{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-38_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=85", "Checksum": "2d895083ecf947b3b92ac882dd165275"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Das Bundesgericht hat sich bereits eingehend mit der Frage befasst, nach welchen Kriterien die alternierende Obhut – allenfalls auch\ngegen den Willen eines Elternteils – angeordnet werden kann (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; 142\nIII 612 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.3). Unter den\nKriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der\nEltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich\nnur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern\nsetzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig\nund bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren.\nSeite 11/44\n\nAllein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung\nwidersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der\nEltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger\nSchluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten\nkönnen, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich\nzuwider läuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne\nfällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das\nKind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb - oder Stief-)\nGeschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.2 und 4.4.5 und 5A_345/2014 vom 4. August\n2014 E. 4.2). Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen\ndes Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und\ndasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu\neinem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum\nverdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert. Oberste Maxime ist das Kindeswohl (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_627/2016 vom 28. August 2017 E. 5.1).\n\n4.2.4 Der Wohnsitz von F.________ befindet sich seit der Trennung der Eltern im Jahr 2014 bei\nder Mutter in K.________. Seit der Trennung wird F.________ von den Eltern abwechselnd\nbetreut. Nach weitgehend übereinstimmenden Ausführungen der Parteien und gestützt auf\ndie Parteibefragung betreut der Kläger F.________ grundsätzlich am Montag und Mittwoch,\nwobei der Montagmorgen alternierend ist, je nachdem, wer F.________ am Wochenende betreut hat. Die Beklagte betreut F.________ grundsätzlich am Dienstag und Donnerstag. Von\nFreitag bis Samstag ist F.________ grundsätzlich bei den Grosseltern des Klägers – also\nfremdbetreut –, wobei die elterliche Betreuungsverantwortung aufgrund der familiären Beziehung beim Kläger liegt. Das Wochenende verbringt F.________ dann alternierend bei beiden\nElternteilen. Sofern und soweit F.________ von den Eltern nicht persönlich betreut wird, besucht er die modulare Tagesschule, d.h. eine schulergänzende Betreuung jeweils vor der\nSchule und am Nachmittag. Diese Möglichkeit wird nicht von beiden Elternteilen im gleichen\nUmfang in Anspruch genommen. Vor allem die Beklagte war bis anhin auf diese Betreuungsform angewiesen. Beide Elternteile haben die Möglichkeit, in einem gewissen Umfang von\nzuhause aus zu arbeiten bzw. ihre Arbeitszeit entsprechend flexibel zu gestalten (vgl. dazu:\nact. 45 Fragen 2.11–2.20; act. 73 Rz 10; act. 71 S. 6). Nach dem Gesagten betreuen die Eltern F.________ etwa zu gleichen Teilen, prozentual gesehen wird F.________ rund 40 %\ndurch die Beklagte und rund 60 % durch den Kläger bzw. seine Eltern betreut.\nSeite 12/44\n\n"}