Die Gerichtskosten werden im Umfang von ⅔ (= CHF 2'820.00) dem Beklagten auferlegt und von ihm nachgefordert. Im Umfang von ⅓ (= CHF 1'410.00) werden die Gerichtskosten der Klägerin auferlegt und einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang der Zahlung geht die Forderung auf den Kanton Zug über. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 7.1 Der Beklagte hat RA lic.iur B.________ eine Parteientschädigung von CHF 3'541.50 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 7.2 Im Umfang von CHF 7'082.95 (MWST inbegriffen) wird RA lic.iur B.________ aus der Gerichtskasse entschädigt.