{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-38_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=85", "Checksum": "2d895083ecf947b3b92ac882dd165275"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2008 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:10", "Checksum": "444700f33d671a8b51eeef7dc8e21ce4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2008 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe\n\n An der Kinderanhörung erklärte F.________, dass der Betreuungsplan für ihn immer klar sei.\nAb und zu würde er den Plan aber vergessen. Einmal in der Woche sei er bei seiner Grossmutter und übernachte dort, ansonsten sei er etwa gleich oft bei beiden Elternteilen. Diese\nAufteilung sei gut. Die zweiwöchigen Ferien mit seinem Vater seien dieses Mal etwas lang\ngewesen. Er habe seine Mutter vermisst und leider nur einziges Mal mit ihr telefonieren können (act. 11).\n\nVorliegend sind beide Parteien unstreitig erziehungsfähig. Weiter sind die Parteien seit Jahren in der Lage, die abwechselnde Betreuung von F.________ zu organisieren und sich gegenseitig zu informieren. Die Eltern haben bewiesen, dass sie fähig und bereit sind, in Belangen, welche F.________ betreffen, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Dies\ngeht schliesslich auch aus den Aussagen von F.________ hervor, welcher bestätigte, dass\ndie bisher gelebte alternierende Betreuung gut funktioniere. Da die Eltern in der gleichen Gemeinde wohnen, ist aufgrund der geographischen Situation gewährleistet, dass die bisherige\nalternierende Betreuung weitergeführt werden kann. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, in das bestehende und funktionierende Betreuungsmodell der Parteien gestaltend einzugreifen.\n\n4.2.5 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut\nerfüllt, weshalb F.________ unter der gemeinsamen Obhut der Eltern zu belassen ist. Der\nVater betreut F.________ grundsätzlich am Montag, am Mittwoch und von Freitag bis Samstagmorgen, die Mutter am Dienstag und am Donnerstag. An den Wochenenden, d.h. Samstag und Sonntag, betreuen die Eltern F.________ jeweils alternierend. Am Montagmorgen\nbetreuen die Eltern F.________ alternierend, je nachdem, wer F.________ am Wochenende\nbetreut hat. Die übrigen Modalitäten der Betreuung – insbesondere die Übergabezeiten –\nsprechen die Parteien jeweils frühzeitig ab.\n\nAntragsgemäss übernimmt der Kläger die Betreuung von F.________ an den katholischen\nFeiertagen Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen und Maria Empfängnis. An den\nübrigen Feiertagen übernimmt jede Partei die Betreuung von F.________ abwechselnd zur\nHälfte. An Weihnachten übernimmt die Beklagte die Betreuung von F.________ jeweils am\n24. Dezember, der Kläger am 25. Dezember. An Ostern übernimmt die Beklagte in den\ngeraden Jahren und der Kläger in den ungeraden Jahren die Betreuung von F.________ von\nKarfreitag bis Ostermontag. Die Beklagte stellt betreffend die Feiertagsregelung keinen\nanderslautenden Antrag, weshalb davon auszugehen ist, dass sie mit dem klägerischen\nVorschlag einverstanden ist. Gemäss übereinstimmenden Anträgen übernimmt jede Partei\nwährend der Schulferien die Betreuung von F.________ zur Hälfte. Dabei gilt, dass der\nKläger während der ersten Hälfte und die Beklagte während der zweiten Hälfte derjeweiligen\nSchulferien die Betreuung wahrnimmt.\n\nDie Betreuung erfolgt jeweils auf eigene Kosten. Andere Vereinbarungen der Eltern in Bezug\nauf die Betreuung von F.________ bleiben vorbehalten.\n\n4.4 Schliesslich ist über die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV - und IV-\nRenten gemäss Art. 52fbis AHVV zu befinden. Indem die Parteien die Betreuung von\nF.________ in etwa zu gleichen Teilen übernehmen, sind die Erziehungsgutschriften den\nParteien je zur Hälfte anzurechnen.\nSeite 13/44\n\n4.5 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die\nEltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Bei symmetrischen Betreuungsverhältnissen können\ndie Eltern gemeinsam den Wohnsitz des Kindes bestimmen. Können sie sich nicht einigen,\nso ist er von derjenigen Instanz, welche das Betreuungsmodel anordnet, festzulegen. Bei\nasymmetrischen Betreuungsverhältnissen richtet sich der Wohnsitz des Kindes grundsätzlich\nnach dem Wohnsitz des hauptsächlich betreuenden Elternteils (vgl. Hotz/Schlatter, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2018, Art. 25 ZGB N 1a; Staehelin, Basler\nKommentar, 6. A. 2018, Art. 25 ZGB N 5 m.w.H.).\n\nVorliegend wird eine alternierende Obhut angeordnet, bei welcher der Kläger eine leicht\nüberwiegende Betreuungsverantwortung übernimmt, weshalb es sich rechtfertigt, den Wohnsitz von F.________ beim Kläger festzulegen. Dieser ist – wie nachfolgend ersichtlich –\ngleichsam verantwortlich zur Bezahlung der laufenden Kosten (z.B. Krankenkasse etc.).\n\n5. Weiter ist über den Unterhalt von F.________ zu entscheiden.\n\n5.1 Beide Parteien beantragen die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für F.________ an sich.\nDie Beklagte beantragt für F.________ einen Barunterhalt von monatlich CHF 1'000.00 ab\nRechtskraft des Scheidungsurteils bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Der Kläger verlangt für den Fall der\ngemeinsamen Obhut die Einrichtung eines Kinderkontos, worauf der Kläger monatlich\nCHF 100.00 und die Beklagte monatlich CHF 400.00 einzuzahlen habe. Davon seien die Fixkosten zu tragen.\n\n"}