1. Abteilung A1 2016 38 Kantonsrichter lic.iur. St. Szabó, Abteilungspräsident Kantonsrichter lic.iur. L. Krähenbühl Kantonsrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiber MLaw R. Ackermann Entscheid vom 29. Mai 2019 in Sachen A.________, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Kläger, gegen C.________, vertreten durch RA lic.iur. D.________, Beklagte, betreffend Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2008 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse- nen Ehe Seite 2/44 Rechtsbegehren Kläger 1. Die am tt.mm.2008 vor dem Zivilstandesamt E.________ geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn F.________, geb. tt.mm.2009, sei den Parteien gemeinsam zu belassen. 3. Der gemeinsame Sohn F.________ sei in die Obhut des Klägers zu geben. Der Beklagten sei ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. Eventualiter: Der gemeinsame Sohn F.________ sei den Parteien in alternierende Obhut zu geben. Der Betreuungsantell des Klägers habe 60 % zu betragen, jener der Beklagten 40 %. Der Kläger habe F.________ jeweils in den geraden Wochen sowie am Mittwoch ab Schulschluss bis 19.00 Uhr zu betreuen, die Beklagte habe F.________ jeweils in den ungeraden Wochen zu betreuen. Der Wohnsitz des Kindes sei beim Kläger festzulegen. Der Kläger habe die Betreuung von F.________ an den katholischen Feiertagen Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen und Maria Empfängnis zu übernehmen. An den übrigen Feiertagen habe jede Partei die Betreuung von F.________ abwechselnd zur Hälfte zu übernehmen. An Weihnachten habe die Beklagte die Betreuung von F.________ jeweils am 24. Dezember zu übernehmen, der Kläger am 25. Dezember. An Ostern habe die Beklagte in den geraden Jahren und der Kläger in den ungeraden Jahren die Betreuung von F.________ von Karfreitag bis Ostermontag zu übernehmen. Jede Partei habe während der Schulferien die Betreuung von F.________ zur Hälfte zu übernehmen. Dabei gelte, dass der Kläger während der ersten Hälfte und die Beklagte während der zweiten Hälfte der jeweiligen Schulferien die Betreuung wahrnimmt. 4. Die Beklagte habe dem Kläger an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes F.________ einen monatlichen, vorauszahlbaren und ab Verfall zu 5 % verzinslichen Unterhaltsbeitrag zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen wie folgt zu bezahlen: − Bis am 31. Oktober 2019: CHF 800.00; − Ab 1. November 2019 bis 31. Oktober 2021: CHF 1'000.00; − Ab 1. November 2021 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung: CHF 1'200.00. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. Eventualiter (für den Fall der alternierenden Obhut): Jede Partei habe die während des Zusammenlebens mit dem Kind anfallenden Kosten für Wohnen, Einrichtung (samt Unterhalt der Einrichtung und der Wohnung), Essen, Ferien, Körperhygieneprodukte, Pyjama und Hausschuhe (ausgenommen Finken für die Schule), Büromaterial, Fremdbetreuungskosten usw. zu übernehmen. Von den Parteien sei ein gemeinsames Konto zu eröffnen. Der Kläger habe das gemeinsame Konto zu verwalten, wobei er die Beklagte mit monatlichen Auszügen über den Geldfluss zu informieren habe. Der Kläger habe monatlich CHF 100.00 auf dieses Konto zu bezahlen, die Beklagte monatlich CHF 400.00. Zudem sind die Kinder- und Ausbildungszulagen auf dieses Konto einzuzahlen. Mit dem gemeinsamen Konto seien die anfallenden Fixkosten des Kindes für die Krankenkassen, die Abonnemente des öffentlichen Verkehrs, den Musikschulunter- richt, die Miete oder der Kauf von Musikinstrumenten, der Sportunterricht, die Miete oder der Kauf von Sportartikeln und Sportbekleidung, Velo und andere Fortbewegungsmittel, Vereinsbeiträge, Jahresabonnemente für Freizeitinstitutionen (z.B. Tierpark, Verkehrshaus etc.), die Schulgebühren (exkl. Kosten für Modulare Tagesschule) sowie die Kleider Seite 3/44 (ausgenommen Pyjama und Hausschuhe) zu bezahlen. Reichen die von den Parteien einbezahlten Beträge zur Deckung der anfallenden Fixkosten nicht aus, so seien die Parteien zu verpflichten, Nachzahlungen im Verhältnis 1:4 zu leisten (Kläger 1, Beklagte 4). 5. Ausserordentliche Kinderkosten (wie Sehhilfen, Zahnkorrekturen, schulische Förderungs- massnahmen, Schüleraustauschprogramme usw.) seien nach vorgängiger Absprache und nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen von den Parteien je hälftig zu tragen, soweit nicht Dritte für die Kosten aufkommen. 6. Auf die Zusprechung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages sei zu verzichten. 7. Die Parteien seien wie folgt güterrechtlich auseinanderzusetzen: 7.1 Nachfolgende Gegenstände seien dem Kläger zu Alleineigentum zuzuweisen: − Sein Ehering in Weissgold von Bulgari − Clubtisch (Glas), dreiteilig − Lampe Esstisch LED (drei Spots) − Esstisch (Granit, schwarz) − Grill, gross (inkl. Zubehör) − Power Plate (inkl. Zubehör) − Sofahöcker deSede (weiss, viereckig) − Grosse Pflanze mit Topf − Samsung TV schwarz − Xbox 360 (inkl. Zubehör und Harddisk) − Sonnenschirm gross (mit Steinplatten) − IKEA PAX Schränke (sechs Eckschränke, elf Doppelschränke) − Kellergestell Metall − Weihnachtsdekoration (über hundert Kugeln, plus Figuren) − Externe Weihnachtsdekoration (für draussen) − Externer Handtuchheizkörper (externe Heizung Umziehraum UG) − Stehlampen (3 Stück) − Gartengeräte (Rasenmäher, Laubbläser, Schaufeln, etc.) − Küchenartikel (Unterdruck Gerät, Weingläser) − Kinderzimmerausrüstung (Bett mit Rutsche, Gestell, Kisten) − Ganglampen (ca. sechs bis acht Stück) − Treppenlampen (drei Stück) − Grosse hängende Treppenlampe Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die soeben genannten Gegenstände nach Rechtskraft des Scheidungsurteils auf erstes Verlangen auszuhändigen. 7.2 Die in Bezug auf die Grundstücke Nr. BA.________, Nr. BB.________, Nr. BC.________, Nr. BD.________, Nr. BE.________, alle GB G.________, bestehende einfache Gesellschaft der Parteien sei aufzulösen und die sich im Gesamteigentum der Parteien befindlichen Grundstücke Nr. BA.________, Nr. BB.________, Nr. BC.________, Nr. BD.________, Nr. BE.________, alle GB G.________, seien dem Kläger zu alleinigem Eigentum zuzuweisen, dies unter Leistung einer Entschädigung von CHF 117'500.00 an die Beklagte. Der Kläger habe sämtliche auf den Grundstücken lastende Hypothekarschulden zu übernehmen. Der Kläger habe die finanzierende Bank anzuweisen, die Hypotheken auf ihn alleine zu übertragen und die Beklagte aus der Solidarhaftung zu entlassen. Dem Kläger sei nach Durchführung des Beweisverfahrens Gelegenheit zu geben, die an die Beklagte zu leistende Entschädigung zu bereinigen. 7.3 Die Beklagte habe dem Kläger CHF 11'549.00 zu bezahlen. Seite 4/44 7.4 Die Beklagte habe dem Kläger aus Güterrecht CHF 188'627.85 zu bezahlen. 7.5 Dem Kläger sei nach Durchführung des Beweisverfahrens die Gelegenheit zur Bereinigung seiner Forderung aus Güterrecht sowie seiner güterrechtlichen Anträge zu geben. 8. Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens geäufneten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien seien nach Art. 122 ZGB je hälftig aufzuteilen und auszugleichen. 9. Die Anträge der Beklagten seien abzuweisen, sofern sie nicht mit jenen des Klägers übereinstimmen. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beklagten. Beklagte 1. Die am tt.mm.2008 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Der gemeinsame Sohn F.________, geb. tt.mm.2009, sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. 3. a) Der gemeinsame Sohn F.________ sei unter der gemeinsamen/geteilten Obhut der Eltern zu belassen. 3. b) Eventualiter: Der gemeinsame Sohn F.________ sei unter die Obhut der Mutter zu stellen. 4. Es sei festzustellen, dass F.________ seinen Wohnsitz bei der Mutter hat. 5. Der Vater sei zu berechtigen und zu verpflichten, den gemeinsamen Sohn F.________ wie folgt zu betreuen: − Jeweils jedes zweite Wochenende von Freitag nach Krippe/Schule bzw. ab 17.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr. − Jeweils am Montag ab 07.00 Uhr bis abends 19.00 Uhr und am Mittwoch von 07.00 Uhr bis abends 19.00 Uhr. Das Betreuungswochenende des Vaters verlängere sich, sofern ein schulfreier Tag an ein Betreuungswochenende des Vaters angrenze vom Vorabend nach Krippenende/Schulende bzw. ab 17.00 Uhr bis zum Ende des Feiertages 19.00 Uhr. 6. Der Vater sei zu berechtigen und zu verpflichten, den Sohn F.________ jeweils in der ersten Hälfte der Schulferien und am 25. Dezember zu betreuen. 7. Die AHV-Erziehungsgutschriften seien den Parteien je zur Hälfte anzurechnen. 8. Es sei festzustellen, dass jeder Elternteil diejenigen Kosten für das Kind F.________, die während der Zeit, die es beim betreuenden Elternteil verbringe, je selber zu tragen habe. 9. Der Vater sei zu verpflichten, mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an den Un- terhalt des Kindes F.________ mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessen Ausbildung einen monatlichen Unter haltsbei- trag von CHF 1'000.00 zuzüglich Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats. Der Unterhaltsbeitrag sei wie folgt aufzuschlüsseln: Für F.________: a) Barunterhalt: CHF 1'000.00 zuzüglich Kinderzulage von derzeit CHF 200.00 b) Betreuungsunterhalt: CHF 0.00 10. Die Mutter sei zu verpflichten, die regelmässig anfallenden Kinderkosten, wie Alltagsbeklei- dung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbe- kleidung und Ausrüstung, ausserschulische Betreuung, wie Hort- und/oder Krippenkosten, Schulkosten oder schulergänzende Betreuung, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy, Taschengeld zu bezahlen. Seite 5/44 11. Ausserordentliche Kosten, wie Zahnkorrekturen, Sehhilfen und schulische Fördermassnah- men seien, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderweitig gedeckt sind, von den Ehegatten nach vorgängiger Absprache je zur Hälfte zu übernehmen. 12. Jeder Elternteil sei zu verpflichten, die Kosten für das Kind F.________, die während den Fe- rien bei ihm anfallen, seien es die Kosten für den Ferienhort oder Ferienaufenthalt bzw. Aus- flüge, etc. selber zu tragen. 13. Es sei festzustellen, dass gegenseitige Unterhaltszahlungen gestützt auf Art. 125 ZGB nicht geschuldet seien. 14. Der Kinderunterhalt sei praxisgemäss zu indexieren. 15. Die ehelichen Liegenschaften GS BA.________, GS BB.________, GS BD.________, GS BE.________, alle Grundbuch G.________, seien unter Auflösung der einfachen Gesell- schaft ins Alleineigentum der Beklagten zu übertragen gegen Übernahme sämtlicher auf den Grundstücken lastenden Hypothekarschulden. 16. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von CHF 104'118.00 zu bezahlen gegen Übernahme der Liegenschaft, zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. 17. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten folgende Möbel zu übergeben: − Weisser PC-Monitor − 2 Gartenstühle und ein kleiner Gartentisch − Tragbares Cheminée − Kärcher Staubsauer − Weisser zweitüriger Schrank 18. a) Auf das Splitting der Pensionskasse bzw. Freizügigkeitsguthaben sei zu verzichten. 18. b) Eventualiter: Die Pensionskasse der Beklagten sei gerichtlic h anzuweisen, gestützt auf Art. 122 ZGB i.V.m. Art. 280 ZPO den Betrag von CHF 30'900.50 auf die Pensionskasse des Klägers bei der H.________ zu übertragen. 19. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. Sachverhalt 1. Die Parteien heirateten am tt.mm.2008 vor dem Zivilstandsamt E.________. Aus der Ehe ist der Sohn F.________, geb. tt.mm.2009, hervorgegangen. 2. Mit Eingabe vom 23. Juni 2016 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Be- klagte eine unbegründete Scheidungsklage ein (act. 1). 3. Am 26. Juli 2016 wurde F.________ vom Referenten angehört (act. 11). 4. An der Einigungsverhandlung vom 25. Oktober 2016 wurde festgestellt, dass der Schei- dungsgrund gegeben ist. Eine Einigung über die Nebenfolgen konnte nicht erzielt werden (act. 14). Mangels Einigung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 Frist zur Einreichung einer begründeten Klage angesetzt (act. 15). 5. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2016 ordnete der Referent ein Verkehrswertgutachten der ehelichen Liegenschaft I.________ an (GS BA.________, GS BB.________, Nr. BC.________, GS BD.________, GS BE.________; alle Grundbuch G.________; act. Seite 6/44 16). Nachdem keine Ausstandsgründe geltend gemacht wurden, ersuchte der Referent mit Schreiben vom 28. November 2016 J.________ um die Feststellung des Verkehrswertes. 6. Die begründete Scheidungsklage erfolgte mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 (act. 24). 7. Am 7. März 2017 reichte die Beklagte die Klageantwort ein (act. 28). 8. Ebenfalls am 7. März 2017 ging die Verkehrswertschätzung von J.________ am Kantonsge- richt Zug ein (act. 30). Mit Eingabe vom 10. April 2017 verlangte der Kläger, es sei eine an- dere sachverständige Person mit der Erstellung des Verkehrswertgutachtens zu beauftragen. Eventualiter habe der Sachverständige das Gutachten in zweierlei Hinsicht zu erläutern (act. 34). Mit Schreiben vom 28. April 2017 beantwortete J.________ die vom Kläger gestell- ten Ergänzungsfragen (act. 36). 9. Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 wurden die Parteien zur Parteibefragung und Instruktionsver- handlung vorgeladen. Betreffend die Instruktionsverhandlung wurde den Parteien mitgeteilt, dass nach dem Versuch einer Einigung der Sachverhalt ergänzt werden könne. Diesbezüg- lich erfolgte der Hinweis auf das Novenrecht (Art. 229 Abs. 1 ZPO; act. 44). Die Parteibefra- gung und Instruktionsverhandlung fand am 3. Oktober 2017 statt. Nachdem der Versuch ei- ner Einigung gescheitert war, erstattete der Kläger im Rahmen der Ergänzung des Sachver- halts die Replik (act. 46) und reichte die neuen Beilagen act. 46/98–141 ein. Anschliessend beantragte die Beklagte die Ansetzung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Der Refe- rent hiess diesen Antrag gut und setzte der Beklagten mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 eine Frist zur schriftlichen Duplik (act. 47). 10. Am 10. November 2017 reichte die Beklagte die Duplik ein (act. 53). 11. Im Rahmen des allgemeinen Replikrechts nahm der Kläger mit Eingabe vom 20. Novem- ber 2017 zur Duplik Stellung (act. 56). Die Beklagte antwortete mit schriftlicher Stellung- nahme vom 11. Dezember 2017 (act. 57), worauf der Kläger am 11. Januar 2018 innert er- streckter Frist eine weitere Eingabe einreichte (act. 59). 12. Am 18. September 2018 fand zwecks Vergleichsgesprächen eine weitere Instruktionsver- handlung statt, an welcher sich die Parteien erneut nicht einigen konnten (act. 64). 13. Nach der Instruktionsverhandlung wurden von den Parteien mit Entscheid vom 19. Septem- ber 2018 diverse Urkunden ediert (act. 65). 14. Am 23. Januar 2019 fand die Hauptverhandlung statt. Die Parteien präzisierten ihr Rechtsbe- gehren und stellten die eingangs erwähnten Anträge (act. 71; act. 73). Erwägungen 1. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 ZPO). Diese prüft das Gericht von Amtes wegen (vgl. Art. 60 ZPO). Seite 7/44 1.1 Zu den Prozessvoraussetzungen gehören unter anderem die örtliche und sachliche Zustän- digkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Für eherechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZPO; Siehr, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 23 ZPO N 19a). Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens wohn- ten beide Parteien in K.________. Somit ist das Kantonsgerichts Zug in örtlicher und gestützt auf Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 27 Abs. 1 GOG sowie Art. 198 lit. c ZPO auch in sachlicher und funktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. 1.2 Andere Prozesshindernisse sind nicht ersichtlich, weshalb auf die Klage einzutreten ist. 2. Vor der materiellen Prüfung der Scheidungsklage ist in prozessualer Hinsicht zu beurteilen, in welchem Zeitpunkt vorliegend der Aktenschluss betreffend die güterrechtliche Auseinan- dersetzung eingetreten ist. 2.1 Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, der Aktenschluss sei bereits an der Instruktions- verhandlung vom 3. Oktober 2017 eingetreten. Folglich seien insbesondere die Ausführun- gen der Beklagten in der Duplik vom 10. November 2017 verspätet erfolgt und nicht mehr zu berücksichtigen. Nach dem ersten Schriftenwechsel habe der Referent zur Instruktionsver- handlung vom 3. Oktober 2017 vorgeladen. Im Rahmen der Vorladung habe der Referent da- rauf hingewiesen, die Parteien hätten im Rahmen der Instruktionsverhandlung die Möglich- keit zur Ergänzung des Sachverhaltes. Zudem habe er auf die Novenschranke gemäss Art. 229 ZPO hingewiesen. An der Instruktionsverhandlung habe der Kläger im Rahmen ei- nes als Replik bezeichneten Vortrages seine bisherigen Tatsachenvorbringen ergänzt und neue Urkunden eingereicht. Die Beklagte habe an der Instruktionsverhandlung j edoch keine neuen Tatsachen vorgetragen und auch keine neuen Beweismittel eingereicht (act. 70 S. 5). 2.2 Die Beklagte weist die Rechtsauffassung des Klägers zurück und macht geltend, der Akten- schluss sei erst nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels eingetreten und nicht bereits an der Instruktionsverhandlung vom 3. Oktober 2017. An der Instruktionsverhandlung habe der Kläger im Rahmen der Sachverhaltsergänzung eine Replik mit zahlreichen Beilagen ein- gereicht und ein Plädoyer über 65 Seiten gehalten. Die Rechtsvertreterin der Beklagten habe dann ersucht, dass ihr die Frist zur mündlichen Stellungnahme abgenommen und Frist zur Einreichung einer umfassenden Duplik angesetzt werde. Erst mit dieser Duplik sei der zweite Schriftenwechsel abgeschlossen worden, weshalb die Ausführungen des Klägers zum No- venrecht nicht zu hören seien (act. 70 S. 10). 2.3 Im Scheidungsverfahren erfolgt der Eintritt der Zeitschranken grundsätzlich wie beim or- dentlichen Verfahren (Eventualmaxime; Art. 229 Abs. 1 oder 2 ZPO analog; Willisegger, Bas- ler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 229 ZPO N 59). Hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung gelten die Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime (vgl. Art. 277 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.1). Nach der Rechtspre- chung kann sich jede Partei im Rahmen der Verhandlungsmaxime nur zweimal unbeschränkt äussern: Ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels; ein zweites Mal entweder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder – wenn kein solcher durchgeführt wird – an einer Instruktionsverhandlung (Art. 226 Abs. 2 ZPO) oder zu Beginn der Hauptverhand- lung vor den ersten Parteivorträgen (Art. 229 Abs. 2 ZPO; statt vieler: BGE 144 III 67 E. 2.1). Grundsätzlich tritt der Aktenschluss im ordentlichen Verfahren nach zweimaliger Äusserung Seite 8/44 ein (vgl. BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3; vgl. zur Ausnahme: Art. 229 Abs. 3 ZPO). Hat das Ge- richt den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsa chen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Die Verfahrensleitung liegt beim Gericht (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Eine Instruktionsverhandlung kann das Gericht jederzeit durchführen (Art. 226 Abs. 2 ZPO). Die Instruktionsverhandlung ist ein prozessuales Gefäss, das für eine Vielzahl von Prozesshandlungen des Gerichts und der Parteien zugänglich ist (Willisegger, a.a.O., Art. 226 ZPO N 9). Die Sachverhaltsergän- zung stellt mit Blick auf den Verhandlungsgrundsatz eine eigene Funktion der Instruktions- verhandlung dar (vgl. Art. 226 Abs. 2 ZPO). Der Instruktionstermin bietet den Parteien dies- falls (in der Regel) letztmals die Gelegenheit, ihre Tatsachenbehauptungen und Beweismittel unbeschränkt beizubringen (Willisegger, a.a.O, Art. 226 ZPO N 15). Erweisen sich die Vor- bringen an der Instruktionsverhandlung jedoch als zu umfangreich, so kann das Gericht die Parteien auf den zweiten Schriftenwechsel verweisen, vorausgesetzt, dass ein solcher noch nicht stattgefunden hat (Art. 225 ZPO; vgl. Willisegger, a.a.O., Art. 226 ZPO N 15; Pahud, DIKE-Kommentar, 3. A. 2016, Art. 226 ZPO N 9). Formelle Rügen sind im Übrigen umge- hend geltend zu machen (vgl. statt vieler: BGE 141 III 210 E. 5.2). Wie der Kläger zu Recht ausführt, wurde den Parteien in der Vorladung zur Instruktionsver- handlung vom 3. Oktober 2017 mit Verweis auf das Novenrecht mitgeteilt, dass der Sachver- halt anlässlich der Verhandlung ergänzt werden könne. Nach dem erfolglosen Versuch einer Einigung erstattete die Rechtsvertreterin des Klägers die Replik (act. 46). Diese umfasste rund 66 Seiten. Mit der Replik wurden überdies 44 neue Beilagen eingereicht. Vor dem Hin- tergrund der 43-seitigen Klagebegründung und der 39-seitigen Klageantwort ist die Replik als umfangreich zu beurteilen. Aufgrund des Umfangs der Replik und der Anzahl der neu einge- reichten Beilagen war es geboten – und lag es im Ermessen des Referenten als Verfahrens- leiter –, gestützt auf den Antrag der Beklagten, die Duplik mittels prozessleitender Verfügung auf dem schriftlichen Weg einzufordern. Dieses Vorgehen wurde vom Kläger an der Instrukti- onsverhandlung im Übrigen nicht gerügt. Selbst wenn der Kläger dies jedoch getan hätte, würde dies an den vorherigen Ausführungen nichts ändern. Da die Duplik gestützt auf diese Erwägungen auf dem schriftlichen Weg erfolgt ist, ist der Aktenschluss vorliegend erst mit Eingang der Duplik und dem damit einhergehenden Abschluss des zweiten Schriftenwech- sels eingetreten. Entgegen der klägerischen Rechtsauffassung, sind die (neuen) Vorbringen und Beweismittel der Beklagten in der Duplik somit zu berücksichtigen. 3. Die Parteien beantragen übereinstimmend die Scheidung ihrer am tt.mm.2008 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe. Die Ehe ist demnach antragsgemäss zu scheiden. 4. Nachfolgend ist über die Nebenfolgen der Scheidung, vorab über die Kinderbelange, zu ent- scheiden. Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkun- gen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es die elterliche Sorge, die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie den Unterhaltsbeitrag (Art. 133 Abs. 1 ZGB). Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt ei- nen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes (Art. 133 Seite 9/44 Abs. 2 ZGB). Es kann den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festle- gen (Art. 133 Abs. 3 ZGB). 4.1 Die gemeinsame elterliche Sorge von Vater und Mutter ist nach dem Gesetz die Regel (Art. 296 Abs. 2 ZGB), welche auch im Scheidungsfall aufrechterhalten und von der nur aus- nahmsweise zur Wahrung des Kindeswohls abgewichen wird (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Eine Al- leinzuteilung des Sorgerechts rechtfertigt sich insbesondere, wenn ein schwerwiegender el- terlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit vorliegt und sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt (BGE 142 III 1 E. 3.3, BGE 142 III 197 E. 3.5; 141 III 472 E. 4.6). Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Beide Parteien beantragen, der Sohn F.________ sei unter der gemeinsamen Sorge der El- tern zu belassen. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, welche für die Zuteilung der el- terlichen Sorge an einen Elternteil alleine sprechen. Im Sinne von Art. 298 Abs. 1 ZGB ist F.________ somit unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. Ent- sprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erzie- hung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Ein Aufenthaltswechsel von F.________ bedarf der Zustimmung beider Eltern, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat (vgl. Art. 301a Abs. 2 ZGB). 4.2 Der Kläger beantragt, F.________ sei unter seine alleinige Obhut zu stellen, eventualiter sei die alternierende Obhut mit einem Betreuungsverhältnis von 60% (Kläger) und 40% (Be- klagte) festzusetzen. Die Beklagte verlangt demgegenüber, es sei die gemeinsame bzw. al- ternierende Obhut beizubehalten, eventualiter sei F.________ unter ihre Obhut zu stellen. 4.2.1 Zur Begründung führt der Kläger zusammengefasst und im Wesentlichen aus, bereits wäh- rend des ehelichen Zusammenlebens sei er die Hauptbezugsperson von F.________ gewe- sen. Seit der Trennung der Parteien im Jahr 2014 hätten sich die Parteien von Montag bis Donnerstag in der Betreuung von F.________ abgewechselt. Ab Freitagnachmittag bis Samstagmittag befinde sich F.________ bei den Eltern des Klägers und das restliche Wo- chenende verbringe F.________ abwechselnd bei den Parteien. Seit der Einschulung be- treue der Kläger F.________ zusätzlich jeden (schulfreien) Mittwochnachmittag. Seit der Ein- schulung besuche F.________ zudem nicht mehr die Krippe, sondern die modulare schuler- gänzende Betreuung. Dies jedoch nur, wenn er sich in der Betreuungsverantwortung der Be- klagten befinde. Dank seinem familienfreundlichen Arbeitgeber und der Möglichkeit, jederzeit von überall zu arbeiten, könne der Kläger nämlich während seiner Betreuungsverantwortung die persönliche Betreuung von F.________ sicherstellen. Auf die schulergänzende Betreu- ung müsse der Kläger in seiner Betreuungszeit nicht zurückgreifen (act. 71 S. 6). Die Be- klagte müsse während ihrer Betreuungsverantwortung demgegenüber sehr umfassend auf die Dienste der schulergänzenden Betreuung zurückgreifen, was für F.________ unange- nehm sei (act. 71 S. 7). Der aktuell stattfindende, nahezu tägliche Wechsel der Betreuung sei für F.________ mit Stress und Belastung verbunden. Mit einer Zuteilung der alleinigen Obhut an den Kläger würde genau dieser Stress und diese Belastung für F.________ wegfallen (act. 71 S. 7). Es sei ein Bedürfnis von F.________, nicht ständig zwischen den Eltern hin Seite 10/44 und her pendeln zu müssen und mehr persönliche und familiäre Betreuung zu erfahr en (act. 46 Rz 5). Der Kläger könne im Unterschied zur Beklagten auf seine Eltern sowie seine neue Partnerin zurückgreifen, welche selber zwei kleinere Kinder betreue. F.________ würde so immer in einem familiären Umfeld betreut. Seine Partnerin, ihre Kinder, der Kläger und F.________ würden als Patchwork-Familie Ferien und Freizeit oft gemeinsam verbringen. Dies ermögliche es dem Einzelkind F.________ wertvolles Familienleben zu erleben (act. 71 S. 7). Eine alternierende Obhut, in welcher die Betreuung grundsätzlich wochenweise aufgeteilt und der Kläger darüber hinaus weiterhin zusätzlich die Betreuung am Mittwochnachmittag bis abends um 19.00 Uhr übernehmen würde, wäre die zweitbeste Lösung. Durch die wochen- weise Betreuung werde verhindert, dass F.________ täglich zwischen den Eltern pendeln müsse, was zu mehr Ruhe und Stabilität in seinem Alltag führe (act. 46 Rz 5). 4.2.2 Demgegenüber hält die Beklagte fest, beide Elternteile seien zu 100 % erwerbstätig und hät- ten die heute gelebte Verbindung zwischen Kinderbetreuung und 100%-iger Erwerbstätigkeit seit Geburt von F.________ so ausgeübt. F.________ fühle sich in einem grossen Loyalitäts- konflikt, weil der Kläger bis heute nie bereit gewesen sei, einem gemeinsamen oder geteilten Obhutsrecht zuzustimmen, sondern das alleinige Obhutsrecht verlange und die Hauptbetreu- ung selber übernehmen wolle. Für F.________ sei offensichtlich klar, zumindest habe er dies immer wieder gegenüber der Beklagten erklärt, dass er die Lösung, so wie sie heute gelebt werde, als gut empfinde und er weder ganz bei der Mutter noch ganz beim Vater sein wolle und für ihn auch ganz wichtig sei, dass er beide Elternteile innerhalb einer Woche sehe. Er wolle also keine wochenweise Betreuung (act. 73 Rz 7). Die gelebte Lösung der Betreuung habe sich trotz diesem langwährenden Ehescheidungskonflik t bis heute bewährt (act. 73 Rz 8). 4.2.3 Beim Entscheid über die Obhut ist das Recht des Kindes zu berücksichtigen, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (vgl. Art. 298 Abs. 2 bis ZGB). Die Bedeutung der Obhut reduziert sich nach dem per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerecht auf die "faktische Obhut", das heisst auf die Befugnis zur täglichen Betreuun g des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Scheidungsgericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2 ter ZGB), wobei zu beachten ist, dass diese neue Bestimmung keinen Rechts- anspruch auf eine alternierende Obhut einräumt. Das Bundesgericht hat sich bereits einge- hend mit der Frage befasst, nach welchen Kriterien die alternierende Obhut – allenfalls auch gegen den Willen eines Elternteils – angeordnet werden kann (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; 142 III 612 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.3). Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alter- nierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Seite 11/44 Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen beste- henden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravie- renden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Dis- tanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterfüh- rung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Tren- nung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb - oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.2 und 4.4.5 und 5A_345/2014 vom 4. August 2014 E. 4.2). Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es be- züglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die alternie- rende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weite- ren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Klein- kindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfer- nung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert. Oberste Ma- xime ist das Kindeswohl (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_627/2016 vom 28. Au- gust 2017 E. 5.1). 4.2.4 Der Wohnsitz von F.________ befindet sich seit der Trennung der Eltern im Jahr 2014 bei der Mutter in K.________. Seit der Trennung wird F.________ von den Eltern abwechselnd betreut. Nach weitgehend übereinstimmenden Ausführungen der Parteien und gestützt auf die Parteibefragung betreut der Kläger F.________ grundsätzlich am Montag und Mittwoch, wobei der Montagmorgen alternierend ist, je nachdem, wer F.________ am Wochenende be- treut hat. Die Beklagte betreut F.________ grundsätzlich am Dienstag und Donnerstag. Von Freitag bis Samstag ist F.________ grundsätzlich bei den Grosseltern des Klägers – also fremdbetreut –, wobei die elterliche Betreuungsverantwortung aufgrund der familiären Bezie- hung beim Kläger liegt. Das Wochenende verbringt F.________ dann alternierend bei beiden Elternteilen. Sofern und soweit F.________ von den Eltern nicht persönlich betreut wird, be- sucht er die modulare Tagesschule, d.h. eine schulergänzende Betreuung jeweils vor der Schule und am Nachmittag. Diese Möglichkeit wird nicht von beiden Elternteilen im gleichen Umfang in Anspruch genommen. Vor allem die Beklagte war bis anhin auf diese Betreuungs- form angewiesen. Beide Elternteile haben die Möglichkeit, in einem gewissen Umfang von zuhause aus zu arbeiten bzw. ihre Arbeitszeit entsprechend flexibel zu gestalten (vgl. dazu: act. 45 Fragen 2.11–2.20; act. 73 Rz 10; act. 71 S. 6). Nach dem Gesagten betreuen die El- tern F.________ etwa zu gleichen Teilen, prozentual gesehen wird F.________ rund 40 % durch die Beklagte und rund 60 % durch den Kläger bzw. seine Eltern betreut. Seite 12/44 An der Kinderanhörung erklärte F.________, dass der Betreuungsplan für ihn immer klar sei. Ab und zu würde er den Plan aber vergessen. Einmal in der Woche sei er bei seiner Gross- mutter und übernachte dort, ansonsten sei er etwa gleich oft bei beiden Elternteilen. Diese Aufteilung sei gut. Die zweiwöchigen Ferien mit seinem Vater seien dieses Mal etwas lang gewesen. Er habe seine Mutter vermisst und leider nur einziges Mal mit ihr telefonieren kön- nen (act. 11). Vorliegend sind beide Parteien unstreitig erziehungsfähig. Weiter sind die Parteien seit Jah- ren in der Lage, die abwechselnde Betreuung von F.________ zu organisieren und sich ge- genseitig zu informieren. Die Eltern haben bewiesen, dass sie fähig und bereit sind, in Belan- gen, welche F.________ betreffen, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Dies geht schliesslich auch aus den Aussagen von F.________ hervor, welcher bestätigte, dass die bisher gelebte alternierende Betreuung gut funktioniere. Da die Eltern in der gleichen Ge- meinde wohnen, ist aufgrund der geographischen Situation gewährleistet, dass die bisherige alternierende Betreuung weitergeführt werden kann. Es besteht vorliegend keine Veranlas- sung, in das bestehende und funktionierende Betreuungsmodell der Parteien gestaltend ein- zugreifen. 4.2.5 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut erfüllt, weshalb F.________ unter der gemeinsamen Obhut der Eltern zu belassen ist. Der Vater betreut F.________ grundsätzlich am Montag, am Mittwoch und von Freitag bis Sams- tagmorgen, die Mutter am Dienstag und am Donnerstag. An den Wochenenden, d.h. Sams- tag und Sonntag, betreuen die Eltern F.________ jeweils alternierend. Am Montagmorgen betreuen die Eltern F.________ alternierend, je nachdem, wer F.________ am Wochenende betreut hat. Die übrigen Modalitäten der Betreuung – insbesondere die Übergabezeiten – sprechen die Parteien jeweils frühzeitig ab. Antragsgemäss übernimmt der Kläger die Betreuung von F.________ an den katholischen Feiertagen Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen und Maria Empfängnis. An den übrigen Feiertagen übernimmt jede Partei die Betreuung von F.________ abwechselnd zur Hälfte. An Weihnachten übernimmt die Beklagte die Betreuung von F.________ jeweils am 24. Dezember, der Kläger am 25. Dezember. An Ostern übernimmt die Beklagte in den geraden Jahren und der Kläger in den ungeraden Jahren die Betreuung von F.________ von Karfreitag bis Ostermontag. Die Beklagte stellt betreffend die Feiertagsregelung keinen anderslautenden Antrag, weshalb davon auszugehen ist, dass sie mit dem klägerischen Vorschlag einverstanden ist. Gemäss übereinstimmenden Anträgen übernimmt jede Partei während der Schulferien die Betreuung von F.________ zur Hälfte. Dabei gilt, dass der Kläger während der ersten Hälfte und die Beklagte während der zweiten Hälfte derjeweiligen Schulferien die Betreuung wahrnimmt. Die Betreuung erfolgt jeweils auf eigene Kosten. Andere Vereinbarungen der Eltern in Bezug auf die Betreuung von F.________ bleiben vorbehalten. 4.4 Schliesslich ist über die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV - und IV- Renten gemäss Art. 52fbis AHVV zu befinden. Indem die Parteien die Betreuung von F.________ in etwa zu gleichen Teilen übernehmen, sind die Erziehungsgutschriften den Parteien je zur Hälfte anzurechnen. Seite 13/44 4.5 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Ob- hut das Kind steht (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Bei symmetrischen Betreuungsverhältnissen können die Eltern gemeinsam den Wohnsitz des Kindes bestimmen. Können sie sich nicht einigen, so ist er von derjenigen Instanz, welche das Betreuungsmodel anordnet, festzulegen. Bei asymmetrischen Betreuungsverhältnissen richtet sich der Wohnsitz des Kindes grundsätzlich nach dem Wohnsitz des hauptsächlich betreuenden Elternteils (vgl. Hotz/Schlatter, in: Büch- ler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2018, Art. 25 ZGB N 1a; Staehelin, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 25 ZGB N 5 m.w.H.). Vorliegend wird eine alternierende Obhut angeordnet, bei welcher der Kläger eine leicht überwiegende Betreuungsverantwortung übernimmt, weshalb es sich rechtfertigt, den Wohn- sitz von F.________ beim Kläger festzulegen. Dieser ist – wie nachfolgend ersichtlich – gleichsam verantwortlich zur Bezahlung der laufenden Kosten (z.B. Krankenkasse etc.). 5. Weiter ist über den Unterhalt von F.________ zu entscheiden. 5.1 Beide Parteien beantragen die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für F.________ an sich. Die Beklagte beantragt für F.________ einen Barunterhalt von monatlich CHF 1'000.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum or- dentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Der Kläger verlangt für den Fall der gemeinsamen Obhut die Einrichtung eines Kinderkontos, worauf der Kläger monatlich CHF 100.00 und die Beklagte monatlich CHF 400.00 einzuzahlen habe. Davon seien die Fix- kosten zu tragen. 5.2 Der Kinderunterhalt wird gemäss Art. 276 ZGB durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung ge- leistet (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Die Eltern sind von der Un- terhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (Abs. 3). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat das Kind nach Eintritt der Mündigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 285 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Ver- mögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Abs. 1). Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Abs. 2). Bei hälftiger Betreuung ist zu prüfen, wer welche Drittkosten für das Kind trägt; diese Kosten sind hernach entsprechend der objektiv möglichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf beide Eltern zu verteilen, wobei ein entsprechender Ausgleich zu erfolgen hat, soweit die Kosten nicht genau gleich hoch und die wirtschaftlichen Leistungsfähigkeiten nicht gleich gross sind. Barunterhaltsbeiträge eines Elternteils für das Kind sind daher auch bei annähernd gleicher Betreuung denkbar und möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2011 vom 9. März 2012 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 5A_1017/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.4). Kosten, Seite 14/44 die bei beiden Elternteilen in etwa gleich anfallen (Wohnkosten, Essen, Ferien und derglei- chen) können von der Auflistung grundsätzlich ausgenommen werden (vgl. Schweighauser, in: FamKomm, 3. A. 2017, Art. 285 ZGB N 47). Sind die finanziellen Verhältnisse gut, sollten der Kindesunterhalt und der Bedarf des Kindes auf Grund der massgeblichen Lebenshaltung des Unterhaltspflichtigen konkret ermittelt wer- den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_142/2013 vom 8. August 2013 E. 3.1). Die Berech- nung der "tatsächlich gelebten Lebensstellung" (BGE 116 II 110 E. 3b) bzw. die konkrete Be- darfsermittlung kommt freilich nicht ohne gewisse Pauschalierungen aus, so dass das Abstel- len auf vorgegebene Bedarfszahlen unumgänglich und auch ohne weiteres zulässig ist, so- weit die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden. Die Festsetzung des Unterhalts- beitrags bleibt ein Ermessensentscheid, bei dem alle bedeutsamen Umstände berücksichtigt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_461/2008 vom 27. November 2008 E. 2.2). Auszugehen ist nicht von der maximal möglichen, sondern grundsätzlich nur von der tatsäch- lich gelebten Lebensstellung (BGE 116 II 110 E. 3b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_610/2012 vom 20. März 2013 E. 9.4). In Kinderbelangen in familienrechtlichen Angele- genheiten erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes (Untersuchungsgrundsatz) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Offizialgrundsatz, vgl. Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO), was die Parteien aber nicht von ihrer Mitwirkungsobliegenheite n entbin- det, die zum Schutz ihrer Interessen massgebenden Sachverhalte vorzutragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_99/2009 vom 15. April 2009, E. 2.3). 5.3 Es ist unbestritten, dass die Parteien gemeinsam fähig sind, für den Unterhalt von F.________ aufzukommen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien ist vorliegend hauptsächlich relevant zur Ermittlung, in welchem Verhältnis der Barunterhalt von F.________ zu tragen ist. Hierbei ist vom effektiven Nettoeinkommen auszugehen. Dazu gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen bzw. Boni, Ver- waltungsrats- oder Delegiertenhonorare, Trinkgelder, aber auch Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine tatsächlichen Auslagen gegenüberstehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.3). Der Kläger arbeitet bei der der L.________AG (act. 1/10). Gemäss Lohnausweis 2017 er- zielte der Kläger ein Nettoeinkommen von CHF 146'599.00, was einem Monatseinkommen von CHF 10'457.60 entspricht (act. 67/1). Die Beklagte arbeitet seit dem 1. Dezember 2018 bei der M.________AG und hat ihren Ar- beitsort in N.________. Gemäss Arbeitsvertrag beträgt der Grundlohn der Beklagten brutto CHF 160'000.00. Hinzu kommt ein Bonus in der Höhe von bis zu 20 % des Jahreseinkom- mens, abhängig vom finanziellen Erfolg der Gesellschaft und der individuellen Leistung (act. 73/162). Ob bereits im Jahr 2019 ein Bonus ausbezahlt wird, lässt sich derzeit nicht ab- schätzen. Gemäss Lohnabrechnung vom Dezember 2018 wird ihr monatlich ein Betrag von CHF 12'613.45 ausbezahlt (exkl. Kinderzulagen). 5.4 Der konkrete Bedarf von F.________ berechnet sich wie folgt (in CHF): Seite 15/44 Grundbetrag (zur Verteilung s. E. 5.5) 600.00 Anteil Wohnkosten (trägt jeder Ehegatte 0.00 aus seinem Einkommen selber) Krankenkasse 157.55 Tagesschule 363.00 Freizeitaktivitäten 230.00 Taschengeld 36.00 Total 1'386.55 Die einzelnen Positionen begründen sich wie folgt: • Grundbetrag: Nach den Richtlinien der Justizkommission des Obergerichtes Zug für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 be- trägt der Grundbetrag für ein Kind im Alter von F.________ CHF 600.00 pro Monat. In die- sem Betrag sind die Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Pri- vatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. enthalten. Die von der Beklagten verlangte und vom Kläger bestrittene Erhöhung um den Faktor 1.5 (vgl. act. 46 Rz 67) erscheint vorliegend nicht gerechtfertigt. Ein entspre- chend den Einkommen hoher Lebensstandard ist nicht nachgewiesen. Der Kläger geht selber davon aus, dass ein Betrag von insgesamt CHF 500.00 pro Monat zuzüglich Kin- derzulagen reichen sollte, um die genannten anfallenden Fixkosten von F.________ zu decken (act. 24 S. 20 Rz 26). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die nachfolgend an- gerechneten Fremdbetreuungskosten eher abnehmen werden. Damit können auch die sich künftig erhöhenden Krankenkassenprämien, wie auch allfällig höhere Kosten für Hob- bys, Freizeitgestaltung und allfällige Handykosten gedeckt werden. • Wohnkosten: Unstreitig sind im Bedarf von F.________ keine Wohnkosten zu berücksich- tigen, da er in etwa zu gleichen Teilen bei der Mutter und dem Vater wohnt und diese Kosten vom jeweiligen Elternteil getragen werden (vgl. act. 28 Rz 24.1; act. 26 Rz 67). • Krankenversicherung: Die Krankenversicherungsprämien (KVG/VVG) von F.________ sind ausgewiesen (act. 73/164). • Kosten Tagesschule: Die Beklagte macht monatliche Kosten von CHF 363.00 geltend. Entgegen der Auffassung des Klägers gehören Fremdbetreuungskosten zu dem von den Eltern zu bezahlenden Barbedarf. Auch nach der Geburt arbeiteten die Parteien grund- sätzlich in einem 100%-Pensum, weshalb sie bereits während der Ehe auf eine Drittbe- treuung angewiesen waren. Aus der Parteibefragung geht hervor, dass F.________ regel- mässig von den Grosseltern des Klägers betreut wurde. Da die Beklagte keine entspre- chende Familienunterstützung erhielt, war sie nach der Trennung vermehrt auf kosten- pflichtige Drittbetreuung angewiesen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie verpflichtet wäre, diese Kosten selber zu tragen. Vielmehr sind Drittbetreuungskosten Kosten des Kindes, welche die Eltern – wie andere Kosten auch – nach ihren Kräften zu tragen haben (vgl. Cantieni/Vetterli, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2018, Art. 133 ZGB N 8). Im Schulhalbjahr 2018/2019 (August 2018 bis Ende Januar 2019) betrugen die Seite 16/44 monatlichen Kosten gemäss Rechnung vom 4. Dezember 2018 monatlich CHF 363.00 (act. 73/165). • Freizeitaktivitäten: Es ist unbestritten, dass die Freizeit von F.________ sehr aktiv gestal- tet ist und er insbesondere Golf spielt und in einer Fussballmannschaft ist. Der Kläger quantifiziert die monatlichen Ausgaben nicht. In der Klageantwort bezifferte die Beklagte diese Kosten auf monatlich insgesamt CHF 236.70 (act. 28 Rz 24.1). Die Beklagte machte zuletzt an der Hauptverhandlung einen Betrag von pauschal CHF 150.00 pro Mo- nat geltend und berechnete zusätzlich CHF 80.00 für die Sommercamp-Betreuung. Der Kläger bestritt weder den zunächst geltend gemachten Betrag von CHF 236.70 noch die zuletzt aufgeführten CHF 230.00 (vgl. act. 46 Rz 67). Der zuletzt von der Beklagten bezif- ferte Betrag von insgesamt CHF 230.00 erscheint somit nach übereinstimmenden Ausfüh- rungen der Parteien ausreichend, um die Freizeitkosten (samt Kosten für einen Skikurs; vgl. act. 46 Rz 67) für F.________ zu decken. • Taschengeld: Je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern sowie den Interessen und Bedürfnissen des Kindes gehören auch Beiträge für musische, sportliche oder kultu- relle Aktivitäten dazu, für Sprach- oder Repetitionskurse oder für ein altersgerechtes Ta- schengeld (Michel/Ludwig, in: Büchler/Jakob, Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2018, Art. 276 ZGB N 4). Das von der Beklagten mit CHF 36.00 bezifferte Taschengeld blieb unbestritten und erscheint aufgrund der guten wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen. • Steuern: Für die Zwecke der direkten Bundessteuer und der zugerischen Kantons- und Gemeindesteuern können Kinderunterhaltsbeiträge vom Zahlenden als Abzug vom Ein- kommen deklariert werden. Der Empfänger solcher Leistungen hat diese Zahlungen grundsätzlich als Einkommen zu versteuern (vgl. Steuerbuch des Kantons Zug Kapitel 15.9.2). Befindet sich das Kind in alternierender Obhut, kann jedoch grundsätzlich jeder Elternteil maximal die Hälfte des gesetzlichen Höchstbetrages der nachgewiesenen Kos- ten für die Kinderdrittbetreuung in Abzug bringen. Es besteht die Möglichkeit, dass die El- tern eine andere Aufteilung beantragen, begründen und nachweisen (vgl. Steuerbuch des Kantons Zug Kapitel 20.10.4.4). Leistet der Steuerpflichtige – vorliegend die Beklagte – Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder (§ 30 Bst. c StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG), kann diese grundsätzlich keinen zusätzlichen Kinderabzug geltend machen (vgl. Steuerbuch des Kantons Zug Kapitel 22.4.5). Demgegenüber dürfte der Kläger als überwiegend betreuender Elternteil zu seiner Entlastung berechtigt sein, einen Kinderab- zug (max. CHF 6'500.00 [Art. 35 Abs. 1 Bst. a DGB] bzw. mind. 12'000.00 [§ 33 Abs. 1 Ziff. 2 StG] pro Kind und Jahr) zu tätigen, weshalb es sich vorliegend aufgrund der Höhe der Unterhaltsbeiträge mangels relevanten Einflusses auf die Steuerlast nicht rechtfertigt, einen separaten Anteil Steuern als Bedarfsposition von F.________ zu berücksichtigen. 5.5 Vom Bedarf von F.________ ist dessen Kinder- oder Ausbildungszulage abzuziehen, denn diese Leistungen, die ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmt sind, werden nach der Rechtsprechung nicht zum Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils hinzuge- zählt, sondern sind bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs des Kindes vorweg in Abzug zu bringen (BGE 137 III 57 E. 4.2.3). Nach Abzug von CHF 200.00 beträgt der zu deckende Bedarf damit CHF 1'186.55 pro Monat. Seite 17/44 Da die Beklagte wirtschaftlich leistungsfähiger ist und der Kläger die überwiegende Betreu- ungsverantwortung für F.________ übernimmt, rechtfertigt sich gemäss dem Antrag des Klä- gers die Beklagten zur Übernahme von 60 % des Bedarfs zu verpflichten, d.h. gerundet mo- natlich CHF 712.00. Würde die Beklagte dem Kläger diesen Betrag überweisen, würde sie ihm damit CHF 360.00 an den Grundbetrag bezahlen (60 % von CHF 600.00). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bei der Beklagten aufgrund der rund 40%-igen Betreuung von F.________ substantielle ei- gene Kosten anfallen und sie den Grundbetrag im Umfang von rund CHF 240.00 (40 % von CHF 600.00) mitträgt (z.B. für Nahrung, Alltagskleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Kulturelles, Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Woh- nungseinrichtung, Kulturelles etc.). Bei einer Überweisung von CHF 360.00 würde sie mitsamt ihrer Kosten von CHF 240.00 finanziell den gesamten Grundbetrag tragen. Damit die Beklagte rechnerisch nur 60 % des Grundbetrags trägt, hat sie dem Kläger lediglich CHF 120.00 – anstatt CHF 360.00 – zu überweisen (= CHF 360.00 ./. CHF 240.00). Abzüg- lich der bei der Beklagten anfallenden Kosten von CHF 240.00 hat sie dem Kläger somit ei- nen Unterhaltsbetrag von monatlich CHF 472.00 zu leisten (CHF 712.00 ./. CHF 240.00). Nach dem Gesagten hat die Beklagte dem Kläger somit monatliche Barunterhaltsbeiträge von gerundet CHF 472.00 (zzgl. allfälliger Familienzulage) zu bezahlen. 5.6 Der Vater ist damit verpflichtet, die regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie Kranken- kasse, Gesundheitskosten, Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und - ausrüstung, namentlich für Golf, Ski und Fussball, ausserschulische Betreuung wie Tages- schule, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy, Taschengeld etc.) zu be- zahlen. 5.7 Allfällige ausserordentliche Kosten betreffend das Kind F.________ (wie z.B. Zahnkorrektu- ren, Sehhilfen, schulische Förderungsmassnahmen etc.) sind, soweit diese nicht dur ch Versi- cherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, von den Parteien nach vorgängiger Ab- sprache je zur Hälfte zu übernehmen. 6. Im nächsten Schritt ist die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten vor- zunehmen. Bei Scheidung der Ehe wird der zwischen den Eheleuten geltende Güterstand aufgelöst. Die güterrechtliche Auseinandersetzung bildet Teil des Scheidungsverfahrens und regelt bei Beendigung der Ehe die Aufteilung des Vermögens der Eheleute untereinander (vgl. Steck, Basler Kommentar, 5. A. 2014, Art. 120 ZGB N 6). Die güterrechtliche Auseinander- setzung wird bei der Errungenschaftsbeteiligung in vier Schritten durchgeführt, indem (ers- tens) das Vermögen von Mann und Frau getrennt, (zweitens) der Vorschlag unter Berück- sichtigung allfälliger Mehrwertanteile berechnet, (drittens) die Beteiligung am Vorschlag be- stimmt und (viertens) die Erfüllung der Ansprüche geregelt wird (Hausheer/Geiser/Aebi-Mül- ler, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. A. 2018, N 12.156 ff.). In einem ersten Schritt ist das Vermögen von Mann und Frau zu trennen. Art. 205 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB geben für den Ablauf der güterrechtlichen Auseinandersetzung vor, dass die Seite 18/44 Ehegatten vor der Vorschlagsberechnung ihre Vermögenswerte wieder selbst in Besitz neh- men und ihre wechselseitigen Verbindlichkeiten ausgleichen. Art. 205 Abs. 2 ZGB sieht mit der Zuweisung an nur einen Ehegatten eine besondere Form der Auflösung von Miteigen- tum vor (vgl. BGE 119 II 197 E. 2; Jakob, in: Büchler/Jakob, Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2018, Art. 205 ZGB N 1). 6.1 Die Rücknahme der Vermögenswerte in den Alleinbesitz des Eigentümers erfolgt in natura, also zu dem (Mehr- oder Minder-)Wert, den die Sache im Zeitpunkt der Rückgabe hat. Wei- gert sich der Besitzer, einen Vermögenswert dem besser berechtigten Ehegatten zurückzu- geben, so ist insbesondere mit der Vindikationsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB) vorzugehen. Diese Klagen können von Bundesrechts wegen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung zusammen mit güterrechtlichen Rechtsbegehren verbunden werden (vgl. Haus- heer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Bern 1992, Art. 205 ZGB N 10; Jungo, in: Hand- kommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 205 ZGB N 1 m.H.). Der klagende Eigentümer muss sein Eigentum behaupten und beweisen (vgl. Art. 8 ZGB; Wiegand, Basler Kommentar, 5. A. 2015, Art. 641 ZGB N 44). Dem Kläger obliegt sodann die Beweislast für den Besitz der Beklagten (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, 1981, Art. 641 ZGB N 69). 6.1.1 Der Kläger behauptet Alleineigentum an den folgenden im Rechtsbegehren genannten Ge- genständen (act. 24 Rz 30): − Sein Ehering in Weissgold von Bulgari − Clubtisch (Glas), dreiteilig − Lampe Esstisch LED (drei Spots) − Esstisch (Granit, schwarz) − Grill, gross (inkl. Zubehör) − Power Plate (inkl. Zubehör) − Sofahöcker deSede (weiss, viereckig) − Grosse Pflanze mit Topf − Samsung TV schwarz − Xbox 360 (inkl. Zubehör und Harddisk) 6.1.2 Die Beklagte bestreitet, dass sich der Ehering des Klägers in ihrem Besitz befindet. Mit der Herausgabe der restlichen Gegenstände ist die Beklagte einverstanden, weshalb diese auf erstes Verlangen herauszugeben sind (act. 28 Rz 28; act. 53 Rz 73). Der Kläger offeriert keine tauglichen Beweismittel zum Beleg, dass die Beklagte im Besitz seines Eheringes ist. Dieser Nachweis wurde nicht erbracht, weshalb als Folge der Beweislosigkeit davon auszu- gehen ist, dass sich der Ehering nicht im Besitz der Beklagten befindet und der damit verbun- dene Herausgabeantrag somit abzuweisen ist. 6.1.3 Die Beklagte verlangt ebenfalls die Herausgabe diverser Gegenstände (Weisser PC-Monitor, 2 Gartenstühle und ein kleiner Gartentisch, tragbares Cheminée, Kärcher Staubsauger und weisser zweitüriger Schrank), ohne jedoch das alleinige Eigentum oder ein überwiegendes Interesse daran zu begründen. Es lassen sich hierzu keine Ausführungen finden. Der Kläger beantragt sinngemäss die Abweisung dieses Begehrens. Es wäre an der Beklagten gewe- sen, ein behauptetes Alleineigentum oder – bei Miteigentum – ein überwiegendes Interesse Seite 19/44 an diesen Gegenständen zu behaupten und zu beweisen. Mangels Behauptung und Beweis ist das Herausgabebegehren der Beklagten deshalb abzuweisen. 6.2 Weiter streiten sich die Parteien um die Zuweisung diverser im gemeinschaftlichen Eigen tum der Parteien stehenden Sachen. Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gege n Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. Ein überwiegendes Inte- resse gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB ist im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn ein Ehe- gatte, aus welchen Gründen auch immer, eine besonders enge Beziehung zur streitigen Sa- che nachweist. Das Gericht hat aufgrund der konkreten Sachlage eine Interessenabwägung vorzunehmen und seine Entscheidung nach Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB; BGE 119 II 197 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgericht 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3 ). Insbesondere für die Zuweisung von Liegenschaften sind Umstände wie berufliche, gewerbli- che, gesundheitliche oder auch reine Affektionsinteressen zu berücksichtigen. Von Bedeu- tung kann sein, dass ein Ehegatte die Kinder betreut (vgl. BGE 119 II 197 E. 2). Die ungeteilte Zuweisung gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB setzt nicht nur voraus, dass der über- nahmewillige Ehegatte ein überwiegendes Interesse am Vermögenswert in gemeinschaftli- chem Eigentum nachweist, sondern auch, dass er den andern Ehegatten für seine n Anteil entschädigt. Insbesondere bei Liegenschaften ist auf die Entschädigung auch die Über- nahme einer solidarisch eingegangenen Schuldverpflichtung durch den Ehegatten anzurech- nen, der die Zuteilung verlangt, so dass der andere Ehegatte aus seiner Schuldpflicht entlas- sen wird. Eine solche Schuldübernahme setzt die Zustimmung des Gläubigers voraus (Art. 176 OR; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_600/2010 vom 5. Januar 2011 E. 4.1). Das Bun- desgericht hat zudem festgelegt, dass ein Zuweisungsanspruch nur unter der Voraussetzung gutgeheissen werden kann, wenn bei zusätzlichem Vorliegen eines überwiegenden Interes- ses die volle Entschädigung an den anderen Ehegatten geleistet wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Liegenschaft dem die Zuweisung verlangenden Ehegatten und den Kindern als Fa- milienwohnung dient (BGE 119 II 197, E.2; Entscheid des Bundesgerichts vom 4. März 2002, 5C.325/2001 = Pra 11/2002, Nr. 188; Rey, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundes- gerichts von 2002, ZBJV, Band 140, 2004, S. 405 f.). Insbesondere kann relevant sein, dass der die Zuweisung verlangende Ehegatte eine Bestätigung der Bank beibringt, dass er als alleiniger Schuldner akzeptiert und der andere Ehegatte aus der Haft für die Hypothekar- schuld entlassen werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.298/2006 vom 21. Februar 2007). 6.2.1 Zunächst verlangt der Kläger die Zuweisung von diversen im Miteigentum stehenden beweg- lichen Sachen zu Alleineigentum. Eventualiter sei eine interne Versteigerung durchzuführen. Die Beklagte stellt betreffend die vom Kläger verlangten Gegenstände keine eigenen Anträge auf Zuweisung. 6.2.2 Eine Zuweisung an einen Ehegatten gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB ohne Parteibegehren und gleichsam von Amtes wegen darf das Gericht nicht anordnen (BGE 119 II 197 E. 2 S. 198). Können sich die Miteigentümer – wie hier – nicht darüber einigen, wie die Aufhebung des Miteigentums erfolgen soll, sieht Art. 651 Abs. 2 ZGB vor, dass nach Anordnung des Ge- richts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Seite 20/44 Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert wird. Das Ge- richt entscheidet über die Teilungsart aufgrund sämtlicher Sachumstände des konkreten Ein- zelfalls nach Billigkeit. Es ist frei, das Miteigentum an der Sache durch deren körperliche Tei- lung oder durch Versteigerung aufzuheben (BGE 100 II 187 E. 2e S. 192 f.; Urteil 5C.212/1992 vom 12. März 1993 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 7.3–7.4). Auch der Entscheid, ob die Aufhebung des Miteigentums an einer Sache auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung oder der privaten Versteigerung zwischen den Miteigentümern zu erfolgen hat, betrifft eine Ermessensfrage. Handelt es sich bei den Mitei- gentümern um Familienmitglieder, die sich über die Zuweisung der Sache nicht einigen kön- nen, deren Übergang an Aussenstehende aber eigentlich nicht wünschen, so kommt zu- nächst nur die Versteigerung unter ihnen in Frage. Geht es ausschliesslich um den grösst- möglichen Gewinn kann auch sofort die öffentliche Versteigerung angeordnet werden (BGE 80 II 369 E. 4 S. 376; Urteil 5A_600/2010 vom 5. Januar 2011 E. 4.1). Haben die Mitei- gentümer keine Vereinbarung getroffen und keine übereinstimmenden Anträge hinsichtlich der Teilungsart gestellt, so ist das Gericht im Rahmen von Art. 651 Abs. 2 ZGB in seinem Er- messen frei und an Parteianträge nicht gebunden (zit. Urteil 5C.212/1992 E. 2; vgl. zum Gan- zen auch: Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 7.3 –7.4). 6.2.3 Der Kläger verlangt die Zuweisung folgender Gegenstände zu Alleineigentum: − IKEA PAX Schränke (sechs Eckschränke, elf Doppelschränke) − Kellergestell Metall − Weihnachtsdekoration (über hundert Kugeln, plus Figuren) − Externe Weihnachtsdekoration (für draussen) − Externer Handtuchheizkörper (externe Heizung Umziehraum UG) − Stehlampen (3 Stück) − Gartengeräte (Rasenmäher, Laubbläser, Schaufeln, etc.) − Küchenartikel (Unterdruck Gerät, Weingläser) − Kinderzimmerausrüstung (Bett mit Rutsche, Gestell, Kisten) − Ganglampen (ca. sechs bis acht Stück) − Treppenlampen (drei Stück) − Grosse hängende Treppenlampe − Sonnenschirm gross (mit Steinplatten) 6.2.4 Die Beklagte ist mit der Zuweisung folgender Gegenstände an den Kläger ausdrücklich ein- verstanden (act. 53 Rz 75): − Hälfte der Kugeln der Weihnachtsdekoration − Externe Weihnachtsdekoration (leuchtende Rentiere mit Schlitten) − Externe Handtuchheizkörper − Schwarze Stehlampe − Rasenmäher − Unterdruckgerät − Sonnenschirm gross (mit Steinplatten) Seite 21/44 6.2.5 Eine Entschädigung macht die Beklagte hierfür nicht geltend bzw. bezifferte diese nicht, wes- halb diese Gegenstände gemäss vorstehender E. 6.2.4 aufgrund der Dispositionsmaxime dem Kläger entschädigungslos zuzuteilen sind. 6.2.6 Unbestritten blieb, dass der Kläger bereits drei Ikea Doppelschränke mitgenommen hat (act. 53 Rz 75). Ebenfalls blieb unbestritten, dass der Kläger auch eine weisse Stehlampe bereits mitgenommen hat (act. 53 Rz 75). Die Beklagte bestätigte an der Parteibefragung, dass – wie der Kläger vorbringt – sich noch eine dritte Stehlampe in der Liegenschaft befin- det (act. 45 Frage 26). Unbestritten blieb schliesslich, dass alle anderen Küchenutensilien – mit Ausnahme des Unterdruckgeräts – bereits geteilt wurden. Nach dem Gesagten verblei- ben folgende streitigen Gegenstände, bei welchen sich die Parteien nicht einigen konnten (vgl. act. 53 Rz 75): − sechs Eckschränke, acht Doppelschränke − Kellergestell Metall − Rest der Weihnachtsdekoration (Kugeln und Figuren) − Eine Stehlampe − Laubbläser − Schaufeln − Kinderzimmerausrüstung (Bett mit Rutsche, Gestell, Kisten) − Ganglampen (ca. sechs bis acht Stück) − Treppenlampen (drei Stück) − Grosse hängende Treppenlampe Der Kläger macht in den Rechtsschriften pauschal geltend, er habe ein überwiegendes Inte- resse an den strittigen Gegenständen, ohne jedoch zu erläutern, worin dieses Interesse be- steht (act. 24 Rz 32; act. 46 Rz 75). Zum Beweis offerierte der Kläger die Parteibefragung (act. 24 Rz 32). Auch an der Parteibefragung führte der Kläger lediglich pauschal aus, er wolle diese im Miteigentum stehenden Gegenstände zurück erhalten (act. 45 Frage 25). Da- mit fehlt es bereits mangels ausreichender Substanzierung am Nachweis eines überwiegen- den Interesses. Die Beklagte stellt keinen Antrag auf Zuweisung dieser Gegenstände zu Al- leineigentum. Mangels eines nachgewiesenen, überwiegenden Interesses des Klägers sind diese Gegenstände nicht dem Kläger zuzuweisen, sondern – wie der Kläger eventualiter be- antragt – unter den Miteigentümern zu versteigern. 6.3 Weiter verlangen die Parteien die Zuweisung der im Gesamteigentum stehenden Liegen- schaft I.________. 6.3.1 Die Frage, ob Art. 205 Abs. 2 ZGB auf Gesamteigentum (bei einer einfachen Gesellschaft unter den Ehegatten) ebenfalls Anwendung findet, ist in der Lehre umstritten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2.2 m.H. zum Streit in der Lehre). Das Bundesgericht liess diese Frage bisher offen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2.2). Vorliegend verlangen beide Ehegatten im Rahmen der Disposi- tionsmaxime übereinstimmend und damit einvernehmlich die Anwendung von Art. 205 Abs. 2 ZGB auf die im Gesamteigentum stehende Liegenschaft. Somit kann die Beantwortung der erwähnten Streitfrage zur Anwendbarkeit von Art. 205 Abs. 2 ZGB vorliegend offen gelassen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2.2 in fine). Seite 22/44 6.3.2 Der Kläger führt zusammenfassend und im Wesentlichen ins Feld, dass vom Auszug des Klägers in der ehelichen Konfliktsituation im Jahr 2014 nicht darauf geschlossen werden könne, dass er damit sein Desinteresse am Haus kund getan hätte. Er habe sich einzig und alleine vernünftig gezeigt und auf ein langwieriges Eheschutzverfahren auf Zuteilung der ehelichen Liegenschaft zu Nutzen und Gebrauch verzichtet, welches auch F.________ ge- schadet hätte (vgl. act. 46 Rz 81). Mit der Zuteilung der Liegenschaft an den Kläger werde sichergestellt, dass F.________ so viel Zeit wie möglich in diesem Haus verbringen könne. Denn während der Betreuungszeit des Klägers halte sich F.________ beim Kläger zu Hause und nicht in der modularen Tagesschule auf. Mehr als die Beklagte betreue der Kläger F.________ persönlich. Damit F.________ möglichst viel Zeit in der ehelichen Liegenschaft verbringen könne, sei diese demzufolge dem Kläger ungeteilt in das Alleineigentum zuzuwei- sen (act. 46 Rz 77). Auch die Eltern des Klägers seien bereit, F.________ in der ehelichen Liegenschaft zu betreuen (act. 46 Rz 77). Hinzu komme, dass das Haus dem Kläger besser diene, weil es ihm aus Platzgründen erlaube, mit seiner Partnerin und deren Kinder zusam- men zu leben, womit auch F.________ noch verstärkt in einem Familienverbund aufwachsen könne (act. 46 Rz 79; act. 71 S. 8). Die erwachsene Tochter der Partnerin werde nicht mehr lange zu Hause wohnen. Sie beende im Sommer 2018 ihre Berufslehre und gehe auf Reisen. Für drei Kinder habe es in der ehelichen Liegenschaft genug Platz. Im Quartier würden meh- rere Familien mit drei Kindern in Häusern leben, welche gleich gebaut seien. Eines der Schlafzimmer im Obergeschoss sei 23m2 gross und könne problemlos in zwei Zimmer unter- teilt werden (act. 56 S. 4). Der Kläger sei bereit, die Beklagte für die Übertragung ihres Anteils an der ehelichen Liegen- schaft voll zum Verkehrswert zu entschädigen (act. 46 Rz 83). 6.3.3 Die Beklagte bringt vor, F.________ und sie würden seit acht Jahren in der ehelichen Lie- genschaft wohnen. Die eheliche Liegenschaft sei das Zuhause von F.________. Die Be- klagte habe sich zum Kauf dieser Liegenschaft entschlossen, weil sie sich damals ein Fami- lienleben gewünscht habe mit Haus, Kind und Familie. Zu diesem Zweck habe sie Vollzeit gearbeitet und immer selber verdient. Sie habe Steuern und Sozialabgaben bezahlt, auch für F.________. Mit F.________ lebe sie in diesem Haus seit tt.mm.2014 alleine. Der Kläger sei ausgezogen, um ein neues Leben anzufangen. Er habe sich nicht mehr für die gemeinsame Liegenschaft interessiert. Der Kläger habe nach der Trennung im Jahr 2014 in den Folgejah- ren auch nie an einer Hauseigentümerversammlung teilgenommen (act. 53 Rz 82). Alle Kos- ten seien vorher gemeinsam getragen worden (act. 53 Rz 77); heute trage sie alle Kosten für das Haus alleine (act. 53 Rz 82). F.________ besuche die öffentliche Schule in K.________ und er wolle mit seiner Mutter zusammen in dieser Liegenschaft wohnen bleiben. F.________ führe heute ein Leben bei der Mutter in der ehelichen Liegenschaft und beim Va- ter, wobei er dort zwischen der Grossmutter, der Lebenspartnerin des Vaters und seinem Va- ter selber wechsle. Die Grosseltern würden F.________ bei sich zu Hause und nicht in der ehelichen Liegenschaft betreuen. Dies werde sich auch nicht ändern, auch vor dem Hinter- grund ihres fortgeschrittenen Alters. F.________ brauche eine Basis für ein bleibendes Zu- hause. F.________ sei auch nicht bereit umzuziehen und insbesondere Gefahr zu laufen, dass er mit seinem Vater zusammen dieses Haus wieder verlassen müsse. F.________ finde dort sein angestammtes Zimmer und seinen Platz. Ein Umbau der Liegenschaft nach den Bedürfnissen des Klägers und der Familie seiner Partnerin sei zudem nicht ohne Weiteres Seite 23/44 möglich. Die Partnerin des Klägers sei im Übrigen gesundheitlich nicht in der Lage, einen Haushalt mit vier Kindern, drei eigenen und F.________, in der ehelichen Liegenschaft zu führen. Das Haus sei für eine so grosse Familie auch zu klein. Die eheliche Liegenschaft weise nach einem Innen-Umbau nicht wirklich 5 ½-Zimmer auf. Es habe im Erdgeschoss ein Wohnzimmer, im ersten Obergeschoss zwei Schlafzimmer und ein Gästezimmer, wobei das Gästezimmer gerade mal 2.56m x 2.84m aufweise und damit nicht einmal 9m2, sodass es nicht als eigentliches Kinderzimmer geeignet sei. Im Dachgeschoss gebe es einen Vorraum, der nur mit einer dünnen, nicht abschliessenden und nicht schallisolierten Schiebetüre ge- trennt sei vom Schlafzimmer, und im Schlafzimmer hätten ein Doppelbett und zwei Nachtti- sche Platz, womit klar sei, dass nicht genügend Kinderzimmer für eine Familie mit drei oder vier Kindern vorhanden seien. Der Keller sei nicht beheizt und könne nicht als Wohnfläche genutzt werden. Damit sei festzuhalten, dass eine Patchwork -Familie mit drei jüngeren Kin- dern und einer jungen Erwachsenen in dieser Liegenschaft gar keinen Platz finden werde. Die Partnerin des Klägers habe denn auch vor dem letzten Umzug im Februar 2019 eine 6 - Zimmer-Dachmaisonettewohnung an der O.________ bewohnt, die für eine fünf- bis sechs- köpfige Familie gedacht sei. Schliesslich sei die Beklagte auch finanziell in der Lage, die Lie- genschaft zu übernehmen (act. 53 Rz 83). Sie habe mithin ein geschütztes Interesse, diese Liegenschaft zu Alleineigentum zu übernehmen (act. 73). 6.3.4 Die Interessen der Parteien an der ehelichen Liegenschaft sind nachfolgend gegeneinander abzuwägen. Gestützt auf die eingereichten Belege kann festgestellt werden, dass beide Parteien per Ur- teilszeitpunkt finanziell in der Lage sind, die im Gesamteigentum stehende eheliche Liegen- schaft zum Schätzwert von CHF 1'335'000.00 zu übernehmen. Der Kläger reichte hierzu eine unbefristet gültige Finanzierungszusage der P.________ ein, welche bestätigt, eine Hypo- thek von bis zu CHF 1'100'000.00 zur Verfügung stellen zu können (act. 46/121). Auch die Beklagte reichte eine Bestätigung der Q.________ vom 19. Oktober 2018 ein, in welcher die Bank ausführt, dass sie nach Abschluss der Scheidung und Übertragung der Liegenschaft ins Alleineigentum der Beklagten die Finanzierung der R.________AG ablösen und damit den Kläger aus der Schuldpflicht entlassen würden (act. 68/160). Beide Parteien machen als Interesse an der Zuweisung in erster Linie geltend, in der eheli- chen Liegenschaft wohnen zu wollen. Unstreitig wohnt die Beklagte mit F.________ seit dem Auszug des Klägers im Jahr 2014 in der ehelichen Liegenschaft. Während dieser Zeit küm- merte sich die Beklagte grundsätzlich um die Liegenschaft und ging beispielsweise an die Stockwerkeigentümerversammlungen. Heute trägt sie auch die Kosten der Liegenschaft al- leine. Der Kläger zog nach der Trennung für zwei Jahre nach E.________ und kehrte anschlies- send nach K.________ zurück. Bis vor Kurzem wohnte er gemeinsam mit seiner heutigen Partnerin und deren Familie in einer 6-Zimmer-Maisonettewohnung am O.________. Aktuell, nämlich im Februar 2019, zog der Kläger mit seiner Partnerin und deren Familie in eine neue Wohnung in K.________, wobei die Adresse und die Grösse der Wohnung unbekannt sind. Wie die Beklagte bringt auch der Kläger vor, in der ehelichen Liegenschaft wohnen zu wol- len, und zwar mit seiner Partnerin, deren Familie und F.________. Seite 24/44 Die Beklagte bestreitet das (tatsächliche) Interesse des Klägers an einem Einzug, indem sie geltend macht, ein solcher Einzug sei nicht möglich, da die eheliche Liegenschaft dafür zu klein sei. Der Kläger entgegnete im November 2017, dass die Familie seiner Partnerin nach dem Auszug der erwachsenen Tochter im Sommer 2018 genügend Platz in der ehelichen Liegenschaft hätte (vgl. act. 56 S. 4). Für drei Kinder – also F.________ und die zwei minder- jährigen Töchter seiner Lebenspartnerin – habe es in der ehelichen Liegenschaft genug Platz (act. 56 S. 4). Eine Bestätigung des Klägers, dass die erwachsene Tochter im Sommer 2018 tatsächlich ausgezogen ist, blieb aus. Mithin ist davon auszugehen, dass die erwachsene Tochter der weiterhin im gemeinsamen Haushalt des Klägers und seiner Partnerin lebt und somit offen ist, ob es für den Kläger, seine Partnerin, deren drei Kinder und F.________ Platz hätte. Selbst wenn der Kläger, seine Partnerin und deren Kinder tatsächlich in die eheliche Liegen- schaft einziehen wollten, überwiegt das Interesse der Beklagten an der strittigen Liegen- schaft. Zwar ist aus dem Auszug des Klägers im Jahr 2014 nicht zu schliessen, dass er sein Interesse an der Liegenschaft aufgegeben hat. Seit dem Auszug war es jedoch die Beklagte, welche nicht nur in der Liegenschaft wohnte, sondern sich unstreitig vor Einleitung des Scheidungsverfahrens um die administrativen Belange kümmerte (z.B. Teilnahme an Stock- werkeigentümerversammlungen) und inzwischen die Kosten der ehelichen Liegenschaft al- leine trägt. Trotz Anstellungen im Kanton Zürich blieb die Beklagte in K.________ wohnhaft und kümmerte sich um die eheliche Liegenschaft, was ein im Vergleich zum Kläger stärkeres – und unabhängig der Scheidung bestehendes – Interesse belegt. Der Kläger macht zwar geltend, dass die Beklagte umziehen möchte, konkrete Anhaltspunkte hierfür bestehen je- doch keine. Die Beklagte arbeitet seit Jahren in N.________ und wohnt in K.________, wes- halb vorliegend nicht davon auszugehen ist, dass die Beklagte infolge der neuen Anstellung bei der M.________AG umziehen wird. Zudem hat auch F.________ bestätigt, dass er die jetzige Wohnsituation als ideal empfindet. Er wurde an der Kinderanhörung zu dieser Thema- tik befragt und sagte dabei aus, er wolle gemeinsam mit seiner Mutter in der Liegenschaft wohnen bleiben. Ausserdem fügte er an, seine Mutter wäre ansonsten sehr traurig (act. 11). Aus der Befragung ging klar hervor, dass sich F.________ bei seiner Mutter in der ehelichen Liegenschaft zuhause fühlt und an der derzeitigen Situation nichts ändern möchte. Die Argumente des Klägers zum Wohl von F.________ überzeugen demgegenüber nicht. Ob F.________ in einem Familienverbund aufwachsen kann oder nicht, hängt nicht davon ab, ob dies in der ehelichen Liegenschaft oder in einer anderen Wohnung geschieht. So oder an- ders würde dies der Kläger ermöglichen. Auch ist nicht nachvollziehbar, welchen positiven Einfluss die rein rechnerisch überwiegende physische Präsenz von F.________ in der eheli- chen Liegenschaft auf sein Wohl haben könnte. Betreffend das Kindeswohl ist vorliegend vielmehr auf die Äusserungen von F.________ selbst abzustellen. Zwar geht aus der Befra- gung nicht hervor, dass ihn ein Auszug der Beklagten in irgendeiner Form belasten würde; er scheint die derzeitige Wohnsituation mit seiner Mutter in der ehelichen Liegenschaft jedoch als ideal zu empfinden. 6.3.5 Nach dem Gesagten hat die Beklagte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ein über- wiegendes Interesse an der Zuteilung der ehelichen Liegenschaft in ihr Gesamteigentum. Seite 25/44 6.3.6 Weist der Richter die Liegenschaft einem der Ehegatten zu, stellt er für die Festsetzung der dem anderen Ehegatten zustehenden Entschädigung auf den Verkehrswert der Liegenschaft ab (Urteil des Bundesgerichts 5A_600/2010 vom 5. Januar 2011 E. 4.1; für das Gesamtei- gentum: Urteil des Bundesgerichts 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2). Wie alle Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Art. 157 ZPO). Kriterien der Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die Nachvoll- ziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutach- ten alle Fragen beantwortet, sich auf den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. In Sachfragen weicht der Richter jedoch nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Be- weise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (vgl. Art. 188 ZPO; BGE 138 III 193 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_505/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 3.5; Urteil des Bundesge- richts 5P.39/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.2 und 6.1; je m.H.; Guyan, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 157 ZPO N 6b). 6.3.7 Wie im Sachverhalt erwähnt, reichte J.________ seine Verkehrswertschätzung am 7. März 2017 dem Gericht ein und ermittelte einen Gesamtwert der ehelichen Liegenschaft I.________ von CHF 1'335'000.00 (act. 30). Der Kläger vertritt die Auffassung, die Liegenschaft sei zu tief geschätzt worden, insbeson- dere im Vergleich zu einem Privatgutachten von S.________ vom 5. Januar 2016, welches den Verkehrswert auf CHF 1'520'000.00 beziffere. Dieser sei von einem höheren Landwert von CHF 2'000.00/m2 ausgegangen (act. 34). Der Kläger beklagt zwar, dass J.________ einen tieferen Landwert eingesetzt hat, macht aber keine konkreten Einwände gegen den eingesetzten Schätzwert von CHF 1'703.00/m2 geltend, sondern hält diesen Wert im Vergleich zum Privatgutachten zu tief, ohne sich mit dem Gutachten von J.________ konkret auseinanderzusetzen. J.________ wendet die Lage- klassenmethode transparent und nachvollziehbar an. Zudem ist gerichtsnotorisch, dass J.________ vom Kantonsgericht Zug regelmässig für Schätzungen im Kanton Zug beauftragt wird und er damit auch über zahlreiche Vergleichswerte verfügt. Weiter macht der Kläger geltend, der von J.________ ermittelte Verkehrswert entspreche faktisch dem im Jahr 2009 bezahlten Kaufpreis, was aufgrund der zweifellos erfolgten Preis- steigerung und des guten Zustands des Objekts nicht nachvollziehbar sei. Ein – mit Aus- nahme des kleinen Swimmingpools – vergleichsbares Objekt mit Baujahr 2009 sei derzeit für CHF 1'975'000.00 zum Verkauf ausgeschrieben. Diesbezüglich führt J.________ in seinem Antwortschreiben vom 28. April 2017 (act. 36) zu- nächst richtigerweise aus, dass ein ausgeschriebener Verkaufspreis nichts mit einem reellen Verkehrswert zu tun habe. Dabei ist auch zu beachten, dass überhöhte Liebhaberpreise un- beachtlich bleiben (BGE 75 II 280 E. 3). Weiter stellt J.________ ebenfalls zu Recht fest, Seite 26/44 dass die vom Kläger im Schreiben vom 10. April 2017 zitierte Liegenschaft nicht an ver- gleichbarer Lage steht, sondern in G.________ (Überbauung T.________ / Aussicht in die Berge / Nähe zum Zugersee / gehobene Umgebung). Somit geht auch dieser Einwand des Klägers ins Leere. Aufgrund dieser Erwägungen ändert auch die vom Kläger mit Schreiben vom 2. November 2017 eingereichte Verkaufsdokumentation für ein Objekt an der U.________ nichts an der Gültigkeit des Gutachtens (act. 51/1). Aus dem ausgeschriebenen Preis von CHF 1,78 Mio. für ein Objekt im gleichen Quartier lässt sich nämlich nicht ableiten, dass der vom Gutachter bestimmte Verkehrswert für die eheliche Liegenschaft falsch wäre. Wie schon erwähnt, wird J.________ vom Kantonsgericht Zug regelmässig für Schätzungen im Kanton Zug beauftragt, und er verfügt somit auch über zahlreiche Vergleichswerte, was Liegenschaftsverkehrswerte im Kanton Zug und angrenzenden Kantonen betrifft. Betreffend die Bausubstanz macht der Kläger schliesslich geltend, das Verkehrswertgutach- ten vom 5. Januar 2016 habe den Zustand der Liegenschaft als gut bezeichnet, mit Aus- nahme der Feuchtigkeit im Untergeschoss. Das Gutachten vom 6. März 2017 bemängle demgegenüber, dass die vorhandenen Wärme-, Tritt- und Luftschalldämmwerte nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprechen würden (act. 34 S 2 f.). Dazu führte J.________ aus, es sei offensichtlich, dass sich die Bauvorschriften, bzw. das Regelwerk dazu , für Neu- bauten, Renovationsobjekte, usw. permanent verändern und anpassen würden (act. 36 S. 2). Mit anderen Worten stellte J.________ im Gutachten keine (zusätzlichen) Mängel an der Bausubstanz fest, sondern lediglich, dass sich die entsprechenden Anforderungen verschärft hätten. Es handelt sich somit vielmehr um eine Feststellung der veränderten rechtlichen Rah- menbedingungen und nicht um eine Feststellung von Mängeln an der Bausubstanz, weshalb der Kläger auch aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableite n kann. Zwar hält der Kläger den ermittelten Verkehrswert für zu tief, vermag aber nicht konkret auf- zuzeigen, weshalb triftige Gründe vorliegen würden, aufgrund welcher von der Verkehrswert- schätzung abgewichen werden müsste. Vielmehr erscheint die von J.________ vorgenom- mene Schätzung transparent und nachvollziehbar, insbesondere auch in methodischer Hin- sicht. 6.3.8 Der Kläger brachte an der Hauptverhandlung schliesslich vor, dass die Schätzung bereits lange zurückliege, weshalb es sich rechtfertige, ein Obergutachten über den Verkehrswert der Liegenschaft einzuholen (vgl. act. 73 S. 8). Aus dem an der Hauptverhandlun g einge- reichten Bericht der P.________ gehe hervor, dass Einfamilienhäuser im Kanton Zug seit März 2017 erneut erheblich im Preis und damit im Verkehrswert gestiegen seien. Seit dem Jahr 2008 seien die Preise um ca. 25 % bis 30 % angestiegen. Durchschnittliche Einfamilien- häuser im Kanton Zug würden zu einem Preis von zwei Millionen oder mehr verkauft. Dass die (neuwertige) Liegenschaft der Parteien lediglich einen Verkehrswert von CHF 1'335'000.00 habe, sei in Anbetracht dieser Preise schlicht nicht möglich (act. 73 S. 5). Wie erwähnt, bestehen keine triftigen Gründe von der Schätzung des Gutachters abzuwei- chen. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Schätzung der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung vorausgeht. Zwar trifft es zu, dass die Preise für Einfamilienhäuser gemäss der Infografik "Regionale Preisentwicklung: Einfamilienhäuser" der Broschüre "Immobilienmarkt 2018" der P.________ einen erheblichen Preisanstieg seit dem Jahr 2008 erfahren habe (vgl. act. 71/151). Aus der Infografik geht jedoch auch hervor, dass der Preisindex zwischen Seite 27/44 dem ersten Quartal 2016 und dem zweiten Quartal 2018 für die Region V.________ – in wel- cher sich die strittige Liegenschaft befindet – eher leicht abgenommen hat. Die für den Kan- ton Zug erwähnte Preiserhöhung von 3,5 % im Vergleich zwischen Sommer 2017 und 2018 ist für die Region V.________ nicht aussagekräftig. Kommt hinzu, dass von Marktpreisen, welche über den Kanton Zug oder die Region V.________ verteilt bezahlt werden, nicht ge- schlossen werden kann, dass sich die Preise an der betreffenden Lage in K.________ erheb- lich erhöht hätten. Dass sich der nach der angewendeten Methode ermittelte Wert seit März 2017 wesentlich verändert hätte, ist damit auch nicht dargetan, und es besteht vorliegend kein Grund zur Annahme, dass die Schätzung in erheblichem Masse unrichtig geworden ist (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 214 ZGB N 10). 6.3.9 Somit ist der Beklagten die eheliche Liegenschaft zu einem Verkehrswert von CHF 1'335'000.00 zu Alleineigentum zuzuweisen und das zuständige Grundbuchamt anzu- weisen, die Übertragung vorzunehmen. 6.4 Gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB regeln die Ehegatten ihre gegenseitigen Schulden. Art. 205 Abs. 3 ZGB betrifft die Schulden, also spiegelbildlich auch die Forderungen unter den Ehe- gatten. Dazu gehören nicht nur die Forderungen und Schulden gegenüber Dritten, sondern auch jene gegenüber dem anderen Ehegatten. Sie gehören zu den Aktiven bzw. zu den Pas- siven des jeweiligen Ehegatten und fallen in eine der beiden Gütermassen (Jungo, Hand- kommentar Privatrecht, 3. A. 2016 Art. 205 ZGB N 11). 6.4.1 Der Kläger verlangt von der Beklagten die Bezahlung von CHF 11'549.00 als Rückerstattung für die Zahlungen an die Steuerbehörden, die der Kläger für die gemeinsamen Steuerschul- den während den Jahren 2009 bis 2013 proportional zu den Einnahmen der Parteien zu viel geleistet habe (act. 24 Rz 37; vgl. auch act. 46 Rz 93). Zum Beleg reicht der Kläger eine Ver- einbarung betreffend die Steuerschuld im Jahr 2008 ein (act. 1/41). Die Beklagte bestreitet, dass im Innenverhältnis eine proportionale Bezahlung der Steuerschulden vereinbart war (act. 53 Rz 93). 6.4.2 Im Aussenverhältnis war diese Steuerschuld solidarisch geschuldet. Zu prüfen und vom Klä- ger zu beweisen ist, dass im Innenverhältnis keine hälftige Teilung, sondern die proportionale Tragung der Kosten im behaupteten Sinne vereinbart war (vgl. Art. 8 ZGB). Aus dem vom Kläger eingereichten Dokument geht hervor, dass die Parteien die Steuern des Jahres 2008 proportional zum Gesamteinkommen bezahlten (act. 24/62). In den Jahren 2009 bis 2013 bezahlten die Parteien die Steuern unstreitig je zur Hälfte (vgl. act. 45 Frage 28.7). Eine Vereinbarung, wie jene betreffend die Steuern des Jahres 2008, befindet sich für die Jahre 2009 bis 2013 nicht in den Akten. Auch liegt kein Beleg im Recht, wonach der Kläger sich gegen eine hälftige Beteiligung ausgesprochen hätte. Der Umstand, welcher auch aus der vom Kläger eingereichten Tabelle hervorgeht (act. 1/41), dass die Parteien die Kosten jeweils hälftig übernommen haben, spricht zudem gegen eine solche Vereinbarung im Innen- verhältnis. Sonstige Belege einer Vereinbarung für die Jahre 2009 bis 2013 liegen nicht im Recht. Vom eingereichten Beleg des Jahres 2008 kann somit nicht automatisch geschlossen werden, dass diese Aufteilung auch für die Jahre 2009 bis 2013 vereinbart worden war. Seite 28/44 6.4.3 Mangels Beleg einer für die Jahre 2009 bis 2013 bestehenden Vereinbarung der Parteien, die Steuerschulden proportional aufzuteilen, ist die Forderung des Klägers damit abzuwei- sen. 7. In einem zweiten Schritt ist im Rahmen der güterrechtlichen Auseinander setzung der Vor- schlag unter Berücksichtigung allfälliger Mehrwertanteile zu berechnen. Innerhalb des Ver- mögens des gleichen Rechtsträgers, d.h. innerhalb des Frauen- und des Mannesguts, beste- hen je zwei Gütermassen, nämlich die Errungenschaft und das Eigengut. Die Errungenschaft besteht gemäss Art. 197 Abs. 1 ZGB aus den Vermögenswerten, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. Sie umfasst namentlich seinen Arbeitserwerb (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) und Ersatzanschaffungen für Errungenschaft (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB). Eigengut sind von Gesetzes wegen u.a. die Vermögenswerte, die einem Ehe- gatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder die ihm später durch Erbgang oder sonst wie unentgeltlich zufallen (Art. 198 ZGB). Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB ). Obschon gerade in einer langjährigen Ehe im Einzelfall der Nachweis der Herkunft der Mittel schwierig sein kann, ist vom Regelbeweismass auszugehen, das Gericht ist somit vom Vor- liegen von Eigengut zu überzeugen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_14/2014 vom 15. Ap- ril 2014 E. 2.2). Bei Scheidung der Ehe wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zu- rückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist, vorliegend auf den 23. Juni 2016. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung relevant sind mithin grundsätzlich nur jene Vermögenswerte und Schulden, die per Datum der Auflösung des Güterstands, d.h. 23. Juni 2016, zu den Gütermassen des Klägers oder der Beklagten gehört haben. Nach der Auflö- sung des Güterstandes entsteht – und zwar auf der Aktiv- und der Passivseite – keine Errun- genschaft mehr, die unter den Ehegatten zu teilen wäre (vgl. BGE 135 III 241 E. 4.1). Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungen- schaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind (Art. 214 Abs. 2 ZGB). Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögens- werte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Jeder Ehegatte hat Anspruch auf sein Eigengut sowie die Hälfte des Vorschlags der Errungenschaft des anderen (Art. 215 Abs. 1 ZGB). 7.1 Nachfolgend sind gestützt auf die Vorbringen der Parteien und die Akten die jeweiligen Vor- schläge zu berechnen. Nach der sog. indirekten Berechnungsweise wird der Vorschlag der jeweiligen Errungenschaft ermittelt, indem bei den Parteien jeweils das Eigengut – soweit per Auflösung des Güterstands belegt – vom Gesamtvermögen subtrahiert wird (vgl. Haus- heer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. A. 2018, Anhang IV, S. 637). In einem ersten Schritt sind die am 23. Juni 2016 bestehenden tat- sächlichen und rein rechnerischen Aktiven und Passiven beider Ehegatten aufzuführen, Seite 29/44 anschliessend ist das Eigengut der Parteien auszuscheiden. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen verfügten die Parteien per 23. Juni 2016 und zum Wert im Zeit- punkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. per Urteilszeitpunkt in Schweizer Fran- ken rechnerisch über folgende Aktiven und Passiven: Nr. Vermögenswert Vermögen Mann (in CHF) Vermögen Frau (in CHF) 1 Liegenschaft I.________ 117'500.00 117'500.00 (Nettowert) 2 R.________AG Säule 3a-Konto, 34'288.65 .________ 3 P.________ Säule 3a-Konto, 57'510.20 .________ 4 PK W.________AG, Konto (EUR) 228.00 Nr. .________ 5 E-Sparkonto W.________AG, 8'186.95 Konto (EUR), Nr. .________ 6 E-Sparkonto W.________AG, 271.30 Konto Nr. .________ 7 P.________, Privatkonto 1'230.00 Nr. .________ 8 X.________, Frankreich, Konto Nr. 11'510.10 .________ 9 P.________, Privatkonto 20'456.51 Nr. .________ 10 PK W.________AG, 0.40 Nr. .________ 11 E-Sparkonto W.________AG, 72'954.60 Konto Nr. .________ 12 Privatkonto Q.________ 27'476.16 13 R.________AG Sparkonto, 7'200.67 Nr. .________ 14 R.________AG Sparkonto, 2'001.10 Nr. .________ 15 P.________, Säule 3a 21'362.80 Nr. .________ 16 R.________AG, Säule 3a 34'135.60 Nr. .________ 17 Anteil Erneuerungsfonds 2'394.81 I.________ Total 230'725.20 305'482.65 Seite 30/44 7.1.1 Die eheliche Liegenschaft I.________ steht im Gesamteigentum der Parteien. Mit anderen Worten bilden die Ehegatten bezüglich dieser Liegenschaft eine sog. Ehegattengesellschaft. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist bei Gesamteigentum die einfache Gesellschaft rechnerisch zu liquidieren und dann das Liquidationsergebnis güterrechtlich zu- zuordnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_646/2012 vom 15. April 2013 E. 3.4 m.H.). Das vor- handene Gesellschaftsvermögen dient in erster Linie der Tilgung gemeinschaftlicher Schul- den und dem Ersatz von Auslagen und Aufwendungen (Art. 549 OR; sog. äussere Liquida- tion). Sodann sind die Einlagen der Gesellschafter – in Kapital, Sachwerten oder Dienstleis- tungen – dem Werte nach, berechnet auf den Zeitpunkt des Einbringens, zurückzuerstatten (Art. 548 OR; sog. innere Liquidation). Ein verbleibender Überschuss ist als Gewinn, ein all- fälliger Fehlbetrag, der auch die Einlagen übersteigen kann, als Verlust im Sinne von Art. 533 OR jedem Gesellschafter als Liquidationsanteil zuzuteilen, d.h. mangels ander er Vereinbarung hälftig zu teilen. Mit der Verteilung des Gewinns bzw. Verlusts ist die Liquida- tion der einfachen Gesellschaft abgeschlossen. Anschliessend sind die Liquidationserlöse bei jedem Ehegatten güterrechtlich zuzuweisen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_656/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.1). Für die Zuteilung des Liquidationserlöses sind nur die Einlagen der Parteien massgebend. Der Erlös ist derjenigen Masse des Ehegatten zuzuordnen, welche den Beitrag geleistet hat. Wie erwähnt beträgt der für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebliche Verkehrs- wert der Liegenschaft CHF 1'335'000.00 (act. 30). Abzüglich der Hypothek im Betrag von CHF 1'100'000.00 beträgt der Nettowert somit CHF 235'000.00, d.h. je CHF 117'500.00 (Po- sition 1). Sodann sind – wie erwähnt – die Einlagen der Gesellschafter dem Werte nach, berechnet auf den Zeitpunkt des Einbringens, zurückzuerstatten (Art. 548 OR; sog. innere Liquidation). Ge- mäss Grundstückkaufvertrag vom 23. Juli 2009 wurde die Liegenschaft für einen Preis von CHF 1'247'000.00 erworben (act. 24/33). Ursprünglich leisteten die Parteien eine Einlage aus Eigenkapital von je CHF 125'000.00, d.h. insgesamt CHF 250'000.00 (vgl. act. 24/33). Die späteren Investitionen (Innenausbau, zusätzlicher Parkplatz, Küche und Schreinerarbeiten) von über rund CHF 130'000.00 (vgl. act. 24 Rz 65–67) wurden unstreitig durch zusätzlich aufgenommene Kredite bezahlt. Zuletzt betrug die von der R.________AG den Parteien ge- währte Hypothek CHF 1'100'000.00 (act. 1/20; act. 1/21). Damit kann bereits an dieser Stelle festhalten werden, dass bei einem heutigen Verkehrswert von CHF 1'335'000.00 nach Abzug der ursprünglichen Einlagen kein Gewinn mehr zu verteilen ist. Die rechnerisch zurückzuerstattenden ursprünglichen Einlagen von je CHF 117'500.00 sind nachfolgend güterrechtlich der Errungenschaft oder dem Eigengut zuzuweisen (s. unten E. 7.3). 7.1.2 Die Vermögenspositionen Nrn. 1 – 8 sind ausgewiesen. Der Kläger verfügte am Stichtag über zwei Säule-3a-Konten. Auf dem Säule 3a-Konto bei der P.________ (Konto Nr. .________) befanden sich CHF 57'510.20, auf jenem der R.________AG (Konto Nr. .________) CHF 34'288.65 (act. 1/26 und act. 1/27). Weiter verfügte der Kläger über drei Konten bei der W.________AG. Auf dem E-Sparkonto Nr. .________ befanden sich am Stichtag CHF 271.30 (act. 1/39). Auf den EUR-E-Sparkonto Nr. .________ lagen Seite 31/44 EUR 7'181.54 und auf dem Privatkonto Nr. .________ waren es EUR 200.00 (act. 1/39). Der für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebliche Wert von CHF 8'186.95 und CHF 228.00 ergibt sich durch Umrechnung des betreffenden Guthabens in Schweizer Fran- ken per 25. April 2019 (Kurs gemäss www.fxtop.com: EUR 1 = CHF 1.14). Das Guthaben auf dem Privatkonto bei der P.________ (Konto Nr. .________) betrug CHF 1'230.00 (act. 1/40). Auf die Geltendmachung eines Anrechnungswerts für das Fahrzeug des Klägers verzichtete die Beklagte im Rahmen der Bezifferung an der Hauptverhandlung (vgl. act. 73 S. 10). Der Kläger verfügte per 23. Juni 2016 zudem über ein Konto in Frankreich bei der X.________ mit der Nr. .________ (act. 46/125 und 126). Am Stichtag befanden sich auf dem Konto EUR 10'096.56. Der für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebliche Wert von CHF 11'510.10 ergibt sich durch Umrechnung des betreffenden Guthabens in Schweizer Franken per 25. April 2019 (Kurs gemäss www.fxtop.com: EUR 1 = CHF 1.14). 7.1.3 Die beklagtischen Vermögenswerte Nr. 12 – 16 sind unbestritten und ausgewiesen (vgl. act. 28 S. 26; act. 28 /73–81; act. 46 S. 38; act. 28/73–80). Hinzu kommt unstreitig (vgl. act. 46 Rz 89; act. 53 Rz 89) der Anteil am Erneuerungsfond von insgesamt CHF 2'394.81. Dass die Zahlung dieses Betrags erst nach dem güterrechtlichen Stichtag bzw. mit Eigengut erfolgt sei, blieb unbelegt (vgl. act. 28/90). 7.2 Die Beklagte verlangt die Hinzurechnung von Vermögen des Klägers i.S.v. Art. 208 ZGB (act. 73 Rz 36). Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustim- mung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsge- schenke (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) sowie Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Wer güterrechtliche Ansprüche daraus ab- leitet, dass der andere Ehegatte bestimmte Vermögenswerte besitzt und versteckt, muss das substanziert behaupten und beweisen (Art. 8 ZGB; Art. 200 Abs. 1 ZGB). Das blosse Ver- schwinden von Vermögen auf einem Bankkonto eines Ehegatten genügt nicht. Vielmehr ist nicht nur nachzuweisen, dass dem Ehegatten der entsprechende Vermögenswert zu einem be- stimmten Zeitpunkt gehört hat, sondern auch, was damit geschehen ist (Urteil des Bundesge- richts 5A_51/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_714/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 4.2). 7.2.1 In der Klageantwort machte die Beklagte diesbezüglich geltend, dass der Kläger F.________ von seinem Vermögen rund CHF 45'000.00 auf Kinderkonti bei der W.________AG überwie- sen habe. Es habe sich um eheliches Vermögen gehandelt, welches nicht de klariert worden sei (act. 28 Rz 68.5). Der Kläger entgegnete in der Replik, das auf den Konti von F.________ gehaltene Vermögen des Klägers sei per güterrechtlichem Stichtag nicht mehr vorhanden gewesen. Der Kläger habe die rund CHF 45'000.00 für den Kauf seines heutigen Autos ver- wendet (act. 46 Rz 161). In der Duplik vermutete die Beklagte, der Kläger habe das Geld nicht für den Kauf des Fahrzeugs verwendet, sondern kurz vor dem güterrechtlichen Stichtag bezogen. Der Kläger habe sein Auto Ende 2013 gekauft, weshalb zu vermuten sei, dass diese Konti noch Ende 2014 und Ende 2015 einen Saldo aufgewiesen hätten (act. 53 Rz 158). Seite 32/44 7.2.2 An der Parteibefragung führte der Kläger aus, er habe diese Konti während der Phase eröff- net, in welcher die Ehegatten die Zinsen optimiert hätten. Er habe dann das Konto eröffnet, sein Geld dort hinterlegt, Zinsen angehäuft und das Geld wieder abgehoben zwecks Auto- kauf (act. 45 Frage 35.1). 7.2.3 Aus den edierten Kontoauszügen geht hervor, dass der Kläger am 9. Dezember 2009 CHF 25'000.00 auf das W.________AG-Konto Nr. .________ lautend auf F.________ ein- zahlte und somit auf dessen Kinderkonto übertrug. Von diesem Konto von F.________ über- wies der Kläger am 29. August 2014 CHF 14'555.25 zurück auf sein W.________AG-Konto Nr. .________. CHF 10'000.00 überwies der Kläger auf ein anderes Konto von F.________ (W.________AG-Konto Nr. .________). Der Saldo des W.________AG-Konto2 Nr. .________ betrug per 29. August 2014 CHF 0.00. Der heutige Kontostand von CHF 184.85 besteht allein in den geäufneten Zinsen (vgl. act. 67/3). 7.2.4 Ebenfalls am 9. Dezember 2009 übertrug der Kläger CHF 15'000.00 auf das W.________AG-Konto Nr. .________ lautend auf F.________. Vom Konto von F.________ überwies der Kläger wiederum am 29. August 2014 CHF 12'122.49 auf sein persönliches W.________AG-Konto Nr. .________. CHF 3'000.00 übertrug der Kläger gleichentags auf ein weiteres Kinderkonto von F.________ bei der W.________AG mit der Konto-Nr .________. Der Saldo des Kontos Nr. .________ betrug per 29. August 2014 CHF 0.00. Der heutige Kontostand von CHF 112.35 besteht allein in den geäufneten Zinsen ( vgl. act. 67/4). 7.2.5 Ob der Kläger die am 29. August 2014 auf seine W.________AG-Konto Nr. .________ und Nr. .________ übertragenen Guthaben – wie von ihm behauptet – für den Kauf seines heuti- gen Autos verwendet hat, kann offen bleiben. Jedenfalls handelt es sich um Konten, welche der Kläger per Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung, d.h. per 23. Juni 2016, offengelegt hat. Folglich sind diese Gelder – sofern sie nicht in den Autokauf investiert wur- den – in der vorliegenden güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt. Anders wäre der Fall allenfalls zu beurteilen, wenn der Kläger diese Vermögenswerte vor der Beklagten verheimlicht hätte, was die Beklagte jedoch nicht geltend macht. Die Voraussetzungen einer Hinzurechnung i.S.v. Art. 208 ZGB wurden von der Beklagten mit anderen Worten nicht dar- getan. 7.3 Vom Gesamtvermögen der Parteien ist in einem nächsten Schritt das Eigengut jedes Ehe- gatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes auszuscheiden (vgl. Art. 207 Abs. 1 ZGB). Wie erwähnt gilt alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Bei vermischtem Errungenschafts- und Eigengutsvermögen auf einem Bankkonto gilt die wi- derlegbare Vermutung, dass alltägliche Aufwendungen mittels Errungenschaft und ausserge- wöhnliche Investitionen mittels Eigengut bezahlt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_892/2014 vom 18. Mai 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_37/2011 vom 1. Sep- tember 2011 E. 3.2.1; Jakob, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, a.a.O., Art. 200 ZGB N 6). 7.3.1 Beide Parteien machen geltend, ihre Einlage in die eheliche Liegenschaft aus Eigengut ge- leistet zu haben. Folglich sind die rechnerisch zurückzuerstattenden ursprünglichen Einlagen Seite 33/44 von je CHF 117'500.00 nachfolgend güterrechtlich der Errungenschaft oder dem Eigengut zuzuweisen. 7.3.2 Der Kläger verfügte zum Zeitpunkt der Eheschliessung am tt.mm.2008 über folgende Vermö- genswerte: Vermögenswert Betrag (in CHF) P.________ Säule 3a-Konto Nr. .________ 38'238.20 (act. 24/73) P.________ Wohn-Sparplan, Konto Nr. .________ 70'121.25 (act. 24/76) P.________ Sparkonto Nr. .________ 124'097.90 (act. 24/77) P.________ Privatkonto Nr. .________ 34'686.79 (act. 24/78) Total 267'144.14 Aus den eingereichten Belegen geht hervor, dass der Kläger am 17. Juni 2008 vom Konto Nr. .________ das gesamte Kontoguthaben von CHF 70'121.25 auf sein Sparkonto bei der P.________, Konto-Nr. .________, überwies (act. 24/76 und act. 24/77). Nach der Gutschrift der CHF 70'121.25 belief sich der Saldo des Sparkontos auf CHF 194'219.15 (act. 24/77). Gleichentags erfolgte eine Gutschrift im Betrag von CHF 6'000.00 vom Privatkonto des Klä- gers bei der P.________, Konto-Nr. .________ (vgl. act. 24/78 S. 3). Damit befand sich auf dem Sparkonto ein Guthaben von insgesamt CHF 200'219.15, welches Eigengut darstellte. Anschliessend investierte der Kläger CHF 200'000.00 in eine Festgeldanlage (act. 24/77). Die Festgeldanlage wurde dem Kläger am 15. September 2008 zurück bezahlt. Von diesem Eigengutsvermögen überwies der Kläger am 9. Dezember 2008 zunächst CHF 141'950.40 auf sein Privatkonto bei der P.________ Nr. .________ und kurz darauf am 11. Dezember 2008 CHF 140'000.00 auf das W.________AG-Konto Nr. .________ (vgl. act. 24/82 S. 2). Vom letztgenannten Konto überwies der Kläger anschliessend CHF 18'000.00 auf das W.________AG-Konto .________. Darauf befanden sich bereits CHF 30'000.00, welche am 11. November 2008 ebenfalls aus dem W.________AG-Konto Nr. .________ übertragen wurden, und zwar aus dem Eigenguts-Konto des Klägers bei der P.________ Nr. .________ (act. 24/80 S. 2). Wie erwähnt, befanden sich darauf bei Eheschluss bereits CHF 34'686.79. Weitere CHF 20'000.00 überwies der Kläger aus dem Rückzahlungsbetrag der Festgeldan- lage auf dieses Konto. Aufgrund der erwähnten natürlichen Vermutung bei der (leichten) Ver- mischung des Bankkontos ist damit davon auszugehen, dass die auf das W.________AG- Konto Nr. .________ übertragenen CHF 30'000.00 Eigengut des Klägers darstellten. Von den insgesamt CHF 48'000.00 (d.h. CHF 30'000.00 und CHF 18'000.00) auf dem W.________AG-Konto Nr. .________ übertrug der Kläger am 8. Juli 2009 CHF 46'165.30 zu- rück auf das W.________AG-Konto Nr. .________ (act. 24/82 S. 4). Wie nachfolgend er- sichtlich, wurde dieses Eigengut anschliessend zur Finanzierung der Liegenschaft verwen- det. Von dem am 11. Dezember 2008 auf das W.________AG-Konto Nr. .________ übertrage- nen Eigengut von CHF 140'000.00 (vgl. act. 24/82 S. 2), überwies der Kläger gleichentags CHF 47'000.00 auf das W.________AG-Konto .________ (act. 24/82 S. 2). Von diesem Geld – also aus Eigengut – leistete der Kläger die Anzahlung für die eheliche Liegenschaft über CHF 25'000.00 (vgl. act. 24/88 S. 1). Anschliessend übertrug der Kläger weitere Seite 34/44 CHF 10'000.00 aus dem W.________AG-Konto Nr. .________ (act. 24/88). Der Betrag von insgesamt CHF 31'032.95 wurde am 8. Juli 2009 vom W.________AG-Konto .________ zu- rück auf das W.________AG-Konto Nr. .________ übertragen. Wie nachfolgend ersichtlich, wurde dieses Eigengut anschliessend zur Finanzierung der Liegenschaft verwendet. Von dem am 11. Dezember 2008 auf das W.________AG-Konto Nr. .________ übertrage- nen Eigengut von CHF 140'000.00 (vgl. act. 24/82 S. 2), überwies der Kläger gleichentags weitere CHF 23'000.00 auf das W.________AG-Konto .________ (act. 24/86 S. 1). CHF 25'000.00 wurden bereits zuvor am 3. Dezember 2018 vom W.________AG-Konto Nr. .________ übertragen. Das Geld stammte ursprünglich aus dem Konto der P.________ Nr. .________ (act. 24/81) und wurde neben dem darauf befindlichen Eigengut nochmals mit CHF 20'000.00 aus der Festgeldanlage gespiesen. Bei dem am 8. Juli 2009 vom W.________AG-Konto .________ auf das W.________AG-Konto Nr. .________ zurücküber- tragene Guthaben von CHF 22'801.75 handelt es sich daher um Eigengut. Nach der Rückübertragung der genannten Eigengutsbeträge auf das W.________AG-Konto Nr. .________, d.h. der CHF 46'165.30, CHF 31'032.95 und CHF 22'801.75, überwies der Kläger am 9. Juli 2009 CHF 100'000.00 auf das R.________AG Baukreditkonto Nr. .________ (act. 24/90). Diese CHF 100'000.00 flossen am 23. Juli 2009 an Y.________, den Verkäufer der ehelichen Liegenschaft. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Kläger ursprünglich Eigengut im Umfang von CHF 125'000.00 in die eheliche Liegenschaft investiert hat und der per Auflösung des Güter- stands bestehende Nettowert von CHF 117'500.00 somit Eigengut des Klägers darstellt. 7.3.3 Auch die Beklagte macht geltend, ihre Einlage von CHF 125'000.00 aus Eigengut geleistet zu haben (act. 28 Rz 61), was der Kläger bestreitet. Die Beklagte hat Vermögenswerte im Be- trag von CHF 141'957.95 in die Ehe gebracht (act. 53 Rz 139). Vermögenswert Betrag (in CHF) Z.________ Konto Nr. .________ 324.00 (act. 53/135) P.________ Wohn-Sparplan Konto Nr. .________ 70'767.25 (act. 53/136) P.________ Sparkonto Nr. .________ 49'569.20 (act. 53/137) P.________ Privatkonto Nr. .________ 21'297.50 (act. 28/86b) Total 141'957.95 Die Beklagte machte in der Duplik geltend, sie habe den Saldo von CHF 70'554.50 am 2. Juli 2008 auf das Sparkonto mit der Konto-Nr. .________ bei der P.________ übertragen, wobei dieses Guthaben dann am 9. Juli 2009 von der P.________ in zwei Tranchen von CHF 20'000.00 und von CHF 25'000.00 auf das Baukonto übertragen und von dort am 23. Juli 2009 an Y.________ weitergeleitet worden sei. Die weitere Zahlung von CHF 55'000.00, welche sie am 10. Juli 2009 auf das Baukonto bei der R.________AG über- wiesen habe, sei zuvor am 1. Oktober, 3. November und 4. Dezember 2008 vom Sparkonto Nr. .________ auf das Konto bei der Z.________ übertragen worden. Die Anzahlung der Be- klagten von CHF 25'000.00 sei am 15. April 2009 erfolgt, wie der Buchungsanzeige der P.________ zu entnehmen sei (vgl. act. 53 Rz 129–141). Seite 35/44 Die Duplik wurde dem Kläger am Freitag, 17. November 2017 zur Kenntnis weitergeleitet und traf am Montag, 20. November 2017 bei der Rechtsvertreterin des Klägers ein (vgl. act. 53). Mit Eingabe vom 30. November 2017 nahm der Kläger somit fristgerecht zu den Dupliknoven Stellung. Die Beklagte beweise nicht, dass Guthaben vom Sparkonto .________ bei der P.________ auf das Baukonto übertragen und von dort an Y.________ weitergeleitet worden sei. Dies werde ausdrücklich bestritten. Die Beklagte beweise auch nicht, dass es Zahlungen vom Sparkonto .________ bei der P.________ auf ein Konto bei der Z.________ gegeben habe. Auch dies werde bestritten. Bestritten werde sodann, dass die Zahlung in Höhe von CHF 55'000.00 vom 10. Juli 2009 von der Beklagten stamme. Diese Behauptung sei nicht bewiesen. Ebenso sei nicht annähernd bewiesen, dass es sich bei der Geldzahlung von der Z.________ um Mittel gehandelt habe, welche vom Sparkonto .________ bei der P.________ gestammt hätten. Die Beklagte beweise demnach nicht, dass sie Eigengutmittel in den Kauf der ehelichen Liegenschaft investiert habe (act. 56 S. 6). Der klägerischen Auffassung ist zuzustimmen. Aus den eingereichten Kontobelegen geht hervor, dass die Beklagte den Saldo von CHF 70'554.50 am 2. Juli 2008 vom Wohn-Spar- plan-Konto der P.________ Nr. .________ auf das Sparkonto mit der Konto-Nr. .________ bei der P.________ übertragen hat (act. 53/136 und 137). Auf diesem Konto befand sich be- reits Eigengut im Betrag von CHF 49'569.20 (act. 53/137). Von diesem Eigengut befand sich per 31. Dezember 2008 ein Betrag von CHF 101'136.45 auf dem Konto (act. 53/137). Ein Auszug des Sparkontos mit der Konto-Nr. .________ für das Jahr 2009 befindet sich jedoch nicht in den Akten. Es ist somit aus den Akten nicht ersichtlich, welche Transaktionen im Jahr 2009 getätigt wurden. Zum Beweis, dass dieses Eigengut im Juli 2009 in die Liegenschaft investiert wurde, reicht die Beklagte lediglich zwei Gutschriftsanzeigen der R.________AG ins Recht. Zwar geht daraus hervor, dass CHF 20'000.00 und CHF 25'000.00 auf das Bau- kreditkonto bei der R.________AG flossen. Von welchem Konto dieses Geld übertragen wurde, geht daraus jedoch nicht hervor. Es ist lediglich die "P.________" als auftraggebende Bank bezeichnet. Es ist möglich, dass die CHF 20'000.00 und die CHF 25'000.00 aus dem Eigengut auf dem Sparkonto mit der Konto-Nr. .________ übertragen wurden. Der Beweis, dass diese Beträge von diesem Konto stammen, ist mit den Gutschriftanzeigen jedoch nicht erbracht. Das Gleiche trifft auf die behauptete Überweisung von CHF 55'000.00 aus dem Z.________-Konto zu. Aus dem Kontoauszug des Sparkontos der P.________ mit der Konto-Nr. .________ geht hervor, dass die Beklagte am 1. Oktober, 3. November und 4. De- zember 2008 Überweisungen von insgesamt CHF 60'000.00 getätigt hat. Handschriftlich ist vermerkt, dass diese Zahlungen "an Z.________" erfolgt sind. Entsprechende Kontoauszüge des Z.________-Kontos wurden jedoch nicht eingereicht. Der vermutlich von der Beklagten hinzugefügte handschriftliche Zusatz "an Z.________" beweist nicht, dass die Zahlungen tat- sächlich auf dem Z.________-Konto gutgeschrieben wurden. Schliesslich legt die Beklagte ebenfalls eine Gutschriftsanzeige der R.________AG über CHF 55'000.00 ein und behaup- tet, dieser Betrag stamme aus ihrem Z.________-Konto. Aus der Gutschriftsanzeige geht je- doch lediglich hervor, dass dieser Betrag von der Z.________ als auftragsgebende Bank überwiesen wurde. Auch hier ist es gut möglich, dass die CHF 60'000.00 tatsächlich auf das Z.________-Konto der Beklagten flossen und von dort in die eheliche Liegenschaft. Wie bei den Zahlungen über CHF 20'000.00 und CHF 25'000.00 liegt jedoch kein Kontoauszug der Z.________ des Jahres 2009 im Recht, weshalb der Eigengutsbeweis der Beklagten miss- lingt. Betreffend die Anzahlung brachte die Beklagte lediglich vor, dass diese am 15. April Seite 36/44 2009 erfolgt sei, ohne näher auszuführen, woher das Geld stammte (act. 53 Rz 129). Mithin ist auch betreffend die Anzahlung von Errungenschaft auszugehen. Die rechnerisch zurückzuerstattende Einlage der Beklagten von CHF 117'500.00 ist daher mangels Nachweis von Eigengut ihrer Errungenschaft zuzuordnen. 7.3.4 Weiter ist belegt, dass der Kläger bereits per Eheschluss über das 3. Säule-Konto Nr. .________ bei der P.________ verfügte, und zwar mit einem Guthaben von CHF 38'238.20 (act. 24/73). Auch bei diesem Betrag handelt es sich um Eigengut des Klä- gers. 7.3.5 Der Kläger verfügte per Eheschluss zudem über ein Konto bei der X.________ (Nr. .________) in Frankreich. Per Eheschluss betrug das Guthaben EUR 9'128.15 (act. 46/125 und 126). Bis zur Auflösung des Güterstands generierte dieses Konto unstreitig Zinsen in der Höhe von EUR 2'995.79, welche auf das Konto flossen. Die Erträge des Eigen- gutes sind Errungenschaft, weshalb es sich bei den generierten Zinsen um Errungenschaft handelt. Gestützt auf die erwähnte natürliche Vermutung ist davon auszugehen, dass die Be- züge von diesem Konto von unstreitig insgesamt EUR 2'287.90 – als laufende Bedürfnisse – vorab von der Errungenschaft bezahlt wurden. Bis zum ersten Bezug von EUR 1'000.00 be- trugen die Zinseinkünfte insgesamt EUR 675.45, weshalb EUR 324.55 an Eigengut bezogen wurden. Weiter ist davon auszugehen, dass die im Jahr 2015 bezogenen restlichen EUR 1'287.90 für Ferien durch die einzige Einzahlung – vermutungsweise Errungenschaft – von EUR 1'500.00 bezogen wurden. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass sich das ursprüngliche Eigengut reduziert um EUR 324.55 auf EUR 8'803.60 beläuft. Der für die gü- terrechtliche Auseinandersetzung massgebliche Wert des Eigenguts von CHF 10'036.10 ergibt sich durch Umrechnung des betreffenden Guthabens in Schweizer Franken per 25. April 2019 (Kurs gemäss www.fxtop.com: EUR 1 = CHF 1.14). 7.3.6 Die Beklagte macht ausserdem Eigengut in der Höhe von CHF 6'365.00 geltend. Sie habe diesen Betrag nach der Hochzeit am 19. Dezember 2008 vom Privatkonto der P.________ Nr. .________ auf ihr 3. Säule-Konto bei der P.________ (Nr. .________) geleistet (act. 53 Rz 144). Der Kläger bestreitet, dass diese Überweisung aus Eigengutsmittel erfolgte (act. 56 S. 7). In den Akten befinden sich zwei Kontoauszüge über das betreffende Konto -Nr. .________. Daraus geht hervor, dass sich per Heiratsdatum CHF 21'297.50 auf dem Konto befanden (act. 28/86b). Auszüge der Monate Juli bis Oktober 2008 liegen jedoch nicht im Recht, so dass unklar ist, welche Transaktionen über das Konto getätigt wurden, zuma l auf dieses Konto unstreitig auch Lohnzahlungen eingegangen sind. Es ist lediglich nachgewie- sen, dass das Guthaben per 30. November 2008 CHF 13'118.35 betrug (act. 53/143). Folg- lich ist nicht belegt, dass die am 19. Dezember 2008 überwiesenen CHF 6'365.00 aus Eigen- gut stammen. 7.4 Zusammengefasst beträgt die Errungenschaft des Klägers per Auflösung des Güterstands damit CHF 64'950.90 (= CHF 230'725.20 ./. CHF 117'500.00 ./. CHF 38'238.20 ./. CHF 10'036.10). Die Errungenschaft der Beklagten beträgt demgegenüber CHF 305'482.65. Die Hälfte des Vorschlags des Klägers ergibt CHF 32'475.45, die Hälfte des Vorschlags der Beklagten gerundet CHF 152'741.35. Dementsprechend hat die Beklagte den Kläger mit CHF 120'265.90 an ihrem Vorschlag zu beteiligen. Seite 37/44 8. Schliesslich ist über die Teilung der beruflichen Vorsorge zu befinden. 8.1 Der Kläger beantragt die hälftige Teilung der Pensionskassenguthaben. Die Beklagte bean- tragt in erster Linie, auf eine hälftige Teilung sei zu verzichten. 8.1.1 Zur Begründung stützt sich die Beklagte auf Art. 124d ZGB und macht geltend, sie verfüge über ein zu teilendes Guthaben von CHF 228'390.95, der Kläger über ein solches von CHF 166'589.60. Angesichts des Altersunterschiedes von sieben Jahren sei auf den Aus- gleich dieser Pensionskassenguthaben und damit die resultierende Überweisung von CHF 30'900.50 zu verzichten. Gestützt auf den Altersunterschied sei ihr ein solcher Übertrag nicht zuzumuten, zumal der Kläger acht Jahre länger als sie berufstätig sein werde (act. 73 S. 13). 8.1.2 Der Kläger führt demgegenüber aus, der bescheidene Altersunterschied der Parteien erfülle die gesetzliche Voraussetzung für eine Ausnahme vom Grundsatz der hälftigen Teilung nicht. Die Beklagte erziele ein höheres Einkommen als er. Mit ihren nach der hälftigen Teilung vor- handenen Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge sowie ihren künftigen Einzahlungen seien ihre künftigen Vorsorgebedürfnisse abgedeckt (act. 46 Rz 166). 8.1.3 Ist aufgrund einer Abwägung der Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten e in Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht zumutbar, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine Kapitalabfindung (Art. 124d ZGB). Zunächst ist festzuhalten, dass diese Bestimmung keine Grundlage für die Kürzung des Anspruchs des Berechtigten bietet. Es geht einzig um die Form des Ausgleichs: aus freiem Kapital statt aus Mitteln der beruflichen Vorsorge (vgl. Jungo/Grütter, Neunte Schweizer Familienrechtstage, Arbeits- kreis 1: Der neue Vorsorgeausgleich bei Scheidung, 2018, S. 83). Im Übrigen ist dem Kläger zuzustimmen, dass die Beklagte deutlich mehr verdient als er und in Zukunft ein entspre- chend höheres, monatliches Vorsorgeguthaben äufnen kann. Auch vor diesem Hintergrund ist daher eine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung nicht angezeigt. 8.2 Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbe- nen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 ZGB). 8.2.1 Das seit dem 1. Januar 2017 geltende neue Vorsorgerecht gilt auch für Verfahren, welche beim Inkrafttreten des neuen Rechts bereits hängig waren. Gemäss Art. 7d SchlT ZGB ist das neue Recht für die berufliche Vorsorge bei Scheidung anwendbar, sobald es in Kraft ge- treten ist (Abs. 1). Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet auch das neue Recht An- wendung (Abs. 2). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2017 vom 20. März 2018 ist der Wortlaut von Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB klar und nicht interpretationsbedürftig (E. 10.2.2: "Le texte clair de l'art. 7d al. 2 Tit. fin. CC ne souffre pas d'interprétation"). Ergeht ein kanto- naler Entscheid über die berufliche Vorsorge nach dem 1. Januar 2017, sind d ie in Kraft ge- tretenen Bestimmungen über die berufliche Vorsorge massgebend. Sie sehen den Ausgleich der während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbe- nen Ansprüche (Art. 122 Abs. 1 ZGB) vor. Entsprechend kommt das Bundesgericht im Seite 38/44 einleitend erwähnten Entscheid zum Schluss, dass nur die bis zur Einleitung des Schei- dungsverfahrens, d.h. im erwähnten Bundesgerichtsentscheid bis 20. Dezember 2010, er- worbenen Austrittsleistungen zu teilen seien. Das Bundesgericht bestätigte diese Auslegung von Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB in den Urteilen 5A_710/2017 vom 30. April 2018 E. 5.2 und 5A_623/2017 vom 14. Mai 2018 E. 7.1.2. Im erstgenannten Urteil nahm das Bundesgericht überdies ausdrücklich Bezug auf die abweichende Lehrmeinung, wonach für laufende Ver- fahren der 1. Januar 2017 als Stichtag massgeblich sei, und verwarf diese Auffassung (Urteil 5A_710/2017 vom 30. April 2018 E. 5.2). Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sind vorliegend die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der be- ruflichen Vorsorge auszugleichen. Massgeblicher Stichtag ist somit der 23. Juni 2016. 8.2.2 Während der Dauer der Ehe hat der Kläger per 23. Juni 2016 bei der Pensionskasse AA.________ ein Pensionskassenguthaben von CHF 166'589.60 angespart (= CHF 246'023.90 ./. CHF 79'434.30; act. 67/7). Die Beklagte hat während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens gemäss Beleg der AB.________ ein Vorsorgeguthaben von CHF 228'390.95 geäufnet (act. 68/161). Nach dem Wechsel zur M.________AG im De- zember 2018 ist die Beklagte aktuell bei der AC.________ angegliedert (act. 75). 8.3 Nach dem Grundsatz der hälftigen Teilung resultiert ein Anspruch des Klägers von gerundet CHF 30'900.70. Die Pensionskasse der Beklagten ist somit gerichtlich anzuweisen, gestützt auf Art. 122 ZGB i.V.m. Art. 280 ZPO den Betrag von CHF 30'900.70 auf die Pensionskasse des Klägers bei der H.________ zu übertragen. 8.4 Die zu übertragende Summe ist vom Stichtag für die Teilung – d.h. ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens am 23. Juni 2016 – bis zur Überweisung durchgehend zu verzinsen, und zwar mit dem BVG-Mindestzins oder dem reglementarisch festgelegten höheren Zins (BGE 129 V 251 E. 3 und E. 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4; BSV, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 147 vom 19. Ap- ril 2018, Rz 987; Vetterli/Cantieni, in: Büchler/Jakob, Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2018, Art. 123 ZGB N 8). 9. Die Prozesskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In familien- rechtlichen Verfahren oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen, kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO). 9.1 Im vorliegenden Prozess obsiegt bzw. unterliegt keine Partei vollumfänglich. Beim Schei- dungspunkt und bei der elterlichen Sorge bestanden von Beginn weg übereinstimmende An- träge. Beim Antrag zur (gemeinsamen) Obhut über den Sohn F.________ obsiegt die Be- klagte. Der Kläger obsiegt demgegenüber grundsätzlich beim Antrag auf Bezahlung von Kin- derunterhalt, da F.________ überwiegend seiner Betreuungsverantwortung unterliegt. Im Seite 39/44 Güterrecht obsiegt der Kläger überwiegend, da die Beklagte zu einer Zahlung von CHF 120'265.90 verpflichtet wird. Demgegenüber obsiegt die Beklagte beim Antrag auf Zu- weisung der ehelichen Liegenschaft und auch betreffend die vom Kläger verlangte Bezah- lung von Steuerschulden. Bei der beruflichen Vorsorge folgt das Gericht wiederum dem klä- gerischen Antrag auf hälftige Teilung. Keine Partei hat somit vollständig obsiegt. Beide Par- teien dringen mit ihren Rechtsbegehren bloss teilweise durch. Insgesamt halten sich Obsie- gen und Unterliegen in etwa die Waage, weshalb die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens hälftig zu teilen sind. Die Gerichtskosten sind somit je hälftig zu tragen und die Parteikosten wettzuschlagen. 9.2 Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist zu beachten, dass im vorliegenden Scheidungs- prozess güterrechtliche Ansprüche von mehr als CHF 100'000.00 geltend gemacht wurden. Diesfalls kommen gemäss § 13 Abs. 3 KoV OG die Ansätze von § 11 Abs. 1 KoV OG zur An- wendung, weshalb sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert richtet. Der Streitwert richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage. Erfolgt nachträg- lich eine Erweiterung der Klage, so hat dies eine Erhöhung des Streitwerts zur Folge (van de Graaf, in: Oberhammer et al., Kurzkommentar ZPO, 2. A. 2014, Art. 91 ZPO N 10). Gleich- sam bestimmen sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei der unbezifferten Forde- rungsklage nach dem nachträglich (höher) bezifferten, definitiven Streitwert (Dorschner, Bas- ler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 85 ZPO N 15 m.H.). Gestützt auf die Anträge an der Haupt- verhandlung ist für das Güterrecht von einem Streitwert von CHF 200'176.85 auszugehen (= CHF 188'627.85 + CHF 11'549.00). Hinzu kommt der Wert der geltend gemachten Unter- haltsleistungen. Gemäss Art. 92 Abs. 1 ZPO gilt als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen – wozu auch Unterhaltsbeiträge gehören (vgl. § 11 Abs. 3 KoV OG) – der Kapital- wert. Der Kläger beantragte für F.________ ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids [An- nahme: Ende Juni 2019] bis am 31. Oktober 2019 CHF 800.00, vom 1. November 2019 bis 31. Oktober 2021 CHF 1'000.00 und ab dem 1. November 2021 monatlich bis zur angemes- senen Erstausbildung CHF 1'200.00. Bei schlichter Addition der Unterhaltsbeiträge ist von einem Streitwert von rund CHF 142'400.00 auszugehen (4 Mte. x CHF 800.00 + 24 Mte. x CHF 1000.00 + 96 Mte. x CHF 1'200.00 [Annahme: 20. Altersjahr F.________ am 30. Okto- ber 2029]; vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Zug EV 2016 120 vom 3. Februar 2017 E. 5.2; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 14 001 vom 8. April 2014 E. 1). Unter Berücksichtigung der Ausgleichsforderung für den Miteigentumsanteil an der ehelichen Lie- genschaft von CHF 117'500.00 ergibt dies einen Streitwert von total rund CHF 460'000.00. Bei diesem Streitwert beträgt die ordentliche Entscheidgebühr gerundet CHF 23'000.00 (vgl. 11 Abs. 1 KoV OG). Hinzu kommen die Kosten des Beweisverfahrens von CHF 5'349.60 für die Begutachtung der ehelichen Liegenschaft (vgl. die Rechnungen der J.________ GmbH vom 7. März 2017 [act. 30/1: CHF 3'600.00] und vom 28. April 2017 [act. 37: CHF 1'749.60]). Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Person nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Seite 40/44 Entscheid 1. Die von den Parteien am tt.mm.2008 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe wird geschieden. 2.1 Der aus der Ehe hervorgegangene Sohn F.________, geb. tt.mm.2009, wird unter der ge- meinsamen elterlichen Sorge belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erzie- hung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufent- haltswechsel des Kindes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. 2.2 F.________ wird unter der gemeinsamen Obhut der Eltern belassen. Er hat seinen Wohnsitz beim Vater. 2.3 Die Eltern übernehmen die Betreuung von F.________ in einem Verhältnis von rund 60 % (Vater) und rund 40 % (Mutter) wie folgt: Der Vater betreut F.________ am Montag, am Mittwoch und von Freitag bis Samstagmor- gen. Die Mutter betreut F.________ am Dienstag und am Donnerstag. An den Wochenenden betreuen beide Elternteile F.________ alternierend, wobei F.________ am Montagmorgen von demjenigen Elternteil betreut wird, von welchem er am Wochenende betreut worden ist. Der Vater betreut F.________ zudem an den katholischen Feiertagen Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen und Maria Empfängnis. Beide Elternteile betreuen F.________ an den übrigen Feiertagen abwechselnd zur Hälfte und sprechen sich darüber frühzeitig ab. An Weihnachten betreut die Mutter F.________ jeweils am 24. Dezember, während der Vater F.________ am 25. Dezember betreut. An Ostern übernehmen die Mutter in den geraden Jahren und der Vater in den ungeraden Jahren die Betreuung von F.________ von Karfreitag bis Ostermontag. Beide Elternteile betreuen F.________ schliesslich während den Schulferien je zur Hälfte, wobei die Betreuung vom Vater während der ersten Hälfte und von der Mut ter während der zweiten Hälfte der jeweiligen Schulferien wahrgenommen wird. Vorbehältlich der nachfolgenden Dispositiv-Ziffern 2.6 und 2.7 erfolgt die Betreuung jeweils auf eigene Kosten. Abweichende Vereinbarungen zwischen den Eltern betreffend die Betreuung von F.________ bleiben vorbehalten. 2.4 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden den Par- teien je zur Hälfte angerechnet. Seite 41/44 2.5 Die Mutter wird mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids verpflichtet, an den Unterhalt des Kindes F.________ mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatliche Beiträge von CHF 472.00 zuzüglich allfälliger Familienzulage zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats. Dieser Unterhaltsbeitrag ist wie folgt aufgeschlüsselt: a) Barunterhalt: CHF 472.00 zzgl. Familienzulage von derzeit CHF 200.00 b) Betreuungsunterhalt: CHF 0.00 Dieser Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundes- amtes für Statistik, Stand April 2019 = 102.4 Punkte (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2021, dem Indexstand November des Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index 102.4 Der Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als s ein Einkommen nicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teuerung entspre- chend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er diesen der Unterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist. 2.6 Der Vater wird verpflichtet, die regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie Krankenkasse, Gesundheitskosten, Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und -ausrüs- tung, namentlich für Golf, Ski und Fussball, ausserschulische Betreuung wie Tagesschule, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy, Taschengeld etc.) zu bezahlen. 2.7 Allfällige ausserordentliche Kosten betreffend das Kind F.________ (wie z.B. Zahnkorrektu- ren, Sehhilfen, schulische Förderungsmassnahmen etc.) sind, soweit diese nicht durch Versi- cherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, von den Parteien nach vorgängiger Ab- sprache je zur Hälfte zu bezahlen. 3.1 Das Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug wird angewiesen, die im Ge- samteigentum der Ehegatten stehende eheliche Liegenschaft I.________ (Grundstücke GS Nr. BA.________, Nr. BB.________, Nr. BC.________, Nr. BD.________ und Nr. BE.________; alle GB G.________) auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungs- entscheids mit allen darauf lastenden Rechten und Pflichten ins Alleineigentum der Beklag- ten zu übertragen. Die daraus entstehenden Kosten und Gebühren sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 3.2 Die Beklagte wird verpflichtet, die R.________AG zu ersuchen, den Kläger ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids aus der Solidarhaftung betreffend die Hypothekarschuld im Seite 42/44 Betrag von insgesamt CHF 1'100'000.00 auf der in Dispositiv-Ziffer 3.1 genannten Liegen- schaft zu entlassen. 3.3 Die Beklagte wird ausserdem verpflichtet, dem Kläger für die Zuweisung der Liegenschaft eine Entschädigung von CHF 117'500.00 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechts- kraft des Scheidungsentscheids. 3.4 Die Beklagte wird zusätzlich zu der in Dispositiv-Ziffer 3.3 genannten Entschädigung ver- pflichtet, dem Kläger zur Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von CHF 120'265.90 innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsentscheids zu bezahlen. 3.5 Die Beklagte wird weiter verpflichtet, dem Kläger auf erstes Verlangen folgende Gegen- stände entschädigungslos herauszugeben: − Clubtisch (Glas), dreiteilig − Lampe Esstisch LED (drei Spots) − Esstisch (Granit, schwarz) − Grill, gross (inkl. Zubehör) − Power Plate (inkl. Zubehör) − Sofahöcker deSede (weiss, viereckig) − Grosse Pflanze mit Topf − Samsung TV schwarz − Xbox 360 (inkl. Zubehör und Harddisk) − Hälfte der Kugeln der Weihnachtsdekoration; − Externe Weihnachtsdekoration (leuchtende Rentiere mit Schlitten) − Externe Handtuchheizkörper − Schwarze Stehlampe − Rasenmäher − Unterdruckgerät − Sonnenschirm gross (mit Steinplatten) 3.6 Das Miteigentum an folgenden Gegenständen wird aufgehoben und es wird angeordnet, dass diese Gegenstände unter den Parteien versteigert werden: − sechs Eckschränke, acht Doppelschränke − Kellergestell Metall − Rest der Weihnachtsdekoration (Kugeln und Figuren) − Eine Stehlampe − Laubbläser − Schaufeln − Kinderzimmerausrüstung (Bett mit Rutsche, Gestell, Kisten) − Ganglampen (ca. sechs bis acht Stück) − Treppenlampen (drei Stück) − Grosse hängende Treppenlampe Der Steigerungserlös ist hälftig aufzuteilen. Seite 43/44 4. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen. 5. Die AC.________ wird gestützt auf Art. 122 ZGB/Art. 280 Abs. 2 ZPO angewiesen, vom Vor- sorgekonto, lautend auf C.________ (AHV-Nummer; Vertrag-Nr. .________), den Betrag von CHF 30'900.70 zuzüglich Zins ab 23. Juni 2016 auf das Vorsorgekonto (AHV-Nummer), lau- tend auf A.________, bei der H.________ zu überweisen. 6. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 23'000.00 Entscheidgebühr CHF 5'349.60 Kosten der Beweisführung CHF 28'349.60 Total Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 5'300.00 (Kläger) und CHF 1'800.00 (Beklagte), d.h. insgesamt CHF 7'100.00, verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 21'249.60 wird im Umfang von CHF 12'374.80 von der Beklagten und im Umfang von CHF 8'874.80 vom Kläger nachge- fordert. 7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 8. Gegen diesen Entscheid kann binnen 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Berufung beim Ober- gericht des Kantons Zug eingereicht werden. Gerügt werden kann die unrichtige Rechtsanwen- dung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- schrift kann in Papierform (je ein Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei) oder elektro- nisch, versehen mit einer anerkannten elektronischen Signatur, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). 9. Mitteilung an: - Parteien (an den Kläger unter Beilage des Doppels der Eingabe der Beklagten vom 23. Januar 2019 zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) und auszugsweise an: - AC.________, vorab zur Kenntnisnahme und nach Eintritt der Rechtskraft zum Vollzug von Ziffer 5 des Dispositivs sowie nach Eintritt der Rechtskraft auszugsweise an: - Direktion des Innern, Sonderzivilstandsamt Zug, Postfach 146, 6301 Zug - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug zum Vollzug von Ziffer 3.1 des Dispositivs Seite 44/44 Kantonsgericht des Kantons Zug 1. Abteilung lic.iur. St. Szabó MLaw R. Ackermann Kantonsrichter Gerichtsschreiber versandt am: acr