3. Der Beklagte wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 30. April 2026 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 423.00 zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats. Dieser Unterhaltsbeitrag ist wie die Kinderunterhaltsbeiträge indexiert (Ziffer 2.5 vorstehend). 4. Es wird jeder Partei zu Eigentum zugewiesen, was sich in ihrem Besitz befindet oder auf ihren Namen lautet. Damit sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt.