13. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin dringt mit ihren Anträgen betreffend Sorgerecht und Obhut, güterrechtliche Auseinandersetzung und Vorsorge durch. Sie macht Unterhaltsansprüche von insgesamt CHF 4'317.40 geltend, wovon ihr insgesamt CHF 2'260.00 zugesprochen werden. Es rechtfertigt sich daher beim vorliegenden Prozessausgang, die Prozesskosten zu ⅔ dem Beklagten und zu ⅓ der Klägerin aufzuerlegen.