⅔ ./. ⅓), d.h. von CHF 3'541.50 direkt an RA lic.iur. B.________ zu bezahlen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; Gasser/Rikli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A. 2014, Art. 122 ZPO N 5). Für den Betrag von CHF 7'082.95 ist RA lic.iur B.________ aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Entscheid 1. Die von den Parteien am tt.mm.2005 in D.________ geschlossene Ehe wird geschieden. 2.1 Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder E.________, geb. tt.mm.2006, und F.________, geb. tt.mm.2010, werden der elterlichen Sorge der Mutter zugeteilt und ihr zu Pflege und Erziehung zugewiesen.