{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-38_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=85", "Checksum": "2d895083ecf947b3b92ac882dd165275"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Es sei festzustellen, dass F.________ seinen Wohnsitz bei der Mutter hat.\n5. Der Vater sei zu berechtigen und zu verpflichten, den gemeinsamen Sohn F.________ wie\nfolgt zu betreuen:\n− Jeweils jedes zweite Wochenende von Freitag nach Krippe/Schule bzw. ab 17.00 Uhr bis\nSonntagabend 18.00 Uhr.\n− Jeweils am Montag ab 07.00 Uhr bis abends 19.00 Uhr und am Mittwoch von 07.00 Uhr\nbis abends 19.00 Uhr.\nDas Betreuungswochenende des Vaters verlängere sich, sofern ein schulfreier Tag an ein\nBetreuungswochenende des Vaters angrenze vom Vorabend nach Krippenende/Schulende\nbzw. ab 17.00 Uhr bis zum Ende des Feiertages 19.00 Uhr.\n6. Der Vater sei zu berechtigen und zu verpflichten, den Sohn F.________ jeweils in der ersten\nHälfte der Schulferien und am 25. Dezember zu betreuen.\n7. Die AHV-Erziehungsgutschriften seien den Parteien je zur Hälfte anzurechnen.\n8. Es sei festzustellen, dass jeder Elternteil diejenigen Kosten für das Kind F.________, die\nwährend der Zeit, die es beim betreuenden Elternteil verbringe, je selber zu tragen habe.\n9. Der Vater sei zu verpflichten, mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an den Unterhalt des Kindes F.________ mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis\nzum ordentlichen Abschluss einer angemessen Ausbildung einen monatlichen Unter haltsbeitrag von CHF 1'000.00 zuzüglich Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils\nim Voraus auf den Ersten des Monats. Der Unterhaltsbeitrag sei wie folgt aufzuschlüsseln:\nFür F.________:\na) Barunterhalt: CHF 1'000.00 zuzüglich Kinderzulage von derzeit CHF 200.00\nb) Betreuungsunterhalt: CHF 0.00\n10. Die Mutter sei zu verpflichten, die regelmässig anfallenden Kinderkosten, wie Alltagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und Ausrüstung, ausserschulische Betreuung, wie Hort- und/oder Krippenkosten,\nSchulkosten oder schulergänzende Betreuung, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy,\nTaschengeld zu bezahlen.\nSeite 5/44\n\n11. Ausserordentliche Kosten, wie Zahnkorrekturen, Sehhilfen und schulische Fördermassnahmen seien, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderweitig gedeckt sind,\nvon den Ehegatten nach vorgängiger Absprache je zur Hälfte zu übernehmen.\n12. Jeder Elternteil sei zu verpflichten, die Kosten für das Kind F.________, die während den Ferien bei ihm anfallen, seien es die Kosten für den Ferienhort oder Ferienaufenthalt bzw. Ausflüge, etc. selber zu tragen.\n13. Es sei festzustellen, dass gegenseitige Unterhaltszahlungen gestützt auf Art. 125 ZGB nicht\ngeschuldet seien.\n14. Der Kinderunterhalt sei praxisgemäss zu indexieren.\n15. Die ehelichen Liegenschaften GS BA.________, GS BB.________, GS BD.________,\nGS BE.________, alle Grundbuch G.________, seien unter Auflösung der einfachen Gesellschaft ins Alleineigentum der Beklagten zu übertragen gegen Übernahme sämtlicher auf den\nGrundstücken lastenden Hypothekarschulden.\n16. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von CHF 104'118.00 zu bezahlen\ngegen Übernahme der Liegenschaft, zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des\nScheidungsurteils.\n17. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten folgende Möbel zu übergeben:\n− Weisser PC-Monitor\n− 2 Gartenstühle und ein kleiner Gartentisch\n− Tragbares Cheminée\n− Kärcher Staubsauer\n− Weisser zweitüriger Schrank\n18. a) Auf das Splitting der Pensionskasse bzw. Freizügigkeitsguthaben sei zu verzichten.\n18. b) Eventualiter: Die Pensionskasse der Beklagten sei gerichtlic h anzuweisen, gestützt auf\nArt. 122 ZGB i.V.m. Art. 280 ZPO den Betrag von CHF 30'900.50 auf die Pensionskasse des\nKlägers bei der H.________ zu übertragen.\n19. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.\n\nSachverhalt\n\n1. Die Parteien heirateten am tt.mm.2008 vor dem Zivilstandsamt E.________. Aus der Ehe ist\nder Sohn F.________, geb. tt.mm.2009, hervorgegangen.\n\n2. Mit Eingabe vom 23. Juni 2016 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte eine unbegründete Scheidungsklage ein (act. 1).\n\n3. Am 26. Juli 2016 wurde F.________ vom Referenten angehört (act. 11).\n\n4. An der Einigungsverhandlung vom 25. Oktober 2016 wurde festgestellt, dass der Scheidungsgrund gegeben ist. Eine Einigung über die Nebenfolgen konnte nicht erzielt werden\n(act. 14). Mangels Einigung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 Frist zur\nEinreichung einer begründeten Klage angesetzt (act. 15).\n\n5. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2016 ordnete der Referent ein Verkehrswertgutachten der\nehelichen Liegenschaft I.________ an (GS BA.________, GS BB.________,\nNr. BC.________, GS BD.________, GS BE.________; alle Grundbuch G.________; act.\nSeite 6/44\n\n16). Nachdem keine Ausstandsgründe geltend gemacht wurden, ersuchte der Referent mit\nSchreiben vom 28. November 2016 J.________ um die Feststellung des Verkehrswertes.\n\n6. Die begründete Scheidungsklage erfolgte mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 (act. 24).\n\n"}