{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-38_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=85", "Checksum": "2d895083ecf947b3b92ac882dd165275"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Nach der Rechtsprechung kann sich jede Partei im Rahmen der Verhandlungsmaxime nur zweimal unbeschränkt\näussern: Ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels; ein zweites Mal entweder\nim Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder – wenn kein solcher durchgeführt wird –\nan einer Instruktionsverhandlung (Art. 226 Abs. 2 ZPO) oder zu Beginn der Hauptverhandlung vor den ersten Parteivorträgen (Art. 229 Abs. 2 ZPO; statt vieler: BGE 144 III 67 E. 2.1).\nGrundsätzlich tritt der Aktenschluss im ordentlichen Verfahren nach zweimaliger Äusserung\nSeite 8/44\n\nein (vgl. BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3; vgl. zur Ausnahme: Art. 229 Abs. 3 ZPO). Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsa chen\nund Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO).\n\nDie Verfahrensleitung liegt beim Gericht (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Eine Instruktionsverhandlung\nkann das Gericht jederzeit durchführen (Art. 226 Abs. 2 ZPO). Die Instruktionsverhandlung\nist ein prozessuales Gefäss, das für eine Vielzahl von Prozesshandlungen des Gerichts und\nder Parteien zugänglich ist (Willisegger, a.a.O., Art. 226 ZPO N 9). Die Sachverhaltsergänzung stellt mit Blick auf den Verhandlungsgrundsatz eine eigene Funktion der Instruktionsverhandlung dar (vgl. Art. 226 Abs. 2 ZPO). Der Instruktionstermin bietet den Parteien diesfalls (in der Regel) letztmals die Gelegenheit, ihre Tatsachenbehauptungen und Beweismittel\nunbeschränkt beizubringen (Willisegger, a.a.O, Art. 226 ZPO N 15). Erweisen sich die Vorbringen an der Instruktionsverhandlung jedoch als zu umfangreich, so kann das Gericht die\nParteien auf den zweiten Schriftenwechsel verweisen, vorausgesetzt, dass ein solcher noch\nnicht stattgefunden hat (Art. 225 ZPO; vgl. Willisegger, a.a.O., Art. 226 ZPO N 15; Pahud,\nDIKE-Kommentar, 3. A. 2016, Art. 226 ZPO N 9). Formelle Rügen sind im Übrigen umgehend geltend zu machen (vgl. statt vieler: BGE 141 III 210 E. 5.2).\n\nWie der Kläger zu Recht ausführt, wurde den Parteien in der Vorladung zur Instruktionsverhandlung vom 3. Oktober 2017 mit Verweis auf das Novenrecht mitgeteilt, dass der Sachverhalt anlässlich der Verhandlung ergänzt werden könne. Nach dem erfolglosen Versuch einer\nEinigung erstattete die Rechtsvertreterin des Klägers die Replik (act. 46). Diese umfasste\nrund 66 Seiten. Mit der Replik wurden überdies 44 neue Beilagen eingereicht. Vor dem Hintergrund der 43-seitigen Klagebegründung und der 39-seitigen Klageantwort ist die Replik als\numfangreich zu beurteilen. Aufgrund des Umfangs der Replik und der Anzahl der neu eingereichten Beilagen war es geboten – und lag es im Ermessen des Referenten als Verfahrensleiter –, gestützt auf den Antrag der Beklagten, die Duplik mittels prozessleitender Verfügung\nauf dem schriftlichen Weg einzufordern. Dieses Vorgehen wurde vom Kläger an der Instruktionsverhandlung im Übrigen nicht gerügt. Selbst wenn der Kläger dies jedoch getan hätte,\nwürde dies an den vorherigen Ausführungen nichts ändern. Da die Duplik gestützt auf diese\nErwägungen auf dem schriftlichen Weg erfolgt ist, ist der Aktenschluss vorliegend erst mit\nEingang der Duplik und dem damit einhergehenden Abschluss des zweiten Schriftenwechsels eingetreten. Entgegen der klägerischen Rechtsauffassung, sind die (neuen) Vorbringen\nund Beweismittel der Beklagten in der Duplik somit zu berücksichtigen.\n\n3. Die Parteien beantragen übereinstimmend die Scheidung ihrer am tt.mm.2008 vor dem\nZivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe. Die Ehe ist demnach antragsgemäss zu\nscheiden.\n\n4. Nachfolgend ist über die Nebenfolgen der Scheidung, vorab über die Kinderbelange, zu entscheiden.\n\nDas Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es die elterliche Sorge, die Obhut und den\npersönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie den Unterhaltsbeitrag (Art. 133\nAbs. 1 ZGB). Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes (Art. 133\nSeite 9/44\n\nAbs. 2 ZGB). Es kann den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen (Art. 133 Abs. 3 ZGB).\n\n4.1 Die gemeinsame elterliche Sorge von Vater und Mutter ist nach dem Gesetz die Regel\n(Art. 296 Abs. 2 ZGB), welche auch im Scheidungsfall aufrechterhalten und von der nur ausnahmsweise zur Wahrung des Kindeswohls abgewichen wird (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Eine Alleinzuteilung des Sorgerechts rechtfertigt sich insbesondere, wenn ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit vorliegt und sich der\nMangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt (BGE 142 III 1 E. 3.3, BGE 142 III 197\nE. 3.5; 141 III 472 E. 4.6). Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort\ndes Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB).\n\n"}