{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-05-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-38_2019-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=85", "Checksum": "2d895083ecf947b3b92ac882dd165275"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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D.________,\nBeklagte,\n\nbetreffend\n\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2008 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe\nSeite 2/44\n\nRechtsbegehren\n\nKläger\n1. Die am tt.mm.2008 vor dem Zivilstandesamt E.________ geschlossene Ehe der Parteien sei\ngestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.\n2. Die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn F.________, geb. tt.mm.2009,\nsei den Parteien gemeinsam zu belassen.\n3. Der gemeinsame Sohn F.________ sei in die Obhut des Klägers zu geben. Der Beklagten\nsei ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen.\nEventualiter:\nDer gemeinsame Sohn F.________ sei den Parteien in alternierende Obhut zu geben. Der\nBetreuungsantell des Klägers habe 60 % zu betragen, jener der Beklagten 40 %. Der Kläger\nhabe F.________ jeweils in den geraden Wochen sowie am Mittwoch ab Schulschluss bis\n19.00 Uhr zu betreuen, die Beklagte habe F.________ jeweils in den ungeraden Wochen zu\nbetreuen. Der Wohnsitz des Kindes sei beim Kläger festzulegen.\nDer Kläger habe die Betreuung von F.________ an den katholischen Feiertagen\nFronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen und Maria Empfängnis zu übernehmen. An\nden übrigen Feiertagen habe jede Partei die Betreuung von F.________ abwechselnd zur\nHälfte zu übernehmen. An Weihnachten habe die Beklagte die Betreuung von F.________\njeweils am 24. Dezember zu übernehmen, der Kläger am 25. Dezember. An Ostern habe die\nBeklagte in den geraden Jahren und der Kläger in den ungeraden Jahren die Betreuung von\nF.________ von Karfreitag bis Ostermontag zu übernehmen.\nJede Partei habe während der Schulferien die Betreuung von F.________ zur Hälfte zu\nübernehmen. Dabei gelte, dass der Kläger während der ersten Hälfte und die Beklagte\nwährend der zweiten Hälfte der jeweiligen Schulferien die Betreuung wahrnimmt.\n4. Die Beklagte habe dem Kläger an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes F.________\neinen monatlichen, vorauszahlbaren und ab Verfall zu 5 % verzinslichen Unterhaltsbeitrag\nzuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen wie folgt zu bezahlen:\n− Bis am 31. Oktober 2019: CHF 800.00;\n− Ab 1. November 2019 bis 31. Oktober 2021: CHF 1'000.00;\n− Ab 1. November 2021 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung: CHF 1'200.00.\nDie Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.\nEventualiter (für den Fall der alternierenden Obhut):\nJede Partei habe die während des Zusammenlebens mit dem Kind anfallenden Kosten für\nWohnen, Einrichtung (samt Unterhalt der Einrichtung und der Wohnung), Essen, Ferien,\nKörperhygieneprodukte, Pyjama und Hausschuhe (ausgenommen Finken für die Schule),\nBüromaterial, Fremdbetreuungskosten usw. zu übernehmen.\nVon den Parteien sei ein gemeinsames Konto zu eröffnen. Der Kläger habe das gemeinsame\nKonto zu verwalten, wobei er die Beklagte mit monatlichen Auszügen über den Geldfluss zu\ninformieren habe. Der Kläger habe monatlich CHF 100.00 auf dieses Konto zu bezahlen, die\nBeklagte monatlich CHF 400.00. Zudem sind die Kinder- und Ausbildungszulagen auf dieses\nKonto einzuzahlen. Mit dem gemeinsamen Konto seien die anfallenden Fixkosten des Kindes\nfür die Krankenkassen, die Abonnemente des öffentlichen Verkehrs, den Musikschulunterricht, die Miete oder der Kauf von Musikinstrumenten, der Sportunterricht, die Miete oder der\nKauf von Sportartikeln und Sportbekleidung, Velo und andere Fortbewegungsmittel,\nVereinsbeiträge, Jahresabonnemente für Freizeitinstitutionen (z.B. Tierpark, Verkehrshaus\netc.), die Schulgebühren (exkl. Kosten für Modulare Tagesschule) sowie die Kleider\nSeite 3/44\n\n"}