{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-38_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=85", "Checksum": "2d895083ecf947b3b92ac882dd165275"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2008 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:10", "Checksum": "444700f33d671a8b51eeef7dc8e21ce4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2008 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe\n\n (ausgenommen Pyjama und Hausschuhe) zu bezahlen. Reichen die von den Parteien\neinbezahlten Beträge zur Deckung der anfallenden Fixkosten nicht aus, so seien die Parteien\nzu verpflichten, Nachzahlungen im Verhältnis 1:4 zu leisten (Kläger 1, Beklagte 4).\n5. Ausserordentliche Kinderkosten (wie Sehhilfen, Zahnkorrekturen, schulische Förderungsmassnahmen, Schüleraustauschprogramme usw.) seien nach vorgängiger Absprache und\nnach Vorlage der entsprechenden Rechnungen von den Parteien je hälftig zu tragen, soweit\nnicht Dritte für die Kosten aufkommen.\n6. Auf die Zusprechung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages sei zu verzichten.\n7. Die Parteien seien wie folgt güterrechtlich auseinanderzusetzen:\n7.1 Nachfolgende Gegenstände seien dem Kläger zu Alleineigentum zuzuweisen:\n− Sein Ehering in Weissgold von Bulgari\n− Clubtisch (Glas), dreiteilig\n− Lampe Esstisch LED (drei Spots)\n− Esstisch (Granit, schwarz)\n− Grill, gross (inkl. Zubehör)\n− Power Plate (inkl. Zubehör)\n− Sofahöcker deSede (weiss, viereckig)\n− Grosse Pflanze mit Topf\n− Samsung TV schwarz\n− Xbox 360 (inkl. Zubehör und Harddisk)\n− Sonnenschirm gross (mit Steinplatten)\n− IKEA PAX Schränke (sechs Eckschränke, elf Doppelschränke)\n− Kellergestell Metall\n− Weihnachtsdekoration (über hundert Kugeln, plus Figuren)\n− Externe Weihnachtsdekoration (für draussen)\n− Externer Handtuchheizkörper (externe Heizung Umziehraum UG)\n− Stehlampen (3 Stück)\n− Gartengeräte (Rasenmäher, Laubbläser, Schaufeln, etc.)\n− Küchenartikel (Unterdruck Gerät, Weingläser)\n− Kinderzimmerausrüstung (Bett mit Rutsche, Gestell, Kisten)\n− Ganglampen (ca. sechs bis acht Stück)\n− Treppenlampen (drei Stück)\n− Grosse hängende Treppenlampe\nDie Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die soeben genannten Gegenstände nach\nRechtskraft des Scheidungsurteils auf erstes Verlangen auszuhändigen.\n7.2 Die in Bezug auf die Grundstücke Nr. BA.________, Nr. BB.________, Nr. BC.________,\nNr. BD.________, Nr. BE.________, alle GB G.________, bestehende einfache Gesellschaft\nder Parteien sei aufzulösen und die sich im Gesamteigentum der Parteien befindlichen\nGrundstücke Nr. BA.________, Nr. BB.________, Nr. BC.________, Nr. BD.________,\nNr. BE.________, alle GB G.________, seien dem Kläger zu alleinigem Eigentum\nzuzuweisen, dies unter Leistung einer Entschädigung von CHF 117'500.00 an die Beklagte.\nDer Kläger habe sämtliche auf den Grundstücken lastende Hypothekarschulden zu\nübernehmen. Der Kläger habe die finanzierende Bank anzuweisen, die Hypotheken auf ihn\nalleine zu übertragen und die Beklagte aus der Solidarhaftung zu entlassen.\nDem Kläger sei nach Durchführung des Beweisverfahrens Gelegenheit zu geben, die an die\nBeklagte zu leistende Entschädigung zu bereinigen.\n7.3 Die Beklagte habe dem Kläger CHF 11'549.00 zu bezahlen.\nSeite 4/44\n\n7.4 Die Beklagte habe dem Kläger aus Güterrecht CHF 188'627.85 zu bezahlen.\n7.5 Dem Kläger sei nach Durchführung des Beweisverfahrens die Gelegenheit zur Bereinigung\nseiner Forderung aus Güterrecht sowie seiner güterrechtlichen Anträge zu geben.\n8. Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens geäufneten\nAustrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien seien nach Art. 122 ZGB je hälftig\naufzuteilen und auszugleichen.\n9. Die Anträge der Beklagten seien abzuweisen, sofern sie nicht mit jenen des Klägers\nübereinstimmen.\n10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beklagten.\n\n"}