{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-38_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=85", "Checksum": "2d895083ecf947b3b92ac882dd165275"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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April 2017 beantwortete J.________ die vom Kläger gestellten Ergänzungsfragen (act. 36).\n\n9. Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 wurden die Parteien zur Parteibefragung und Instruktionsverhandlung vorgeladen. Betreffend die Instruktionsverhandlung wurde den Parteien mitgeteilt,\ndass nach dem Versuch einer Einigung der Sachverhalt ergänzt werden könne. Diesbezüglich erfolgte der Hinweis auf das Novenrecht (Art. 229 Abs. 1 ZPO; act. 44). Die Parteibefragung und Instruktionsverhandlung fand am 3. Oktober 2017 statt. Nachdem der Versuch einer Einigung gescheitert war, erstattete der Kläger im Rahmen der Ergänzung des Sachverhalts die Replik (act. 46) und reichte die neuen Beilagen act. 46/98–141 ein. Anschliessend\nbeantragte die Beklagte die Ansetzung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Der Referent hiess diesen Antrag gut und setzte der Beklagten mit Schreiben vom 12. Oktober 2017\neine Frist zur schriftlichen Duplik (act. 47).\n\n10. Am 10. November 2017 reichte die Beklagte die Duplik ein (act. 53).\n\n11. Im Rahmen des allgemeinen Replikrechts nahm der Kläger mit Eingabe vom 20. November 2017 zur Duplik Stellung (act. 56). Die Beklagte antwortete mit schriftlicher Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 (act. 57), worauf der Kläger am 11. Januar 2018 innert erstreckter Frist eine weitere Eingabe einreichte (act. 59).\n\n12. Am 18. September 2018 fand zwecks Vergleichsgesprächen eine weitere Instruktionsverhandlung statt, an welcher sich die Parteien erneut nicht einigen konnten (act. 64).\n\n13. Nach der Instruktionsverhandlung wurden von den Parteien mit Entscheid vom 19. September 2018 diverse Urkunden ediert (act. 65).\n\n14. Am 23. Januar 2019 fand die Hauptverhandlung statt. Die Parteien präzisierten ihr Rechtsbegehren und stellten die eingangs erwähnten Anträge (act. 71; act. 73).\n\nErwägungen\n\n1. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59\nZPO). Diese prüft das Gericht von Amtes wegen (vgl. Art. 60 ZPO).\nSeite 7/44\n\n1.1 Zu den Prozessvoraussetzungen gehören unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Für eherechtliche Klagen ist das\nGericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZPO; Siehr, Basler\nKommentar, 3. A. 2017, Art. 23 ZPO N 19a). Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens wohnten beide Parteien in K.________. Somit ist das Kantonsgerichts Zug in örtlicher und gestützt\nauf Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 27 Abs. 1 GOG sowie Art. 198 lit. c ZPO auch in sachlicher\nund funktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig.\n\n1.2 Andere Prozesshindernisse sind nicht ersichtlich, weshalb auf die Klage einzutreten ist.\n\n2. Vor der materiellen Prüfung der Scheidungsklage ist in prozessualer Hinsicht zu beurteilen,\nin welchem Zeitpunkt vorliegend der Aktenschluss betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung eingetreten ist.\n\n2.1 Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, der Aktenschluss sei bereits an der Instruktionsverhandlung vom 3. Oktober 2017 eingetreten. Folglich seien insbesondere die Ausführungen der Beklagten in der Duplik vom 10. November 2017 verspätet erfolgt und nicht mehr zu\nberücksichtigen. Nach dem ersten Schriftenwechsel habe der Referent zur Instruktionsverhandlung vom 3. Oktober 2017 vorgeladen. Im Rahmen der Vorladung habe der Referent darauf hingewiesen, die Parteien hätten im Rahmen der Instruktionsverhandlung die Möglichkeit zur Ergänzung des Sachverhaltes. Zudem habe er auf die Novenschranke gemäss\nArt. 229 ZPO hingewiesen. An der Instruktionsverhandlung habe der Kläger im Rahmen eines als Replik bezeichneten Vortrages seine bisherigen Tatsachenvorbringen ergänzt und\nneue Urkunden eingereicht. Die Beklagte habe an der Instruktionsverhandlung j edoch keine\nneuen Tatsachen vorgetragen und auch keine neuen Beweismittel eingereicht (act. 70 S. 5).\n\n2.2 Die Beklagte weist die Rechtsauffassung des Klägers zurück und macht geltend, der Aktenschluss sei erst nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels eingetreten und nicht bereits\nan der Instruktionsverhandlung vom 3. Oktober 2017. An der Instruktionsverhandlung habe\nder Kläger im Rahmen der Sachverhaltsergänzung eine Replik mit zahlreichen Beilagen eingereicht und ein Plädoyer über 65 Seiten gehalten. Die Rechtsvertreterin der Beklagten habe\ndann ersucht, dass ihr die Frist zur mündlichen Stellungnahme abgenommen und Frist zur\nEinreichung einer umfassenden Duplik angesetzt werde. Erst mit dieser Duplik sei der zweite\nSchriftenwechsel abgeschlossen worden, weshalb die Ausführungen des Klägers zum Novenrecht nicht zu hören seien (act. 70 S. 10).\n\n"}