{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-38_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=85", "Checksum": "2d895083ecf947b3b92ac882dd165275"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Ein Aufenthaltswechsel von F.________\nbedarf der Zustimmung beider Eltern, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der\nWechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen\nSorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat\n(vgl. Art. 301a Abs. 2 ZGB).\n\n4.2 Der Kläger beantragt, F.________ sei unter seine alleinige Obhut zu stellen, eventualiter sei\ndie alternierende Obhut mit einem Betreuungsverhältnis von 60% (Kläger) und 40% (Beklagte) festzusetzen. Die Beklagte verlangt demgegenüber, es sei die gemeinsame bzw. alternierende Obhut beizubehalten, eventualiter sei F.________ unter ihre Obhut zu stellen.\n\n4.2.1 Zur Begründung führt der Kläger zusammengefasst und im Wesentlichen aus, bereits während des ehelichen Zusammenlebens sei er die Hauptbezugsperson von F.________ gewesen. Seit der Trennung der Parteien im Jahr 2014 hätten sich die Parteien von Montag bis\nDonnerstag in der Betreuung von F.________ abgewechselt. Ab Freitagnachmittag bis\nSamstagmittag befinde sich F.________ bei den Eltern des Klägers und das restliche Wochenende verbringe F.________ abwechselnd bei den Parteien. Seit der Einschulung betreue der Kläger F.________ zusätzlich jeden (schulfreien) Mittwochnachmittag. Seit der Einschulung besuche F.________ zudem nicht mehr die Krippe, sondern die modulare schulergänzende Betreuung. Dies jedoch nur, wenn er sich in der Betreuungsverantwortung der Beklagten befinde. Dank seinem familienfreundlichen Arbeitgeber und der Möglichkeit, jederzeit\nvon überall zu arbeiten, könne der Kläger nämlich während seiner Betreuungsverantwortung\ndie persönliche Betreuung von F.________ sicherstellen. Auf die schulergänzende Betreuung müsse der Kläger in seiner Betreuungszeit nicht zurückgreifen (act. 71 S. 6). Die Beklagte müsse während ihrer Betreuungsverantwortung demgegenüber sehr umfassend auf\ndie Dienste der schulergänzenden Betreuung zurückgreifen, was für F.________ unangenehm sei (act. 71 S. 7). Der aktuell stattfindende, nahezu tägliche Wechsel der Betreuung sei\nfür F.________ mit Stress und Belastung verbunden. Mit einer Zuteilung der alleinigen Obhut\nan den Kläger würde genau dieser Stress und diese Belastung für F.________ wegfallen\n(act. 71 S. 7). Es sei ein Bedürfnis von F.________, nicht ständig zwischen den Eltern hin\nSeite 10/44\n\nund her pendeln zu müssen und mehr persönliche und familiäre Betreuung zu erfahr en\n(act. 46 Rz 5). Der Kläger könne im Unterschied zur Beklagten auf seine Eltern sowie seine\nneue Partnerin zurückgreifen, welche selber zwei kleinere Kinder betreue. F.________ würde\nso immer in einem familiären Umfeld betreut. Seine Partnerin, ihre Kinder, der Kläger und\nF.________ würden als Patchwork-Familie Ferien und Freizeit oft gemeinsam verbringen.\nDies ermögliche es dem Einzelkind F.________ wertvolles Familienleben zu erleben (act. 71\nS. 7).\n\nEine alternierende Obhut, in welcher die Betreuung grundsätzlich wochenweise aufgeteilt\nund der Kläger darüber hinaus weiterhin zusätzlich die Betreuung am Mittwochnachmittag bis\nabends um 19.00 Uhr übernehmen würde, wäre die zweitbeste Lösung. Durch die wochenweise Betreuung werde verhindert, dass F.________ täglich zwischen den Eltern pendeln\nmüsse, was zu mehr Ruhe und Stabilität in seinem Alltag führe (act. 46 Rz 5).\n\n4.2.2 Demgegenüber hält die Beklagte fest, beide Elternteile seien zu 100 % erwerbstätig und hätten die heute gelebte Verbindung zwischen Kinderbetreuung und 100%-iger Erwerbstätigkeit\nseit Geburt von F.________ so ausgeübt. F.________ fühle sich in einem grossen Loyalitätskonflikt, weil der Kläger bis heute nie bereit gewesen sei, einem gemeinsamen oder geteilten\nObhutsrecht zuzustimmen, sondern das alleinige Obhutsrecht verlange und die Hauptbetreuung selber übernehmen wolle. Für F.________ sei offensichtlich klar, zumindest habe er dies\nimmer wieder gegenüber der Beklagten erklärt, dass er die Lösung, so wie sie heute gelebt\nwerde, als gut empfinde und er weder ganz bei der Mutter noch ganz beim Vater sein wolle\nund für ihn auch ganz wichtig sei, dass er beide Elternteile innerhalb einer Woche sehe. Er\nwolle also keine wochenweise Betreuung (act. 73 Rz 7). Die gelebte Lösung der Betreuung\nhabe sich trotz diesem langwährenden Ehescheidungskonflik t bis heute bewährt (act. 73\nRz 8).\n\n4.2.3 Beim Entscheid über die Obhut ist das Recht des Kindes zu berücksichtigen, regelmässige\npersönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (vgl. Art. 298 Abs. 2 bis ZGB). Die\nBedeutung der Obhut reduziert sich nach dem per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerecht\nauf die \"faktische Obhut\", das heisst auf die Befugnis zur täglichen Betreuun g des Kindes\nund auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und\nlaufenden Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1).\n\n"}