{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-38_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=85", "Checksum": "2d895083ecf947b3b92ac882dd165275"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die Unterhaltspflicht der\nEltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat das Kind nach Eintritt\nder Mündigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen\nnach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen,\nbis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277\nAbs. 2 ZGB). Gemäss Art. 285 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes\nsowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Abs. 1). Der Unterhaltsbeitrag dient\nauch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Abs. 2). Bei\nhälftiger Betreuung ist zu prüfen, wer welche Drittkosten für das Kind trägt; diese Kosten sind\nhernach entsprechend der objektiv möglichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf beide\nEltern zu verteilen, wobei ein entsprechender Ausgleich zu erfolgen hat, soweit die Kosten\nnicht genau gleich hoch und die wirtschaftlichen Leistungsfähigkeiten nicht gleich gross sind.\nBarunterhaltsbeiträge eines Elternteils für das Kind sind daher auch bei annähernd gleicher\nBetreuung denkbar und möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2011 vom 9. März\n2012 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 5A_1017/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.4). Kosten,\nSeite 14/44\n\ndie bei beiden Elternteilen in etwa gleich anfallen (Wohnkosten, Essen, Ferien und dergleichen) können von der Auflistung grundsätzlich ausgenommen werden (vgl. Schweighauser,\nin: FamKomm, 3. A. 2017, Art. 285 ZGB N 47).\n\nSind die finanziellen Verhältnisse gut, sollten der Kindesunterhalt und der Bedarf des Kindes\nauf Grund der massgeblichen Lebenshaltung des Unterhaltspflichtigen konkret ermittelt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_142/2013 vom 8. August 2013 E. 3.1). Die Berechnung der \"tatsächlich gelebten Lebensstellung\" (BGE 116 II 110 E. 3b) bzw. die konkrete Bedarfsermittlung kommt freilich nicht ohne gewisse Pauschalierungen aus, so dass das Abstellen auf vorgegebene Bedarfszahlen unumgänglich und auch ohne weiteres zulässig ist, soweit die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden. Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags bleibt ein Ermessensentscheid, bei dem alle bedeutsamen Umstände berücksichtigt\nwerden müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_461/2008 vom 27. November 2008 E. 2.2).\nAuszugehen ist nicht von der maximal möglichen, sondern grundsätzlich nur von der tatsächlich gelebten Lebensstellung (BGE 116 II 110 E. 3b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts\n5A_610/2012 vom 20. März 2013 E. 9.4). In Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes (Untersuchungsgrundsatz) und\nentscheidet ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Offizialgrundsatz, vgl. Art. 296\nAbs. 1 und 3 ZPO), was die Parteien aber nicht von ihrer Mitwirkungsobliegenheite n entbindet, die zum Schutz ihrer Interessen massgebenden Sachverhalte vorzutragen (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts 5A_99/2009 vom 15. April 2009, E. 2.3).\n\n5.3 Es ist unbestritten, dass die Parteien gemeinsam fähig sind, für den Unterhalt von\nF.________ aufzukommen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien ist vorliegend\nhauptsächlich relevant zur Ermittlung, in welchem Verhältnis der Barunterhalt von\nF.________ zu tragen ist.\n\nHierbei ist vom effektiven Nettoeinkommen auszugehen. Dazu gehören nicht nur der feste\nLohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen bzw. Boni, Ver-\nwaltungsrats- oder Delegiertenhonorare, Trinkgelder, aber auch Spesenentschädigungen,\nsoweit ihnen keine tatsächlichen Auslagen gegenüberstehen (Urteil des Bundesgerichts\n5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.3).\n\nDer Kläger arbeitet bei der der L.________AG (act. 1/10). Gemäss Lohnausweis 2017 erzielte der Kläger ein Nettoeinkommen von CHF 146'599.00, was einem Monatseinkommen\nvon CHF 10'457.60 entspricht (act. 67/1).\n\nDie Beklagte arbeitet seit dem 1. Dezember 2018 bei der M.________AG und hat ihren Arbeitsort in N.________. Gemäss Arbeitsvertrag beträgt der Grundlohn der Beklagten brutto\nCHF 160'000.00. Hinzu kommt ein Bonus in der Höhe von bis zu 20 % des Jahreseinkommens, abhängig vom finanziellen Erfolg der Gesellschaft und der individuellen Leistung\n(act. 73/162). Ob bereits im Jahr 2019 ein Bonus ausbezahlt wird, lässt sich derzeit nicht abschätzen. Gemäss Lohnabrechnung vom Dezember 2018 wird ihr monatlich ein Betrag von\nCHF 12'613.45 ausbezahlt (exkl. Kinderzulagen).\n\n5.4 Der konkrete Bedarf von F.________ berechnet sich wie folgt (in CHF):\nSeite 15/44\n\n"}