen den Eheleuten geltende Güterstand aufgelöst.\nDie güterrechtliche Auseinandersetzung bildet Teil des Scheidungsverfahrens und regelt bei\nBeendigung der Ehe die Aufteilung des Vermögens der Eheleute untereinander (vgl.\nSteck, Basler Kommentar, 5. A. 2014, Art. 120 ZGB N 6). Die güterrechtliche Auseinandersetzung wird bei der Errungenschaftsbeteiligung in vier Schritten durchgeführt, indem (erstens) das Vermögen von Mann und Frau getrennt, (zweitens) der Vorschlag unter Berücksichtigung allfälliger Mehrwertanteile berechnet, (drittens) die Beteiligung am Vorschlag bestimmt und (viertens) die Erfüllung der Ansprüche geregelt wird (Hausheer/Geiser/Aebi-Mül-\nler, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. A. 2018, N 12.156 ff.).\n\nIn einem ersten Schritt ist das Vermögen von Mann und Frau zu trennen. Art. 205 Abs. 1 und\nAbs. 3 ZGB geben für den Ablauf der güterrechtlichen Auseinandersetzung vor, dass die\nSeite 18/44\n\n"}