13.2 Zu beachten ist sodann, dass der Klägerin mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 19. April 2016 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (UP 2016 63). RA lic.iur. B.________ ist eine Entschädigung nach Zeitaufwand sowie eine Auslagenvergütung, zuzüglich Mehrwertsteuer (Art. 122 Abs. 2 ZPO; § 14 Abs. 2 AnwT) zuzusprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der geltend gemachte Aufwand mit CHF 220.00 pro Stunde entschädigt wird (§ 14 Abs. 2 AnwT). Die Klägerin stellt Honorarrechnungen von Seite 28/30