{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-38_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=85", "Checksum": "2d895083ecf947b3b92ac882dd165275"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Dezember 2009 beträgt der Grundbetrag für ein Kind im Alter von F.________ CHF 600.00 pro Monat. In diesem Betrag sind die Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren\nInstandhaltung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas\netc. enthalten. Die von der Beklagten verlangte und vom Kläger bestrittene Erhöhung um\nden Faktor 1.5 (vgl. act. 46 Rz 67) erscheint vorliegend nicht gerechtfertigt. Ein entsprechend den Einkommen hoher Lebensstandard ist nicht nachgewiesen. Der Kläger geht\nselber davon aus, dass ein Betrag von insgesamt CHF 500.00 pro Monat zuzüglich Kinderzulagen reichen sollte, um die genannten anfallenden Fixkosten von F.________ zu\ndecken (act. 24 S. 20 Rz 26). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die nachfolgend angerechneten Fremdbetreuungskosten eher abnehmen werden. Damit können auch die\nsich künftig erhöhenden Krankenkassenprämien, wie auch allfällig höhere Kosten für Hobbys, Freizeitgestaltung und allfällige Handykosten gedeckt werden.\n\n• Wohnkosten: Unstreitig sind im Bedarf von F.________ keine Wohnkosten zu berücksichtigen, da er in etwa zu gleichen Teilen bei der Mutter und dem Vater wohnt und diese\nKosten vom jeweiligen Elternteil getragen werden (vgl. act. 28 Rz 24.1; act. 26 Rz 67).\n\n• Krankenversicherung: Die Krankenversicherungsprämien (KVG/VVG) von F.________\nsind ausgewiesen (act. 73/164).\n\n• Kosten Tagesschule: Die Beklagte macht monatliche Kosten von CHF 363.00 geltend.\nEntgegen der Auffassung des Klägers gehören Fremdbetreuungskosten zu dem von den\nEltern zu bezahlenden Barbedarf. Auch nach der Geburt arbeiteten die Parteien grundsätzlich in einem 100%-Pensum, weshalb sie bereits während der Ehe auf eine Drittbetreuung angewiesen waren. Aus der Parteibefragung geht hervor, dass F.________ regelmässig von den Grosseltern des Klägers betreut wurde. Da die Beklagte keine entsprechende Familienunterstützung erhielt, war sie nach der Trennung vermehrt auf kostenpflichtige Drittbetreuung angewiesen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie verpflichtet wäre,\ndiese Kosten selber zu tragen. Vielmehr sind Drittbetreuungskosten Kosten des Kindes,\nwelche die Eltern – wie andere Kosten auch – nach ihren Kräften zu tragen haben (vgl.\nCantieni/Vetterli, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2018, Art. 133\nZGB N 8). Im Schulhalbjahr 2018/2019 (August 2018 bis Ende Januar 2019) betrugen die\nSeite 16/44\n\nmonatlichen Kosten gemäss Rechnung vom 4. Dezember 2018 monatlich CHF 363.00\n(act. 73/165).\n\n• Freizeitaktivitäten: Es ist unbestritten, dass die Freizeit von F.________ sehr aktiv gestaltet ist und er insbesondere Golf spielt und in einer Fussballmannschaft ist. Der Kläger\nquantifiziert die monatlichen Ausgaben nicht. In der Klageantwort bezifferte die Beklagte\ndiese Kosten auf monatlich insgesamt CHF 236.70 (act. 28 Rz 24.1). Die Beklagte\nmachte zuletzt an der Hauptverhandlung einen Betrag von pauschal CHF 150.00 pro Monat geltend und berechnete zusätzlich CHF 80.00 für die Sommercamp-Betreuung. Der\nKläger bestritt weder den zunächst geltend gemachten Betrag von CHF 236.70 noch die\nzuletzt aufgeführten CHF 230.00 (vgl. act. 46 Rz 67). Der zuletzt von der Beklagten bezifferte Betrag von insgesamt CHF 230.00 erscheint somit nach übereinstimmenden Ausführungen der Parteien ausreichend, um die Freizeitkosten (samt Kosten für einen Skikurs;\nvgl. act. 46 Rz 67) für F.________ zu decken.\n\n• Taschengeld: Je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern sowie den Interessen\nund Bedürfnissen des Kindes gehören auch Beiträge für musische, sportliche oder kulturelle Aktivitäten dazu, für Sprach- oder Repetitionskurse oder für ein altersgerechtes Taschengeld (Michel/Ludwig, in: Büchler/Jakob, Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2018, Art. 276\nZGB N 4). Das von der Beklagten mit CHF 36.00 bezifferte Taschengeld blieb unbestritten\nund erscheint aufgrund der guten wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen.\n\n"}