13.1 Die Entscheidgebühr bemisst sich nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 15. Dezember 2011 (KoV OG) und beträgt zwischen CHF 1'600.00 und CHF 10'000.00. Die im vorliegenden Scheidungsverfahren geltend gemachten güterrechtlichen Ansprüche belaufen sich auf weniger als CHF 100'000.00, so dass § 13 Abs. 3 KoV OG nicht zur Anwendung gelangt. Unter Berücksichtigung der vorliegend durchgeführten Gerichtsverhandlungen und -anhörungen, der abzuhandelnden Themen im Zusammenhang mit den Scheidungsnebenfolgen und des Zeitaufwands erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 4'000.00 als angemessen.