2.2 Der Vater verbringt mit den Kindern E.________ und F.________ jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie jährlich drei Wochen Ferien, wobei das Ferienrecht zwischen den Eltern drei Monate im Voraus abzusprechen ist. Andere Vereinbarungen der Eltern bleiben vorbehalten. 2.3 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden ausschliesslich der Mutter angerechnet.